Auch nach Inkrafttreten des novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG, zum 1. August 2004 ist oftmals zwischen Netzbetreibern und Betreibern einer EEG-Anlage die Frage der Kostentragungspflicht beim Anschluss der Anlage an das örtliche Verteilnetz streitig. Zwar werden die Netzbetreiber stärker in die Pflicht genommen, aber die Weigerung des Anlagenbetreibers, Kosten des Anschlusses der EEG-Anlage zu übernehmen, ist nicht immer gerechtfertigt. Eine Betrachtung von Katja Danzeisen*.
§ 13 EEG (entspricht § 10 EEG alter Fassung) regelt die Frage der Kostentragungspflicht beim Anschluss einer EEG-Anlage. Danach hat der Anlagenbetreiber die Kosten des Anschlusses an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkte des nächst gelegenen Netzes der allgemeinen Versorgung zu tragen. Dem Netzbetreiber werden die Kosten für den Netzausbau auferlegt, für den Fall, dass
Montag, 21.02.2005, 10:43 Uhr
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