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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat eine Sammelklage gegen den Fernwärme-Anbieter Avacon Natur angestrengt. Streitpunkt sind Preisklauseln der Eon-Tochter.
Einmal mehr beschäftigen Fernwärme-Preisklauseln die Justiz. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat nach eigenen Angaben am 4. Dezember eine Sammelklage gegen Avacon Natur eingereicht. Die Verbraucherschützer sehen bei Preisklauseln des Eon-Tochterunternehmens „unterschiedliche Angriffspunkte“.
„Teilweise geht es darum, dass die Klauseln die tatsächliche Kostenentwicklung nicht angemessen berücksichtigen. Teilweise beanstanden wir, dass die allgemeine Entwicklung am Wärmemarkt nicht richtig in der jeweiligen Klausel abgebildet ist und teilweise sind die Klauseln nach unserer Auffassung intransparent“, erklärt VZBV-Teamleiter Ronny Jahn auf Anfrage der Redaktion.
Nach Auffassung der Verbraucherschützer sollen für Kundinnen und Kunden, die einen Fernwärmeliefervertrag bis 31. Dezember 2020 geschlossen haben, die danach erhobenen höheren Preise nicht gelten. Für jene, deren Vertrag seit 1. Januar läuft, soll der bei Vertragsbeginn geltende Preis maßgeblich sein. Laut VZBV können Betroffene „Anspruch auf Erstattung von mehreren Hundert oder sogar Tausend Euro haben“.
Avacon kennt den Inhalt der Sammelklage bis dato nicht. „Die Klageschrift liegt uns noch nicht vor“, teilt ein Sprecher des Unternehmens mit. Der Versorger will sich äußern, sobald er die Details kennt.
Das Oberlandesgericht Celle hat am 18. November dieses Jahres einer Unterlassungsklage der Verbraucherschützer stattgegeben. Avacon hat gegen das Urteil Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof eingelegt. In dem Verfahren geht es um drei Versorgungsgebiete in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt.
„Die Preisänderungsklauseln für die drei Versorgungsgebiete sind gemäß § 134 BGB, 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sowohl bei dem Abschluss neuer Verträge unwirksam als auch – bei bereits abgeschlossenen Verträgen – zum Zeitpunkt der seit dem 18. Juni 2021 vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam gewesen“, heißt es in der Urteilsbegründung.
Bei zwei Versorgungsgebieten sieht das Gericht die Klauseln schon „wegen der intransparenten Definition des darin verwendeten Parameters W“ als unwirksam an. Der Parameter dient dazu, bestimmte – neben den eigentlichen Brennstoffkosten anfallende – benutzungsabhängige Kosten der Beklagten an den Verbraucher weiterzugeben. Nach der Beschreibung des Parameters handelt es sich um Kosten für die Brennstoffbeschaffung sowie benutzungsabhängige, anteilige Betriebskosten.
Diese, schreibt das Gericht, sollen, wie sich aus dem Kontext noch hinreichend deutlich ergibt, in der Maßeinheit ct/kWh als Summand dem Arbeitspreis je hinzugerechnet werden. Es sei jedoch „unklar, welche Kosten im Einzelnen von dem W-Parameter umfasst sein sollen und wie diese Kosten auf eine gelieferte Kilowattstunde Wärme umgerechnet werden sollen“.
Darüber hinaus nahm das Gericht unter anderem auch Anstoß an Avacons „THE-Index“. Die Klausel für das Versorgungsgebiet „Stuhr/Brinkum“ sei wegen der Verwendung des für die Abbildung des Wärmemarktes ungeeigneten THE-Indexes und der unzureichenden Gewichtung des Marktelementes unwirksam, so das Gericht.
Die Sammelklage gegen Avacon Natur folgt auf zwei entsprechenden Klagen gegen Eon und Hansewerk Natur, die der VZBV im November 2023 auf den Weg brachte. Für die Klage gegen Eon hat das Oberlandesgericht Hamm den ersten Termin für die mündliche Verhandlung für den 5. März 2026 anberaumt. Im anderen Fall scheint eine außergerichtliche Einigung möglich. „In der Klage gegen Hansewerk führen wir derzeit Vergleichsverhandlungen mit dem Versorger“, berichtet VZBV-Rechtsexperte Ronny Jahn.
Noch offen ist auch das Ergebnis der Untersuchungen des Bundeskartellamtes. Ende 2023 hatte die Behörde nach eigener Darstellung gegen insgesamt sieben Stadtwerke und Fernwärmeversorger wegen des Verdachts auf missbräuchlich überhöhte Preissteigerungen im Zeitraum von 2021 bis 2023 eröffnet. Man prüfe insbesondere die konkrete Anwendung von sogenannten Preisanpassungsklauseln bei insgesamt neun unterschiedlichen Fernwärmenetzen, teilte Kartellamt im März dieses Jahres mit.
Der Finanzmathematiker Werner Siepe aus Erkrath hatte vergangenes Jahr für das erste Quartal Fernwärmepreise von 120 Anbietern am Beispiel eines Mustereinfamilienhauses (Jahresverbrauch: 18.000 kWh, Anschlussleistung: 10 kW) verglichen. Die Daten, die er, wie er selber sagt, stichprobenartig erhob hat, zeigten eine Spanne beim Arbeitspreis von über 600 Prozent. Eine Spanne von über 1.000 Prozent ergaben Siepes Berechnungen für das Jahr 2022.
Montag, 8.12.2025, 17:06 Uhr
Manfred Fischer
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