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Rechtsmittel zurückgezogen: Bei den Stadtwerken Bietigheim-Bissingen schwinden offenbar die Hoffnungen, frühere Mitarbeitende für Millionenverluste aus 2020 in Regress zu nehmen.
Ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart aus dem November 2024 hat nun Bestand: Die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen haben die Berufung in ihrem gegen eine ehemalige Prokuristin und Abteilungsleiterin angestrengten Fall (Aktenzeichen: 12 Ca 205/24) zurückgezogen, teilt das Landesarbeitsgericht für Baden-Württemberg auf Anfrage dieser Redaktion mit.
Der Versorger aus dem Kreis Ludwigsburg wollte die im August 2021 ausgeschiedene Mitarbeiterin eigentlich für mindestens 4,7 Millionen Euro Schaden haftbar machen. Das Landesarbeitsgericht war die übergeordnete Gerichtsbarkeit in der Sache, muss aber nun die erstinstanzliche Entscheidung nicht mehr aufgreifen.
Warum die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen keine Erfolgsaussichten mehr sehen und die Berufung zurücknahmen, war zunächst nicht in Erfahrung zu bringen. Der Versorger wolle sich erst mit einigen Tagen Bedenkzeit äußern, teilte ein Sprecher der Stadtwerke auf Anfrage dieser Redaktion mit.
Drei Ex-Beschäftigten gescheiterte Limit-Geschäfte vorgeworfen
Vor dem Arbeitsgericht waren die Stadtwerke mit drei Klagen vorstellig geworden. Die weiteren Fälle betrafen zwei andere Beschäftigte des Energieeinkaufs. In Summe ging es in den Prozessen um einen Schaden von 12,8 Millionen Euro, der durch ungünstig verlaufene Limit-Geschäfte im Jahr 2020 eingetreten sein soll. Industriekunden hatten demnach Strom bei den Stadtwerken zu einem Kurs bestellen können, der den Versorger beim späteren – und viel teureren – Beschaffen der Mengen weit ins Minus gedrückt hatte.
Allerdings war das Arbeitsgericht zu der Auffassung gelangt, die Verantwortung für das Millionenloch sei gar nicht bei den drei Beschuldigten zu suchen (wir berichteten). Weder seien Limit-Geschäfte in Bietigheim-Bissingen unüblich, noch hätten sie an der Geschäftsführung vorbei erfolgen können.
Wenn Letzteres doch der Fall gewesen sei, dann trägt allerdings nach Ansicht des Gerichts der Versorger die Verantwortung. Denn die Beschaffungspraxis war laut Richtlinien einmal pro Quartal von der Geschäftsführung zu prüfen. Heißt: Eine derart defizitäre Strombeschaffung hätte der obersten Ebene auffallen müssen.
Das Landesarbeitsgericht erklärte ferner, aktuell keine weiteren Berufungen in diesem Zusammenhang vorliegen zu haben. Das würde bedeuten, dass die beiden anderen Verfahren nach den Urteilen des Arbeitsgerichts im vergangenen Jahr rechtskräftig beendet sind. Die zwei von den Stadtwerken verklagten Mitarbeitenden hätten demnach ebenfalls keinen Schadenersatz zu leisten.
Freitag, 2.05.2025, 16:14 Uhr
Volker Stephan
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