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Die Bundesnetzagentur spricht sich für das sogenannte Dienstleistungsmodell beim Energy Sharing aus und erntet dafür deutliche Kritik.
Die Bundesnetzagentur hat ihre Auslegung zur Umsetzung des seit dem 1. Juni geltenden Energy Sharing nach Paragraf 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) konkretisiert. In einem Hinweis der Beschlusskammer 6 stellt die Behörde klar, dass die gemeinschaftliche Nutzung von Strom „in jeder Umsetzungsvariante“ in die geltenden Rahmenbedingungen des deutschen Strommarktes einfügen muss. Insbesondere müsse das bestehende Bilanzkreismodell berücksichtigt werden.
In den Geschäftsprozessen zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) festgelegt, dass jede Einspeise- oder Entnahmestelle einem Bilanzkreis zuzuordnen ist. Dies gewährleiste Transparenz, kaufmännische Verantwortlichkeiten sowie die Systemsicherheit. Zudem verweist die Bundesnetzagentur etwa auf den Entwurf zur EEG-Novelle vom vergangenen Herbst und auf europäische Vorgaben, wonach auch beim Energy Sharing die Bilanzierung der Strommengen sichergestellt werden müsse und Kunden für von ihnen verursachte Bilanzkreisabweichungen finanziell verantwortlich seien.
Als praktikablen Weg nennt die Behörde das bereits bekannte sogenannte Dienstleistungsmodell. Dies habe auch der BDEW bereits als Umsetzungsmöglichkeit bezeichnet. Dabei übernimmt ein Lieferant beziehungsweise Direktvermarkter die Abwicklung des Energy Sharing einschließlich Bilanzierung, Reststrombelieferung und Vermarktung überschüssiger Strommengen. Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur können damit auch komplexere Konstellationen mit mehreren Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen umgesetzt werden, ohne das bestehende Bilanzierungssystem zu verändern.
Lieferanten nicht verpflichtet, das Modell anzubieten
Lieferanten seien allerdings nicht verpflichtet, ein solches Angebot bereitzustellen. Biete der bisherige Versorger diese Dienstleistung nicht an, müsse ein entsprechender Vertrag mit einem anderen Anbieter geschlossen werden. Eine Abwicklung über den Netzbetreiber würde erhebliche zusätzliche Komplexität und zusätzlichen IT-Aufwand verursachen.
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßte die Hinweise grundsätzlich. Sie könnten nach Einschätzung des Verbands zu mehr Rechtssicherheit beitragen, nachdem bislang erhebliche Unsicherheiten bestanden hätten. Besonders positiv bewertet der VKU die Klarstellung, dass mit dem Dienstleistungsmodell eine Möglichkeit für Energy Sharing bestehe und Netzbetreiber deshalb keine zusätzlichen Sonderlösungen entwickeln müssten. Denn der Sharing-Lieferant beauftrage seinen Direktvermarkter als Sharing-Dienstleister, der sich um Bilanzierung, Vermarktung überschüssiger Strommengen sowie die Reststromversorgung kümmere.
Kritisch äußerte sich dagegen das Bündnis Bürgerenergie. Es wirft der Bundesnetzagentur vor, den gesetzlichen Anspruch auf Energy Sharing praktisch auszubremsen. Statt die Verteilnetzbetreiber zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben anzuhalten, entlaste die Behörde diese faktisch von weiteren Verpflichtungen.
Das von der Bundesnetzagentur favorisierte Dienstleistungsmodell reduziere das ursprünglich angestrebte Beteiligungsrecht auf ein klassisches Liefermodell, sagt Harald Uphoff, Vorstand Politik und Kommunikation beim Bündnis Bürgerenergie. Ein solches Modell habe grundsätzlich bereits zuvor bestanden und ermögliche keine gemeinschaftliche Nutzung von Strom im Sinne lokaler Bürgerenergieprojekte, Quartierslösungen oder Bürgerwindparks.
„Die BNetzA verschiebt die Debatte von der Umsetzung eines gesetzlichen Beteiligungsrechts hin zu einer technischen Zumutbarkeitsfrage für Netzbetreiber“, so Uphoff. Eine Aufsichtsbehörde dürfe sich nicht darauf beschränken, den Umsetzungsaufwand zu beschreiben. Sie müsse geltendes Recht praktisch nutzbar machen. Das Bündnis kündigte an, die Mitteilung eingehend zu prüfen und anschließend über weitere Schritte zu beraten.
Mit ähnlicher Begründung kritisiert auch der Bund der Energieverbraucher die derzeitige Ausgestaltung des Energy Sharing. Der Verband verweist darauf, dass die gesetzliche Lösung durch die Pflicht zum Einsatz intelligenter Messsysteme, die räumliche Begrenzung auf einzelne Bilanzierungsgebiete sowie einen hohen administrativen Aufwand bislang nur eingeschränkt praxistauglich sei.
Als alternative Marktlösung verweist der Verband auf sogenannte Energy Communities, bei denen ein gemeinsamer Stromlieferant die Abwicklung übernimmt. Dabei handele es sich allerdings nicht um Energy Sharing im rechtlichen Sinne des neuen Paragrafen 42c EnWG, sondern um einen regulären Lieferantenwechsel mit einem abweichenden Abrechnungsmodell. (fw)
Freitag, 10.07.2026, 14:05 Uhr
Fritz Wilhelm
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