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Auch Netzbetreiber können im Sinne des Nachbarschaftsrechts haften. Wie es dazu kommen kann, erläutern Stefan Wollschläger und Ulf Ludwig*.
Seit Inkrafttreten des BGB am 01. Januar 1900 erfuhr das Nachbarschaftsrecht des BGB nur vergleichsweise wenige Änderungen durch den Gesetzgeber. Die Vorschriften der §§ 903 ff. BGB regeln seit nunmehr fast 120 Jahren nachbarschaftliche Konflikte wie das grenzübergreifende Eindringen von Wurzeln (§ 910 BGB), das Herüberhängen von Zweigen (§ 911 BGB) und Fälle nachbarschaftliche
Freitag, 12.10.2018, 10:38 Uhr
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