VDEW (eu-flash) – Mit Urteil vom 18. Mai im Vorabentscheidungs-Verfahren Oberösterreich gegen CEZ hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Nicht-Zuständigkeit österreichischer Gerichte in diesem Falle festgestellt.
Dem Rechtsstreit liegt eine Auseinandersetzung des Landes Oberösterreich und des tschechischen Stromkonzerns CEZ zugrunde, in der Oberösterreich angebliche schädliche Einwirkungen durch das von CEZ betriebene Kernkraftwerk Temelin auf landwirtschaftliche Grundstücke im Eigentum des Landes Oberösterreichs anführt.Nach Auffassung Oberösterreichs sollte Art. 16 Nr. 1a des Übereinkommens vo
Mittwoch, 31.05.2006, 15:07 Uhr
Redaktion
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