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Ein Energieanbieter hat aufgrund gestiegener Beschaffungskosten die Preise trotz Preisgarantie erhöht. Das ist nicht Ordnung, so das Oberlandesgericht Hamm.
Der Energieanbieter „ExtraEnergie“ durfte seine Strom- und Gaspreise im Herbst 2022 bei Kunden mit einer Preisgarantie nicht durch einseitige Anschreiben erhöhen. Das habe der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, teilte das Gericht mit.
Dabei geht es um Erhöhungen zum 1. September, 1. November und 1. Dezember 2022, wie es weiter heißt. „Alle angegriffenen Preiserhöhungen waren unwirksam“, so das Gericht. Für die betreffenden Kunden gilt damit grundsätzlich weiterhin der ursprünglich vereinbarte Preis.
Auslöser des Verfahrens war eine Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV). Kunden, die sich der Klage angeschlossen und die höheren Preise bezahlt haben, können nach früheren Angaben des VZBV bei einem rechtskräftigen Erfolg Rückzahlungen verlangen. Das jetzt verkündete Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob Extraenergie sich von einer zuvor zugesagten Preisgarantie lösen durfte, nachdem die Beschaffungskosten für Strom und Gas an den Großhandelsmärkten 2022 stark gestiegen waren. Der Anbieter berief sich dabei auf die sogenannte „Störung der Geschäftsgrundlage“ nach Paragraf 313 BGB. Wegen der höheren Einkaufspreise sei es dem Unternehmen nicht zuzumuten gewesen, an den vereinbarten Preisen festzuhalten.
Dieser Argumentation folgte das OLG Hamm nicht. Nach Auffassung des Gerichts hatte Extraenergie mit der Preisgarantie das Risiko deutlich steigender Beschaffungskosten übernommen. Dies gelte auch für die außergewöhnliche Entwicklung der Energiemärkte nach Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine am 24. Februar 2022. Durch die Zusage eines Festpreises habe das Unternehmen das Risiko solcher Entwicklungen in Kauf genommen.
Extraenergie hatte seinen Kunden zuvor eine nachträgliche Preisgarantie angeboten. In dem Schreiben hieß es unter anderem: „Wir können Ihnen als treuem Kunden für das kommende Jahr eine kostenlose Preisfixierung anbieten.“ Die Kunden müssten nichts unternehmen, um diese zu erhalten. Zugleich erklärte der Anbieter, er sei „für alle unsere Kunden vollständig abgesichert“.
Nach Ansicht des Gerichts konnte sich Extraenergie später nicht einseitig von dieser Zusage lösen. Das gelte selbst dann, wenn das Festhalten an der Preisgarantie zu ernsthaften Liquiditätsschwierigkeiten geführt hätte. Das Geschäftsmodell sei darauf ausgerichtet gewesen, mit solchen Festpreisangeboten Kunden zu gewinnen oder von einem Anbieterwechsel abzuhalten. Die damit verbundenen Beschaffungsrisiken könne das Unternehmen anschließend nicht auf diese Kunden übertragen.
Das Gericht formulierte dazu grundsätzlich: Mit dem möglichen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Angebot von Festpreisen sei zugleich „die Verpflichtung zur Übernahme der daraus resultierenden Beschaffungsrisiken“ verbunden gewesen.
Dienstag, 6.10.2026, 17:33 Uhr
Stefan Sagmeister
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