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Energie & Management > Photovoltaik - Streit um Auflagen für Steckersolargeräte
Quelle: Shutterstock / Mariana Serdynska
Photovoltaik

Streit um Auflagen für Steckersolargeräte

Die Deutsche Umwelthilfe geht gegen Bedingungen des Wohnungskonzerns Vonovia für Balkonkraftwerke vor. Eine Unterlassungsklage liegt beim Oberlandesgericht Hamm.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat beim Oberlandesgericht Hamm eine Unterlassungsklage gegen Vonovia eingereicht. Streitpunkt sind Vorgaben des Wohnungskonzerns für Mieter, die ein Steckersolargerät an Balkon oder Terrasse installieren wollen.

Nach Darstellung der DUH verlangt Vonovia vor der Installation den Abschluss einer Gestattungsvereinbarung. Mieter ohne Außensteckdose könnten demnach kein Balkonkraftwerk installieren, weil Bohrungen oder Kabeldurchführungen in die Wohnung nicht zugelassen würden. Verfüge eine Wohnung bereits über eine Außensteckdose, müsse der Mieter unter anderem einer Vor-Ort-Überprüfung zustimmen. Bei dabei festgestellten Mängeln sehe die Vereinbarung nach Angaben der DUH eine Kostenübernahme durch den Mieter vor. Außerdem kritisiert der Verband eine weitreichende Haftungsfreistellung zugunsten von Vonovia.

Ob diese Vertragsbedingungen zulässig sind, soll nun gerichtlich geklärt werden. Seit Oktober 2024 sind Steckersolargeräte in § 554 Absatz 1 BGB ausdrücklich als privilegierte bauliche Veränderung genannt. „Pauschale und überzogene Vertragsbedingungen stehen dazu im Widerspruch und hebeln die Intention des Gesetzgebers faktisch aus. Das ist nach Mietrecht und auch nach Energierecht unwirksam“, sagt Dirk Legler, Rechtsanwalt und Partner bei Rechtsanwälte Günther in Hamburg, der die DUH in dem Verfahren juristisch vertritt.

Mieter können danach verlangen, dass der Vermieter eine bauliche Veränderung erlaubt, die der Stromerzeugung durch ein Steckersolargerät dient. Der Anspruch besteht allerdings nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Die DUH hält die von Vonovia verwendete Vereinbarung für unvereinbar mit dieser Regelung. Vonovia weist den Vorwurf zurück. In einem Beitrag der Tagesschau sagt Vonovia-Sprecher Matthias Wulff wörtlich: „Wir freuen uns über jedes Balkonkraftwerk. Die Energiewende ist bei uns Teil des Geschäftsmodells.“ Als Vermieter und Gebäudeeigentümer müsse Vonovia jedoch eigene Pflichten berücksichtigen und die Interessen beider Seiten abwägen.

Teil des Streits ist auch die technische Ausführung des Anschlusses. Die seit Dezember 2025 geltende Produktnorm DIN VDE V 0126-95 erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen auch den Anschluss eines Steckersolargeräts über eine herkömmliche Schutzkontaktsteckdose. Voraussetzung sind zusätzliche technische Schutzmaßnahmen. Bei dieser Anschlussart darf die Wechselrichterleistung nach Angaben des VDE 800 Voltampere nicht überschreiten.

Die DUH beanstandet, aus der Gestattungsvereinbarung von Vonovia gehe nicht eindeutig hervor, ob ein solcher Anschluss über einen Schukostecker akzeptiert oder weiterhin eine spezielle Energiesteckvorrichtung verlangt werde. (fw)

Freitag, 18.09.2026, 11:20 Uhr
Fritz Wilhelm
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Streit um Auflagen für Steckersolargeräte
Die Deutsche Umwelthilfe geht gegen Bedingungen des Wohnungskonzerns Vonovia für Balkonkraftwerke vor. Eine Unterlassungsklage liegt beim Oberlandesgericht Hamm.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat beim Oberlandesgericht Hamm eine Unterlassungsklage gegen Vonovia eingereicht. Streitpunkt sind Vorgaben des Wohnungskonzerns für Mieter, die ein Steckersolargerät an Balkon oder Terrasse installieren wollen.

Nach Darstellung der DUH verlangt Vonovia vor der Installation den Abschluss einer Gestattungsvereinbarung. Mieter ohne Außensteckdose könnten demnach kein Balkonkraftwerk installieren, weil Bohrungen oder Kabeldurchführungen in die Wohnung nicht zugelassen würden. Verfüge eine Wohnung bereits über eine Außensteckdose, müsse der Mieter unter anderem einer Vor-Ort-Überprüfung zustimmen. Bei dabei festgestellten Mängeln sehe die Vereinbarung nach Angaben der DUH eine Kostenübernahme durch den Mieter vor. Außerdem kritisiert der Verband eine weitreichende Haftungsfreistellung zugunsten von Vonovia.

Ob diese Vertragsbedingungen zulässig sind, soll nun gerichtlich geklärt werden. Seit Oktober 2024 sind Steckersolargeräte in § 554 Absatz 1 BGB ausdrücklich als privilegierte bauliche Veränderung genannt. „Pauschale und überzogene Vertragsbedingungen stehen dazu im Widerspruch und hebeln die Intention des Gesetzgebers faktisch aus. Das ist nach Mietrecht und auch nach Energierecht unwirksam“, sagt Dirk Legler, Rechtsanwalt und Partner bei Rechtsanwälte Günther in Hamburg, der die DUH in dem Verfahren juristisch vertritt.

Mieter können danach verlangen, dass der Vermieter eine bauliche Veränderung erlaubt, die der Stromerzeugung durch ein Steckersolargerät dient. Der Anspruch besteht allerdings nicht, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Die DUH hält die von Vonovia verwendete Vereinbarung für unvereinbar mit dieser Regelung. Vonovia weist den Vorwurf zurück. In einem Beitrag der Tagesschau sagt Vonovia-Sprecher Matthias Wulff wörtlich: „Wir freuen uns über jedes Balkonkraftwerk. Die Energiewende ist bei uns Teil des Geschäftsmodells.“ Als Vermieter und Gebäudeeigentümer müsse Vonovia jedoch eigene Pflichten berücksichtigen und die Interessen beider Seiten abwägen.

Teil des Streits ist auch die technische Ausführung des Anschlusses. Die seit Dezember 2025 geltende Produktnorm DIN VDE V 0126-95 erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen auch den Anschluss eines Steckersolargeräts über eine herkömmliche Schutzkontaktsteckdose. Voraussetzung sind zusätzliche technische Schutzmaßnahmen. Bei dieser Anschlussart darf die Wechselrichterleistung nach Angaben des VDE 800 Voltampere nicht überschreiten.

Die DUH beanstandet, aus der Gestattungsvereinbarung von Vonovia gehe nicht eindeutig hervor, ob ein solcher Anschluss über einen Schukostecker akzeptiert oder weiterhin eine spezielle Energiesteckvorrichtung verlangt werde. (fw)

Freitag, 18.09.2026, 11:20 Uhr
Fritz Wilhelm

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