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Energie & Management > Kernkraft - Urteil: Ungarn durfte AKW-Projekt subventionieren
Quelle: Fotolia / mirkomedia
Kernkraft

Urteil: Ungarn durfte AKW-Projekt subventionieren

Auch wenn das zulasten der erneuerbaren Energien geht: Die Mitgliedsstaaten der EU dürfen den Bau neuer Atomkraftwerke subventionieren. Das hat der Europäische Gerichtshof geurteilt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt in einem am 30. November ergangenen Urteil zum Ergebnis, dass Ungarn für sein AKW-Projekt Paks Beihilfen gewähren durfte, auch wenn damit Erneuerbare benachteiligt werden.

Die österreichische Regierung hatte gegen eine Entscheidung der EU-Kommission geklagt. Die Wettbewerbsbehörde der EU hatte 2017 eine staatliche Beihilfe für den Bau von zwei neuen Atomreaktoren am Standort Paks genehmigt, nachdem die ungarische Regierung, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, zugesagt hatte,
  • die Gewinne aus dem Betrieb der beiden Reaktoren nicht für den Bau neuer Kraftwerke einzusetzen,
  • den Betrieb der neuen und der alten Reaktoren in Paks rechtlich zu trennen
  • und mindestens 30 Prozent des Stroms aus den neuen Anlagen an die Börse zu bringen.
Die österreichische Regierung klagte gleichwohl gegen die Entscheidung und machte geltend, dass die ungarische Regierung den Auftrag zum Bau der Reaktoren nicht ausgeschrieben, sondern freihändig an die russische Firma NIAEP vergeben habe. Darüber hinaus führe die Beihilfe zu einer Benachteiligung der erneuerbaren Energien. Diese würden vom Strombinnenmarkt verdrängt. Die AKW-Betreiber dagegen bekämen eine marktbeherrschende Stellung.

Alle drei Klagegründe hat der EuGH zurückgewiesen. Die höchsten Richter der EU bestreiten zwar nicht, dass die Vergabe des Auftrags an NIAEP nicht nach den Regeln des Binnenmarktes erfolgte. Die Kommission habe das aber nicht prüfen müssen, meinten sie. Die Vergabe des Bauauftrags stelle keine „mit dem Zweck der Beihilfe untrennbar verbundene Modalität“ dar, denn sie ändere weder etwas am Zweck der Beihilfe noch am Empfänger.

Die Richter in Luxemburg können auch keine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung oder Verdrängung der erneuerbaren Energien erkennen. Es stehe den Mitgliedsstaaten frei, „die Zusammensetzung ihres Energiemixes zu bestimmen“. Die EU könne deswegen nicht verlangen, dass Beihilfen nur für alternative Energiequellen verwendet werden. Damit werde eine marktbeherrschende Stellung auch weder geschaffen noch verstärkt. Ein Liquiditätsrisiko für den ungarischen Strom-Großhandel bestehe deswegen nicht.

Mittwoch, 30.11.2022, 13:24 Uhr
Tom Weingärtner
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Urteil: Ungarn durfte AKW-Projekt subventionieren
Auch wenn das zulasten der erneuerbaren Energien geht: Die Mitgliedsstaaten der EU dürfen den Bau neuer Atomkraftwerke subventionieren. Das hat der Europäische Gerichtshof geurteilt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt in einem am 30. November ergangenen Urteil zum Ergebnis, dass Ungarn für sein AKW-Projekt Paks Beihilfen gewähren durfte, auch wenn damit Erneuerbare benachteiligt werden.

Die österreichische Regierung hatte gegen eine Entscheidung der EU-Kommission geklagt. Die Wettbewerbsbehörde der EU hatte 2017 eine staatliche Beihilfe für den Bau von zwei neuen Atomreaktoren am Standort Paks genehmigt, nachdem die ungarische Regierung, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, zugesagt hatte,
  • die Gewinne aus dem Betrieb der beiden Reaktoren nicht für den Bau neuer Kraftwerke einzusetzen,
  • den Betrieb der neuen und der alten Reaktoren in Paks rechtlich zu trennen
  • und mindestens 30 Prozent des Stroms aus den neuen Anlagen an die Börse zu bringen.
Die österreichische Regierung klagte gleichwohl gegen die Entscheidung und machte geltend, dass die ungarische Regierung den Auftrag zum Bau der Reaktoren nicht ausgeschrieben, sondern freihändig an die russische Firma NIAEP vergeben habe. Darüber hinaus führe die Beihilfe zu einer Benachteiligung der erneuerbaren Energien. Diese würden vom Strombinnenmarkt verdrängt. Die AKW-Betreiber dagegen bekämen eine marktbeherrschende Stellung.

Alle drei Klagegründe hat der EuGH zurückgewiesen. Die höchsten Richter der EU bestreiten zwar nicht, dass die Vergabe des Auftrags an NIAEP nicht nach den Regeln des Binnenmarktes erfolgte. Die Kommission habe das aber nicht prüfen müssen, meinten sie. Die Vergabe des Bauauftrags stelle keine „mit dem Zweck der Beihilfe untrennbar verbundene Modalität“ dar, denn sie ändere weder etwas am Zweck der Beihilfe noch am Empfänger.

Die Richter in Luxemburg können auch keine unverhältnismäßige Ungleichbehandlung oder Verdrängung der erneuerbaren Energien erkennen. Es stehe den Mitgliedsstaaten frei, „die Zusammensetzung ihres Energiemixes zu bestimmen“. Die EU könne deswegen nicht verlangen, dass Beihilfen nur für alternative Energiequellen verwendet werden. Damit werde eine marktbeherrschende Stellung auch weder geschaffen noch verstärkt. Ein Liquiditätsrisiko für den ungarischen Strom-Großhandel bestehe deswegen nicht.

Mittwoch, 30.11.2022, 13:24 Uhr
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