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Energie & Management > Recht - Windpark Himmelreich vor Bundesverwaltungsgericht
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
Recht

Windpark Himmelreich vor Bundesverwaltungsgericht

Der Naturschutzbund NRW bekommt noch eine Chance, einen elf Anlagen umfassenden Windpark im Hochsauerland zu verhindern. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt sich der Sache an.
Verlängerung in der rechtlichen Auseinandersetzung um eine Windfarm in Marsberg: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt aus naturschutzrechtlicher Sicht eine übergeordnete Bedeutung in dem nordrhein-westfälischen Erneuerbaren-Projekt und hat per Beschluss vom 30. Oktober 2023 die Revision zugelassen.

Die Planungen für die elf im Hochsauerland geplanten Anlagen liegen damit weiter auf Eis, bis das Bundesverwaltungsgericht vermutlich in der zweiten Jahreshälfte 2024 zur mündlichen Verhandlung bittet. In Marsberg herrscht weitgehend Stillstand, seit das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg als ehemalige Erstinstanz im Jahr 2018 einen Baustopp verfügt hatte. Eine errichtete Anlage blieb abgeschaltet, zwei Türme ragten unvollendet in die Höhe.

Kniff des Entwicklers: Turbinen einzeln neu beantragen

Der „Himmelreich“ getaufte Park war zunächst als Gesamtheit beantragt und unter anderem wegen der möglichen Gefährdung für Rotmilane und Uhus für rechtswidrig erklärt worden (wir berichteten). Während die NRW-Untergliederung des Naturschutzbunds (Nabu) in Arnsberg und auch beim 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster mit Eilanträgen zunächst Erfolg hatte, sah der inzwischen neu gegründete Windkraft-Senat am OVG die Sache ganz anders. Der 22. Senat wies im November 2022 die Klage des Nabu gegen „Himmelreich“ ab und ließ eine Revision des Urteils nicht zu, wodurch Windkraft-Unternehmer Michael Flocke sich kurz vor der Realisierung seines Projekts wähnte.
 
 
Allerdings zog der Nabu sein letztes Ass und legte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ein Aspekt hat es dabei den Leipziger Richtern offenbar angetan: Ist der neue § 45b des Bundesnaturschutzgesetzes tatsächlich geeignet, dem Schutz windkraftsensibler Arten weniger Gewicht einzuräumen? Dieser Überzeugung ist das OVG Münster. Der Nabu dagegen hatte in diesem Zusammenhang argumentiert, dass weiter zwingend eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, wenn Windenergieanlagen sich negativ auf ein „Natura 2000“-Gebiet auszuwirken drohten.

Es geht in Leipzig also vorrangig darum, welcher Prüfaufwand bei bestimmten Schutzgebieten zu leisten ist. Den Grad der Wirksamkeit des Naturschutzgesetz-Paragrafen 45 bringt der Nabu bei dieser Gelegenheit nur allzu gerne mit in die Erörterung ein. Ihm stoßen viele Regelungen, die den Ausbau der erneuerbaren Energien erleichtern, sauer auf. Die NRW-Chefin des Nabu, Heike Naderer, sieht laut Mitteilung eine „Chance, das Anforderungsprofil der arten- und habitatschutzrechtlichen Vorschriften zu schärfen, die bei der Zulassung von Windenergieprojekten im Interesse des Biodiversitätsschutzes strikt zu beachten sind“.

Mit der Zulassung der Revision ist allerdings nicht ausgemacht, ob Leipzig das jüngste Urteil des OVG Münster im „Himmelreich“-Verfahren tatsächlich aufhebt. Es könnte auch Bestand haben. In jedem Fall bleibt der Weiterbau des Windparks, in den Entwickler Michael Flocke nach eigenen Angaben bereits 14 Millionen Euro gesteckt hat, in der Warteschleife.

Das gilt übrigens nur für zehn der elf Anlagen. Denn mit Urteil vom August 2023 darf der Unternehmer eine Anlage zu Ende bauen. Michael Flocke hatte auf den Baustopp für den Gesamtpark mit dem Kniff reagiert, mit der Gründung von Einzelgesellschaften jeweils Einzelanlagen errichten zu wollen. Dafür hatte er in einem Pilotversuch den ersten Genehmigungsantrag gestellt und vom zuständigen Landkreis grünes Licht bekommen. Gegen diese Anlage war der Nabu ebenfalls gerichtlich vorgegangen, bis der 22. Senat des OVG in Münster die vorgebrachten artenschutzrechlichen Einwände kassierte. Hier sah der Nabu offenbar wenig Erfolgschancen. Gegen das Urteil legte er keine weiteren Rechtsmittel ein und sah von einer Beschwerde in Leipzig wegen der Nichtzulassung der Revision ab.

Freitag, 17.11.2023, 15:34 Uhr
Volker Stephan
Energie & Management > Recht - Windpark Himmelreich vor Bundesverwaltungsgericht
Quelle: Fotolia / Stefan Welz
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Windpark Himmelreich vor Bundesverwaltungsgericht
Der Naturschutzbund NRW bekommt noch eine Chance, einen elf Anlagen umfassenden Windpark im Hochsauerland zu verhindern. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt sich der Sache an.
Verlängerung in der rechtlichen Auseinandersetzung um eine Windfarm in Marsberg: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt aus naturschutzrechtlicher Sicht eine übergeordnete Bedeutung in dem nordrhein-westfälischen Erneuerbaren-Projekt und hat per Beschluss vom 30. Oktober 2023 die Revision zugelassen.

Die Planungen für die elf im Hochsauerland geplanten Anlagen liegen damit weiter auf Eis, bis das Bundesverwaltungsgericht vermutlich in der zweiten Jahreshälfte 2024 zur mündlichen Verhandlung bittet. In Marsberg herrscht weitgehend Stillstand, seit das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg als ehemalige Erstinstanz im Jahr 2018 einen Baustopp verfügt hatte. Eine errichtete Anlage blieb abgeschaltet, zwei Türme ragten unvollendet in die Höhe.

Kniff des Entwicklers: Turbinen einzeln neu beantragen

Der „Himmelreich“ getaufte Park war zunächst als Gesamtheit beantragt und unter anderem wegen der möglichen Gefährdung für Rotmilane und Uhus für rechtswidrig erklärt worden (wir berichteten). Während die NRW-Untergliederung des Naturschutzbunds (Nabu) in Arnsberg und auch beim 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster mit Eilanträgen zunächst Erfolg hatte, sah der inzwischen neu gegründete Windkraft-Senat am OVG die Sache ganz anders. Der 22. Senat wies im November 2022 die Klage des Nabu gegen „Himmelreich“ ab und ließ eine Revision des Urteils nicht zu, wodurch Windkraft-Unternehmer Michael Flocke sich kurz vor der Realisierung seines Projekts wähnte.
 
 
Allerdings zog der Nabu sein letztes Ass und legte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ein Aspekt hat es dabei den Leipziger Richtern offenbar angetan: Ist der neue § 45b des Bundesnaturschutzgesetzes tatsächlich geeignet, dem Schutz windkraftsensibler Arten weniger Gewicht einzuräumen? Dieser Überzeugung ist das OVG Münster. Der Nabu dagegen hatte in diesem Zusammenhang argumentiert, dass weiter zwingend eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, wenn Windenergieanlagen sich negativ auf ein „Natura 2000“-Gebiet auszuwirken drohten.

Es geht in Leipzig also vorrangig darum, welcher Prüfaufwand bei bestimmten Schutzgebieten zu leisten ist. Den Grad der Wirksamkeit des Naturschutzgesetz-Paragrafen 45 bringt der Nabu bei dieser Gelegenheit nur allzu gerne mit in die Erörterung ein. Ihm stoßen viele Regelungen, die den Ausbau der erneuerbaren Energien erleichtern, sauer auf. Die NRW-Chefin des Nabu, Heike Naderer, sieht laut Mitteilung eine „Chance, das Anforderungsprofil der arten- und habitatschutzrechtlichen Vorschriften zu schärfen, die bei der Zulassung von Windenergieprojekten im Interesse des Biodiversitätsschutzes strikt zu beachten sind“.

Mit der Zulassung der Revision ist allerdings nicht ausgemacht, ob Leipzig das jüngste Urteil des OVG Münster im „Himmelreich“-Verfahren tatsächlich aufhebt. Es könnte auch Bestand haben. In jedem Fall bleibt der Weiterbau des Windparks, in den Entwickler Michael Flocke nach eigenen Angaben bereits 14 Millionen Euro gesteckt hat, in der Warteschleife.

Das gilt übrigens nur für zehn der elf Anlagen. Denn mit Urteil vom August 2023 darf der Unternehmer eine Anlage zu Ende bauen. Michael Flocke hatte auf den Baustopp für den Gesamtpark mit dem Kniff reagiert, mit der Gründung von Einzelgesellschaften jeweils Einzelanlagen errichten zu wollen. Dafür hatte er in einem Pilotversuch den ersten Genehmigungsantrag gestellt und vom zuständigen Landkreis grünes Licht bekommen. Gegen diese Anlage war der Nabu ebenfalls gerichtlich vorgegangen, bis der 22. Senat des OVG in Münster die vorgebrachten artenschutzrechlichen Einwände kassierte. Hier sah der Nabu offenbar wenig Erfolgschancen. Gegen das Urteil legte er keine weiteren Rechtsmittel ein und sah von einer Beschwerde in Leipzig wegen der Nichtzulassung der Revision ab.

Freitag, 17.11.2023, 15:34 Uhr
Volker Stephan

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