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Energie & Management > Recht - Kleingedrucktes in Stromrechnung bringt Stadtwerke vor Gericht
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
Recht

Kleingedrucktes in Stromrechnung bringt Stadtwerke vor Gericht

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Leipziger Stadtwerke wegen „Verletzung von Hinweispflichten“ in einer Jahresabrechnung für Strom verklagt.
Was ist einfach und verständlich? Darüber gehen die Meinungen zwischen Verbraucherzentrale Sachsen und den Stadtwerken Leipzig auseinander. Soweit, dass ein Gericht die Frage klären muss. Auslöser für den Rechstreit war eine Kundin der Stadtwerke, die ihre Strom-Jahresabrechnung von der Verbraucherzentrale prüfen ließ. Die stolperte über den Hinweis auf den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist in dem Schreiben.

Erst im letzten Satz ihres Abrechnungsschreibens weisen die Stadtwerke „nach im kleingedruckten Fließtext, in grauer Schrift und nach den diversen allgemeinen Hinweisen und Pflichtangaben“ darauf hin, so die Verbraucherschützer in einer Mitteilung. Diesen Hinweis habe die Kundin übersehen und dadurch die Kündigungsfrist verpasst.

„Nach unserer Auffassung geht das so nicht“, sagt Micaela Schwanenberg, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale, über die drucktechnische Gestaltung der Stadtwerke-Rechnung. Der Gesetzgeber habe genau festgelegt, welche Angaben und Hinweise in Rechnungen für Energielieferungen einfach und verständlich für die Endkundinnen und enthalten sein müssen. Dazu gehöre Kündigungstermin und Kündigungsfrist.

„Anbieterwechsel kann sich derzeit lohnen“

Die Stadtwerke halten ihr Schreiben hingegen für korrekt. Nach dem die Verbraucherzentrale sie augefordert hatte, das Darstellung zu ändern und einen Unterlassungserklärung abzugeben, habe der Versorger geantwortet, dass er „unsere Sichtweise nicht teilt“, so Schwanenberg. Darauf habe man Klage eingereicht. Wann verhandelt wird, ist noch offen. Derzeit laufe noch die Frist, innerhalb derer die Stadtwerke ihre Verteidigungsbereitschaft bei Gericht zu erklären haben.

„Immer wieder verstoßen Energieversorger und -lieferanten gegen diese Pflichten und verstecken notwendige Hinweise“, berichtet die Rechtsreferentin. Im dem vorliegenden Fall wolle man das so nicht hinehmen und eine „Wiederholungsgefahr“ vermeiden.

Eine Gefahr, der man auch auf anderem Weg entkommen kann, wie die Verbraucherzentrale in der Mitteilung hevorhebt: „Das Preisniveau hat sich zum Jahreswechsel aber etwas entspannt. Ein Anbieterwechsel kann sich derzeit lohnen“, heißt es da.

Montag, 4.03.2024, 15:31 Uhr
Manfred Fischer
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Kleingedrucktes in Stromrechnung bringt Stadtwerke vor Gericht
Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die Leipziger Stadtwerke wegen „Verletzung von Hinweispflichten“ in einer Jahresabrechnung für Strom verklagt.
Was ist einfach und verständlich? Darüber gehen die Meinungen zwischen Verbraucherzentrale Sachsen und den Stadtwerken Leipzig auseinander. Soweit, dass ein Gericht die Frage klären muss. Auslöser für den Rechstreit war eine Kundin der Stadtwerke, die ihre Strom-Jahresabrechnung von der Verbraucherzentrale prüfen ließ. Die stolperte über den Hinweis auf den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist in dem Schreiben.

Erst im letzten Satz ihres Abrechnungsschreibens weisen die Stadtwerke „nach im kleingedruckten Fließtext, in grauer Schrift und nach den diversen allgemeinen Hinweisen und Pflichtangaben“ darauf hin, so die Verbraucherschützer in einer Mitteilung. Diesen Hinweis habe die Kundin übersehen und dadurch die Kündigungsfrist verpasst.

„Nach unserer Auffassung geht das so nicht“, sagt Micaela Schwanenberg, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale, über die drucktechnische Gestaltung der Stadtwerke-Rechnung. Der Gesetzgeber habe genau festgelegt, welche Angaben und Hinweise in Rechnungen für Energielieferungen einfach und verständlich für die Endkundinnen und enthalten sein müssen. Dazu gehöre Kündigungstermin und Kündigungsfrist.

„Anbieterwechsel kann sich derzeit lohnen“

Die Stadtwerke halten ihr Schreiben hingegen für korrekt. Nach dem die Verbraucherzentrale sie augefordert hatte, das Darstellung zu ändern und einen Unterlassungserklärung abzugeben, habe der Versorger geantwortet, dass er „unsere Sichtweise nicht teilt“, so Schwanenberg. Darauf habe man Klage eingereicht. Wann verhandelt wird, ist noch offen. Derzeit laufe noch die Frist, innerhalb derer die Stadtwerke ihre Verteidigungsbereitschaft bei Gericht zu erklären haben.

„Immer wieder verstoßen Energieversorger und -lieferanten gegen diese Pflichten und verstecken notwendige Hinweise“, berichtet die Rechtsreferentin. Im dem vorliegenden Fall wolle man das so nicht hinehmen und eine „Wiederholungsgefahr“ vermeiden.

Eine Gefahr, der man auch auf anderem Weg entkommen kann, wie die Verbraucherzentrale in der Mitteilung hevorhebt: „Das Preisniveau hat sich zum Jahreswechsel aber etwas entspannt. Ein Anbieterwechsel kann sich derzeit lohnen“, heißt es da.

Montag, 4.03.2024, 15:31 Uhr
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