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Energie & Management > Regulierung - Bundesnetzagentur gibt neue EK-Verzinsung bekannt
Quelle: Bundesnetzagentur
Regulierung

Bundesnetzagentur gibt neue EK-Verzinsung bekannt

Die Bundesnetzagentur hat eine veränderte Eigenkapital-Verzinsung für Neuinvestitionen in die Netzinfrastruktur beschlossen. Bei Bestandsanlagen ändert sich nichts.
Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung der Eigenkapital-Verzinsung für die Betreiber von Strom- und Gasnetzen bekannt gegeben. Bei Neuinvestitionen gibt es keinen festen Zinssatz auf das Eigenkapital mehr. Dieser werde künftig aus einem jährlich variablen Basiszins (der Umlaufrendite) zuzüglich eines konstanten Wagniszuschlags von 3 Prozent errechnet, teilte die Behörde mit. Die Rendite bei Altanlagen bleibt hingegen unangetastet.

Die Behörde reagiert damit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom August vergangenen Jahres, in dem gefordert wird, die Eigenkapital-Zinssätze für die vierte Regulierungsperiode neu festzulegen. Die ursprüngliche Festlegung stammt vom Oktober 2021. Damals hatte die Behörde die Sätze jeweils um 25 Prozent gesenkt. Dagegen beschwerten sich mehrere hundert Netzbetreiber beim OLG Düsseldorf.

Die Behörde hat nun die neuen Verzinsungssätze mitgeteilt. „Der Eigenkapitalzinssatz für Bestandsanlagen liegt unverändert und wie im Oktober 2021 festgelegt bei 5,07 Prozent (inklusive Gewerbesteuer bei 5,8 Prozent)“, heißt es dazu Bonn. Ein Behördensprecher sagte auf Anfrage der Redaktion, dass für Anlagen, die vor 2006 aktiviert wurden, der Zinssatz von 3,51 Prozent bestehen bleibe.

Anders sieht es hingegen bei der Verzinsung von künftigen Neuanlagen aus. Hier werden die Zinssätze künftig dynamisch festgelegt. Diese werden aus einem jährlich variablen Basiszins zuzüglich eines konstanten Wagniszuschlags von 3 Prozent ermittelt.

„Bislang wurde für den Basiszins der 10-Jahresdurchschnitt der Umlaufrendite verwendet. Dieser Zinssatz wird für das jeweilige Anschaffungsjahr auf die eintretende Umlaufrendite angehoben und bis zum Ende der Regulierungsperiode fortgeschrieben“, teilt die Behörde weiter mit.
 
 
2023 gab es eine EK-Rendite von 7,23 Prozent

Die Behörde gibt auch ein Rechenbeispiel vor: Mit der mittleren Umlaufrendite des Jahres 2023 von rund 2,9 Prozent hätte sich für 2023 ein Zinssatz in Höhe von rund 7,23 Prozent ergeben. Bei der aktuellen Umlaufrendite von rund 2,5 Prozent könnte vom Netzbetreiber ein Zins von 6,74 Prozent angesetzt werden. Die neue Festlegung der Behörde ist dabei auf die Dauer der vierten Regulierungsperiode beschränkt.

„Unsere Regelung setzt starke Signale, den Netzausbau weiter zu beschleunigen“, erklärte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Die Erhöhung sei bewusst nur auf Neuinvestitionen angewendet worden. Denn auf Bestandsanlagen wirke sich „das gestiegene Zinsumfeld kaum aus“. Diese seien aufgrund einer früheren Festlegung bis 2027/2028 - dem Ende der laufenden Regulierungsperioden Strom/Gas - gegen Zinsänderungsrisiken abgesichert, so Müller.

Der Energieverband BDEW hätte im Sinne seiner Netzmitglieder gerne höhere Zinssätze gesehen. Positiv wird bewertet, dass sich die Bundesnetzagentur generell bei dem Thema bewegt habe. Man sei doch enttäuscht über die Entscheidung, „lediglich die Zinssätze für Neuanlagen anzuheben“, heißt es in einer Mitteilung.

Kritik wird auch an dem komplexeren Verfahren laut. Der BDEW findet es „bedauerlich“, dass die Behörde anstelle einer „deutlich einfacheren Anpassung der EK-I-Festlegung einen zusätzlichen EK I im Rahmen des Kapitalkostenaufschlags einführt“. Dies sei deutlich komplizierter und fachlich schwieriger. Somit würden für ein und dieselbe Investition unterschiedliche EK-Zinssätze angesetzt, mithin werde eingesetztes Eigenkapital je nach Netzinvestition unterschiedlich vergütet.

Gleichwohl hat auch die Bundesnetzagentur erkannt, dass unterschiedliche EK-Zinssätze nicht sonderlich hilfreich für die Branche sind. In ihrem kürzlich vorgestellten Eckpunktepapier zur Weiterentwicklung des Regulierungsrahmens hat sie bereits klargestellt, dass sie mittelfristig wieder zu einem einheitlichen Zinssatz zurückkehren wird, so der BDEW.

Die „Festlegung von Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag“ der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur kann auf der Internetseite der Behörde abgerufen werden.
 

Mittwoch, 24.01.2024, 16:34 Uhr
Stefan Sagmeister
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Die Bundesnetzagentur hat eine veränderte Eigenkapital-Verzinsung für Neuinvestitionen in die Netzinfrastruktur beschlossen. Bei Bestandsanlagen ändert sich nichts.
Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung der Eigenkapital-Verzinsung für die Betreiber von Strom- und Gasnetzen bekannt gegeben. Bei Neuinvestitionen gibt es keinen festen Zinssatz auf das Eigenkapital mehr. Dieser werde künftig aus einem jährlich variablen Basiszins (der Umlaufrendite) zuzüglich eines konstanten Wagniszuschlags von 3 Prozent errechnet, teilte die Behörde mit. Die Rendite bei Altanlagen bleibt hingegen unangetastet.

Die Behörde reagiert damit auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom August vergangenen Jahres, in dem gefordert wird, die Eigenkapital-Zinssätze für die vierte Regulierungsperiode neu festzulegen. Die ursprüngliche Festlegung stammt vom Oktober 2021. Damals hatte die Behörde die Sätze jeweils um 25 Prozent gesenkt. Dagegen beschwerten sich mehrere hundert Netzbetreiber beim OLG Düsseldorf.

Die Behörde hat nun die neuen Verzinsungssätze mitgeteilt. „Der Eigenkapitalzinssatz für Bestandsanlagen liegt unverändert und wie im Oktober 2021 festgelegt bei 5,07 Prozent (inklusive Gewerbesteuer bei 5,8 Prozent)“, heißt es dazu Bonn. Ein Behördensprecher sagte auf Anfrage der Redaktion, dass für Anlagen, die vor 2006 aktiviert wurden, der Zinssatz von 3,51 Prozent bestehen bleibe.

Anders sieht es hingegen bei der Verzinsung von künftigen Neuanlagen aus. Hier werden die Zinssätze künftig dynamisch festgelegt. Diese werden aus einem jährlich variablen Basiszins zuzüglich eines konstanten Wagniszuschlags von 3 Prozent ermittelt.

„Bislang wurde für den Basiszins der 10-Jahresdurchschnitt der Umlaufrendite verwendet. Dieser Zinssatz wird für das jeweilige Anschaffungsjahr auf die eintretende Umlaufrendite angehoben und bis zum Ende der Regulierungsperiode fortgeschrieben“, teilt die Behörde weiter mit.
 
 
2023 gab es eine EK-Rendite von 7,23 Prozent

Die Behörde gibt auch ein Rechenbeispiel vor: Mit der mittleren Umlaufrendite des Jahres 2023 von rund 2,9 Prozent hätte sich für 2023 ein Zinssatz in Höhe von rund 7,23 Prozent ergeben. Bei der aktuellen Umlaufrendite von rund 2,5 Prozent könnte vom Netzbetreiber ein Zins von 6,74 Prozent angesetzt werden. Die neue Festlegung der Behörde ist dabei auf die Dauer der vierten Regulierungsperiode beschränkt.

„Unsere Regelung setzt starke Signale, den Netzausbau weiter zu beschleunigen“, erklärte Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Die Erhöhung sei bewusst nur auf Neuinvestitionen angewendet worden. Denn auf Bestandsanlagen wirke sich „das gestiegene Zinsumfeld kaum aus“. Diese seien aufgrund einer früheren Festlegung bis 2027/2028 - dem Ende der laufenden Regulierungsperioden Strom/Gas - gegen Zinsänderungsrisiken abgesichert, so Müller.

Der Energieverband BDEW hätte im Sinne seiner Netzmitglieder gerne höhere Zinssätze gesehen. Positiv wird bewertet, dass sich die Bundesnetzagentur generell bei dem Thema bewegt habe. Man sei doch enttäuscht über die Entscheidung, „lediglich die Zinssätze für Neuanlagen anzuheben“, heißt es in einer Mitteilung.

Kritik wird auch an dem komplexeren Verfahren laut. Der BDEW findet es „bedauerlich“, dass die Behörde anstelle einer „deutlich einfacheren Anpassung der EK-I-Festlegung einen zusätzlichen EK I im Rahmen des Kapitalkostenaufschlags einführt“. Dies sei deutlich komplizierter und fachlich schwieriger. Somit würden für ein und dieselbe Investition unterschiedliche EK-Zinssätze angesetzt, mithin werde eingesetztes Eigenkapital je nach Netzinvestition unterschiedlich vergütet.

Gleichwohl hat auch die Bundesnetzagentur erkannt, dass unterschiedliche EK-Zinssätze nicht sonderlich hilfreich für die Branche sind. In ihrem kürzlich vorgestellten Eckpunktepapier zur Weiterentwicklung des Regulierungsrahmens hat sie bereits klargestellt, dass sie mittelfristig wieder zu einem einheitlichen Zinssatz zurückkehren wird, so der BDEW.

Die „Festlegung von Regelungen für die Bestimmung des kalkulatorischen Eigenkapitalzinssatzes für Neuanlagen im Kapitalkostenaufschlag“ der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur kann auf der Internetseite der Behörde abgerufen werden.
 

Mittwoch, 24.01.2024, 16:34 Uhr
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