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Energie & Management > Gastbeitrag - Energieeffizienzgesetz: Neue Aufgaben für die Wirtschaft 
Quelle: E&M
Gastbeitrag

Energieeffizienzgesetz: Neue Aufgaben für die Wirtschaft 

Vor wenigen Wochen hat der Bundestag das Energieeffizienzgesetz beschlossen. Rechtsanwalt *Sven Goltz von der Energiekanzlei Goldenstein erklärt, was nun auf Unternehmen zukommt. 
Das Energieeffizienzgesetz soll zu einer signifikanten Reduzierung des Gesamtenergieverbrauchs in Deutschland beitragen. So lautet ein Ziel des Gesetzes, den Endenergieverbrauch in Deutschland bis 2030 auf 1.867 TWh zu senken. Dies entspricht einer Reduzierung in Höhe von 26,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2008. Darüber hinaus soll der Primärenergieverbrauch im Jahr 2030 nur noch 2.252 TWh und somit 39,3 Prozent weniger im Vergleich zum Jahr 2008 betragen. 
 
Das Gesetz definiert Primärenergie als „Energie, die mit den ursprünglich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur Verfügung steht.“ Endenergie hingegen ist die aus der Primärenergie tatsächlich gewonnene und für den Verbrauch zur Verfügung stehende Energie und wird definiert als derjenige „Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, dabei gehören Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie nicht zur Endenergie“.
 Unternehmen müssen Energieaufwand dokumentieren
 
Unternehmen, die innerhalb der letzten drei Kalenderjahre mehr als 15 GWh Energie verbraucht haben, werden mit diesem Gesetz verpflichtet, Energie- und Umweltmanagementsysteme einzurichten. Dabei ist unter anderem eine umfangreiche Datenerhebung im Bereich des Energieverbrauchs erforderlich. So sind beispielsweise die Zufuhr und Abgabe von Energie und die Prozesstemperaturen, das heißt die im Produktionsprozess entstehenden Temperaturen, zu erfassen. Weiterhin sind Daten zu den abwärmeführenden Medien, mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen zu erfassen. 
 
Damit muss jegliche Form der Abwärme, unabhängig vom Transportmedium (zum Beispiel Kühlwasser) dokumentiert werden. Zu unterscheiden und zu erfassen ist auch technisch vermeidbare und technisch nicht vermeidbare Abwärme. Nicht zuletzt sind Möglichkeiten zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung sowie technisch realisierbare Einsparmaßnahmen beim Endenergieverbrauch und Maßnahmen zur Rückgewinnung und Nutzung von Abwärme zu erfassen. Nicht zuletzt ist eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der möglichen Energieeinsparmaßnahmen nach der DIN EN 17463 notwendig. 
 
Diese Neuerungen kommen auf Betreiber von Rechenzentren zu 
 
Besondere Anforderungen stellt das Gesetz an den Betrieb von Rechenzentren. Diese Anforderungen beziehen sich nicht nur auf den Verbrauch von elektrischer Energie. Vielmehr regelt das Gesetz auch den Umgang mit Abwärme und schreibt Grenzwert für den Betrieb der Kühlung vor.
 
So darf die Luftkühlung eines vor dem 1. Januar 2024 errichteten Rechenzentrums eine Eingangstemperatur von nicht weniger als 24 Grad Celsius haben. Ab dem 1. Januar 2028 muss die Eingangstemperatur mindestens 27 Grad Celsius betragen. Darüber hinaus sind an die Herkunft der elektrischen Energie werden Bedingungen geknüpft. So müssen Rechenzentren schon ab dem 1. Januar 2024 mindestens 50 Prozent ihres Stromverbrauches bilanziell durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien decken. 
 
Schnelles Handeln erforderlich – Geldbußen drohen
 
Die vorgenannten Regelungen sind nur einige, wenn auch besonders prägnante Beispiele für die neuen, zu erfüllenden Verpflichtungen. Insgesamt verlangt das Energieeffizienzgesetz umgehendes Handeln von energieintensiven Betrieben und Rechenzentren. Für die energieintensive Wirtschaft bedeutet dies einen ganz erheblichen Katalog an neu zu errichtenden Prozessen, denen eine besondere Beachtung geschenkt werden muss. Angesichts der drohenden Geldbuße bis zu 100.000 Euro sollte jedes Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 15 GWh rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diese Pflicht zu erfüllen.

*Sven Goltz, Rechtsanwalt und Geschäftsführer bei der Wirtschaftskanzlei Goldenstein, Potsdam 

 
Quelle: Mark Wolf

Mittwoch, 15.11.2023, 11:57 Uhr
Redaktion
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Quelle: E&M
Gastbeitrag
Energieeffizienzgesetz: Neue Aufgaben für die Wirtschaft 
Vor wenigen Wochen hat der Bundestag das Energieeffizienzgesetz beschlossen. Rechtsanwalt *Sven Goltz von der Energiekanzlei Goldenstein erklärt, was nun auf Unternehmen zukommt. 
Das Energieeffizienzgesetz soll zu einer signifikanten Reduzierung des Gesamtenergieverbrauchs in Deutschland beitragen. So lautet ein Ziel des Gesetzes, den Endenergieverbrauch in Deutschland bis 2030 auf 1.867 TWh zu senken. Dies entspricht einer Reduzierung in Höhe von 26,5 Prozent gegenüber dem Jahr 2008. Darüber hinaus soll der Primärenergieverbrauch im Jahr 2030 nur noch 2.252 TWh und somit 39,3 Prozent weniger im Vergleich zum Jahr 2008 betragen. 
 
Das Gesetz definiert Primärenergie als „Energie, die mit den ursprünglich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur Verfügung steht.“ Endenergie hingegen ist die aus der Primärenergie tatsächlich gewonnene und für den Verbrauch zur Verfügung stehende Energie und wird definiert als derjenige „Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, dabei gehören Umgebungswärme oder -kälte sowie Solarthermie nicht zur Endenergie“.
 Unternehmen müssen Energieaufwand dokumentieren
 
Unternehmen, die innerhalb der letzten drei Kalenderjahre mehr als 15 GWh Energie verbraucht haben, werden mit diesem Gesetz verpflichtet, Energie- und Umweltmanagementsysteme einzurichten. Dabei ist unter anderem eine umfangreiche Datenerhebung im Bereich des Energieverbrauchs erforderlich. So sind beispielsweise die Zufuhr und Abgabe von Energie und die Prozesstemperaturen, das heißt die im Produktionsprozess entstehenden Temperaturen, zu erfassen. Weiterhin sind Daten zu den abwärmeführenden Medien, mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen zu erfassen. 
 
Damit muss jegliche Form der Abwärme, unabhängig vom Transportmedium (zum Beispiel Kühlwasser) dokumentiert werden. Zu unterscheiden und zu erfassen ist auch technisch vermeidbare und technisch nicht vermeidbare Abwärme. Nicht zuletzt sind Möglichkeiten zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung sowie technisch realisierbare Einsparmaßnahmen beim Endenergieverbrauch und Maßnahmen zur Rückgewinnung und Nutzung von Abwärme zu erfassen. Nicht zuletzt ist eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der möglichen Energieeinsparmaßnahmen nach der DIN EN 17463 notwendig. 
 
Diese Neuerungen kommen auf Betreiber von Rechenzentren zu 
 
Besondere Anforderungen stellt das Gesetz an den Betrieb von Rechenzentren. Diese Anforderungen beziehen sich nicht nur auf den Verbrauch von elektrischer Energie. Vielmehr regelt das Gesetz auch den Umgang mit Abwärme und schreibt Grenzwert für den Betrieb der Kühlung vor.
 
So darf die Luftkühlung eines vor dem 1. Januar 2024 errichteten Rechenzentrums eine Eingangstemperatur von nicht weniger als 24 Grad Celsius haben. Ab dem 1. Januar 2028 muss die Eingangstemperatur mindestens 27 Grad Celsius betragen. Darüber hinaus sind an die Herkunft der elektrischen Energie werden Bedingungen geknüpft. So müssen Rechenzentren schon ab dem 1. Januar 2024 mindestens 50 Prozent ihres Stromverbrauches bilanziell durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien decken. 
 
Schnelles Handeln erforderlich – Geldbußen drohen
 
Die vorgenannten Regelungen sind nur einige, wenn auch besonders prägnante Beispiele für die neuen, zu erfüllenden Verpflichtungen. Insgesamt verlangt das Energieeffizienzgesetz umgehendes Handeln von energieintensiven Betrieben und Rechenzentren. Für die energieintensive Wirtschaft bedeutet dies einen ganz erheblichen Katalog an neu zu errichtenden Prozessen, denen eine besondere Beachtung geschenkt werden muss. Angesichts der drohenden Geldbuße bis zu 100.000 Euro sollte jedes Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 15 GWh rechtzeitig die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diese Pflicht zu erfüllen.

*Sven Goltz, Rechtsanwalt und Geschäftsführer bei der Wirtschaftskanzlei Goldenstein, Potsdam 

 
Quelle: Mark Wolf

Mittwoch, 15.11.2023, 11:57 Uhr
Redaktion

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