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Energie & Management > Regenerative - BDEW für einheitliche Vorgaben bei Bürgerbeteiligung
Quelle: Fotolia / vencav
Regenerative

BDEW für einheitliche Vorgaben bei Bürgerbeteiligung

Fünf Bundesländer verpflichten Projektierer von Onshore-Windrädern und Freiflächen-Solaranlagen zur Bürgerbeteiligung. Jedes Land tut dies anders. Das ist dem BDEW ein Dorn im Auge.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und einige Erneuerbaren-Projektierer begrüßen im Grundsatz, dass fünf der 16 Bundesländer die Bürgerbeteiligung an neuen Windenergieanlagen und teilweise auch an Freiflächen-PV-Anlagen verpflichtend gemacht haben oder auf dem Weg dahin sind. Dennoch sorgen sie sich darum, dass jedes Land unterschiedliche Voraussetzungen, Prozeduren und Pflichten definiert. Von einem „Flickenteppich“ ist die Rede.

Das Problem aus Sicht von Ruth Brand-Schock, BDEW-Fachgebietsleiterin Erneuerbare Energien: Schon allein die unterschiedliche Höhe der finanziellen Bürgerbeteiligung führe zu „Verzerrungen“ bei den Erneuerbaren-Ausschreibungen. Aus ihrer Sicht soll der Bund den Ländern bestimmte Vorgaben machen für den Fall, dass sie Beteiligungspflichten einführen:
  • So sollen die Kosten der Bürgerbeteiligung zwischen den Ländern vergleichbar bleiben. Für angemessen hält Brand-Schock eine kommunale und Bürgerbeteiligung im Wert von 2.500 Euro/MW/Jahr.
  • Welche „betroffenen Gemeinden“ in den Genuss einer Beteiligung kommen, soll bundeseinheitlich festgelegt werden, zum Beispiel bei 2,5 Kilometern Umkreis um den Windkraft-Turm.
  • Die Länder sollen solche Gesetze so gestalten, dass sie den Gemeinden nicht ein neues „Verhinderungsinstrument“ in die Hände geben.
Bisher gibt es in § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine Soll-Bestimmung des Bundes, dass die „betroffenen Gemeinden“ im Umkreis von 2,5 Kilometern 0,2 Cent/kWh vom Stromertrag bekommen. Der Bund darf die Länder und Kommunen aber laut Brand-Schock verfassungsrechtlich nicht hierzu zwingen. Nur die Länder selbst dürften Projektierer verpflichten.

So sieht der „Flickenteppich“ in den Ländern aus

Verpflichtende Bürgerbeteiligung gibt es in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. In Thüringen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist sie im Gesetzgebungsverfahren.
  • Mecklenburg-Vorpommerns „Bürger-und-Gemeindenbeteiligungsgesetz“ ist das älteste, es gilt seit 2016, bevor es die optionale Bundesregelung mit den 0,2 Cent/kWh gab. Im Juni 2023 wurde es zuletzt novelliert. Die Projektierer müssen „Kaufberechtigten“ (in der Regel den Kommunen oder den Einwohnern in fünf Kilometern Radius) eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von mindestens 20 Prozent an einem Wind- oder PV-Park anbieten, mit oder ohne günstigen lokalen Stromtarif. Die Pflicht können sie mit einer „Ausgleichsabgabe“ ablösen, mit oder ohne Sparprodukt für die Anwohner. Für 2024 hat die Landesregierung eine neuerliche Novelle angekündigt, um die Teilhabe „materiell spürbar und unkompliziert“ zu gestalten.
  • Brandenburg verlangt seit 2020 in seinem „Windenergieanlagenabgabengesetz“ einen „Wind-Euro“ von 10.000 Euro pro Anlage und Jahr an die Standortkommunen. Dieser ist zweckgebunden. Für die PV-Freifläche sind in einer für Januar 2024 vorgesehenen Novelle neu 2.000 Euro/MW/Jahr geplant. Die alte Regelung findet Ulf Sieberg, Senior Berater Politik und Kommunikation bei WPD, unbürokratisch und angemessen, die Abgabenhöhe für PV dagegen würde PV in dem Land „abwürgen“.
  • In Thüringen planen die Koalitionsfraktionen ein „Windparkbeteiligungsgesetz“, das gemäß einem Änderungsantrag die 0,2 Cent/kWh im Umkreis von 2,5 Kilometern verpflichtend macht und 0,1 Cent/kWh an die Anwohner draufsattelt. Die Gemeinde und der Vorhabenträger können sich auf andere Modelle einigen, die mindestens 0,3 Cent/kWh entsprechen.
  • In Niedersachsen wurde am 4. Dezember 2023 im Umweltausschuss des Landtages eine Anhörung zu einem „Windenergieanlagen-und-Freiflächen-Photovoltaikanlagen-Beteiligungsgesetz“ veranstaltet. Demnach würden verpflichtend 0,2 Cent/kWh im Umkreis von 2,5 Kilometern greifen. Insgesamt muss der Vorhabenträger der Kommune ein Angebot zur finanziellen Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Ertrag machen. In der Gestaltung ist er frei. Einigt man sich nicht, legt das Fachministerium eine Zahlung fest. Der Landtagsbeschluss ist bis Februar 2024 geplant.
  • Die nordrhein-westfälischen Koalitionsfraktionen haben sich Ende November auf den Entwurf eines „Bürgerenergiegesetzes“ geeinigt (wir berichteten). Darüber soll am 6. Dezember 2023 im federführenden Ausschuss abgestimmt werden. Demnach gelten in einem dreistufigen Verfahren, wenn sich Vorhabenträger und Standortgemeinden nicht einig werden, 0,8 Ct/kWh.
  • Die übrigen elf Länder haben keine verpflichtende Bürgerbeteiligung.

Dienstag, 5.12.2023, 17:08 Uhr
Georg Eble
Energie & Management > Regenerative - BDEW für einheitliche Vorgaben bei Bürgerbeteiligung
Quelle: Fotolia / vencav
Regenerative
BDEW für einheitliche Vorgaben bei Bürgerbeteiligung
Fünf Bundesländer verpflichten Projektierer von Onshore-Windrädern und Freiflächen-Solaranlagen zur Bürgerbeteiligung. Jedes Land tut dies anders. Das ist dem BDEW ein Dorn im Auge.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und einige Erneuerbaren-Projektierer begrüßen im Grundsatz, dass fünf der 16 Bundesländer die Bürgerbeteiligung an neuen Windenergieanlagen und teilweise auch an Freiflächen-PV-Anlagen verpflichtend gemacht haben oder auf dem Weg dahin sind. Dennoch sorgen sie sich darum, dass jedes Land unterschiedliche Voraussetzungen, Prozeduren und Pflichten definiert. Von einem „Flickenteppich“ ist die Rede.

Das Problem aus Sicht von Ruth Brand-Schock, BDEW-Fachgebietsleiterin Erneuerbare Energien: Schon allein die unterschiedliche Höhe der finanziellen Bürgerbeteiligung führe zu „Verzerrungen“ bei den Erneuerbaren-Ausschreibungen. Aus ihrer Sicht soll der Bund den Ländern bestimmte Vorgaben machen für den Fall, dass sie Beteiligungspflichten einführen:
  • So sollen die Kosten der Bürgerbeteiligung zwischen den Ländern vergleichbar bleiben. Für angemessen hält Brand-Schock eine kommunale und Bürgerbeteiligung im Wert von 2.500 Euro/MW/Jahr.
  • Welche „betroffenen Gemeinden“ in den Genuss einer Beteiligung kommen, soll bundeseinheitlich festgelegt werden, zum Beispiel bei 2,5 Kilometern Umkreis um den Windkraft-Turm.
  • Die Länder sollen solche Gesetze so gestalten, dass sie den Gemeinden nicht ein neues „Verhinderungsinstrument“ in die Hände geben.
Bisher gibt es in § 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eine Soll-Bestimmung des Bundes, dass die „betroffenen Gemeinden“ im Umkreis von 2,5 Kilometern 0,2 Cent/kWh vom Stromertrag bekommen. Der Bund darf die Länder und Kommunen aber laut Brand-Schock verfassungsrechtlich nicht hierzu zwingen. Nur die Länder selbst dürften Projektierer verpflichten.

So sieht der „Flickenteppich“ in den Ländern aus

Verpflichtende Bürgerbeteiligung gibt es in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. In Thüringen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ist sie im Gesetzgebungsverfahren.
  • Mecklenburg-Vorpommerns „Bürger-und-Gemeindenbeteiligungsgesetz“ ist das älteste, es gilt seit 2016, bevor es die optionale Bundesregelung mit den 0,2 Cent/kWh gab. Im Juni 2023 wurde es zuletzt novelliert. Die Projektierer müssen „Kaufberechtigten“ (in der Regel den Kommunen oder den Einwohnern in fünf Kilometern Radius) eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung von mindestens 20 Prozent an einem Wind- oder PV-Park anbieten, mit oder ohne günstigen lokalen Stromtarif. Die Pflicht können sie mit einer „Ausgleichsabgabe“ ablösen, mit oder ohne Sparprodukt für die Anwohner. Für 2024 hat die Landesregierung eine neuerliche Novelle angekündigt, um die Teilhabe „materiell spürbar und unkompliziert“ zu gestalten.
  • Brandenburg verlangt seit 2020 in seinem „Windenergieanlagenabgabengesetz“ einen „Wind-Euro“ von 10.000 Euro pro Anlage und Jahr an die Standortkommunen. Dieser ist zweckgebunden. Für die PV-Freifläche sind in einer für Januar 2024 vorgesehenen Novelle neu 2.000 Euro/MW/Jahr geplant. Die alte Regelung findet Ulf Sieberg, Senior Berater Politik und Kommunikation bei WPD, unbürokratisch und angemessen, die Abgabenhöhe für PV dagegen würde PV in dem Land „abwürgen“.
  • In Thüringen planen die Koalitionsfraktionen ein „Windparkbeteiligungsgesetz“, das gemäß einem Änderungsantrag die 0,2 Cent/kWh im Umkreis von 2,5 Kilometern verpflichtend macht und 0,1 Cent/kWh an die Anwohner draufsattelt. Die Gemeinde und der Vorhabenträger können sich auf andere Modelle einigen, die mindestens 0,3 Cent/kWh entsprechen.
  • In Niedersachsen wurde am 4. Dezember 2023 im Umweltausschuss des Landtages eine Anhörung zu einem „Windenergieanlagen-und-Freiflächen-Photovoltaikanlagen-Beteiligungsgesetz“ veranstaltet. Demnach würden verpflichtend 0,2 Cent/kWh im Umkreis von 2,5 Kilometern greifen. Insgesamt muss der Vorhabenträger der Kommune ein Angebot zur finanziellen Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Ertrag machen. In der Gestaltung ist er frei. Einigt man sich nicht, legt das Fachministerium eine Zahlung fest. Der Landtagsbeschluss ist bis Februar 2024 geplant.
  • Die nordrhein-westfälischen Koalitionsfraktionen haben sich Ende November auf den Entwurf eines „Bürgerenergiegesetzes“ geeinigt (wir berichteten). Darüber soll am 6. Dezember 2023 im federführenden Ausschuss abgestimmt werden. Demnach gelten in einem dreistufigen Verfahren, wenn sich Vorhabenträger und Standortgemeinden nicht einig werden, 0,8 Ct/kWh.
  • Die übrigen elf Länder haben keine verpflichtende Bürgerbeteiligung.

Dienstag, 5.12.2023, 17:08 Uhr
Georg Eble

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