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Energie & Management > Recht - RechtEck: Agri-Photovoltaik: Innovativ - auch rechtlich!
Bild: Fotolia, Stefan Welz
Recht

RechtEck: Agri-Photovoltaik: Innovativ - auch rechtlich!

Agri-Photovoltaik kann den Ausbau der Solarenergie auf Kurs halten und so dazu beitragen, die Klimaziele zu erreichen. Ein Hemmschuh ist der Rechtsrahmen, erläutert Jens Vollprecht*.
Gleich im ersten Paragrafen hat sich der Gesetzgeber des EEG 2021 ein ambitioniertes Ziel gesetzt: Im Jahr 2050 soll der gesamte Strom in Deutschland treibhausgasneutral erzeugt werden. Damit dies gelingt, muss der Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich gesteigert werden. Schauen wir uns die Solarenergie genauer an: Im Jahr 2030 soll die installierte Leistung 100 GW betragen. Werden die Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet, gehen diese für die Erzeugung von Nahrungs- beziehungsweise Futtermitteln verloren. Es drohen Nutzungskonflikte und der Ausbau der Solarenergie könnte ins Schlingern geraten.

Agri-Photovoltaik (APV) kann da den weiteren Ausbau auf Kurs bringen. Denn bei dieser innovativen Technik bleibt die Bewirtschaftung der Felder nach wie vor möglich. Und nicht nur das: In einem Pilotprojekt des Fraunhofer ISE am Bodensee erzielten die Biobauern 2018 unter der APV-Anlage teilweise sogar höhere Erträge als auf den Vergleichsflächen. Schattenliebende Pflanzen profitierten am meisten, aber geringere Verdunstung und niedrigere Bodentemperaturen kamen allen Gewächsen zugute. Angesichts der zu erwartenden Klimaextreme willkommene Effekte!

In technischer Hinsicht ergaben sich keine gravierenden Schwierigkeiten: Die verwendeten Solarzellen waren halb transparent und konnten deshalb beidseitig Licht absorbieren. Dies steigerte den Stromertrag um acht Prozent. APV-Projekte sind darüber hinaus prädestiniert dafür, dezentral von Landwirten, Kommunen sowie klein- und mittelständischen Unternehmen getragen zu werden. Auch für Stadtwerke können diese Konzepte daher ein interessantes Betätigungsfeld werden.

Warum ist APV in Deutschland dann nicht so weit verbreitet, wie man es angesichts dieser Vorteile erwarten würde? Hemmnisse für den Ausbau ergeben sich insbesondere aus dem komplexen Rechtsrahmen.

Für Landwirte stehen in der Regel die Fragen rund um die EU-Agrarsubventionen im Vordergrund. Nach der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (DirektZahlDurchfV) werden Flächen, auf denen sich Solaranlagen befinden, hauptsächlich für eine nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt. Bliebe man hier stehen, wäre es um die Beihilfen geschehen. Die Verordnung muss jedoch europarechtskonform verstanden werden. Was bedeutet das? Die APV darf die landwirtschaftliche Tätigkeit − verkürzt gesagt − durch ihre Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt nicht zu stark einschränken. Diese Vorgaben werden bei APV mit der richtigen Konzeption erfüllt.

In der Regel benötigt der Anlagenbetreiber für die APV-Anlage eine Baugenehmigung. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die benötigten Flächen häufig im unbeplanten Außenbereich liegen. Dieser soll grundsätzlich von einer Bebauung frei bleiben. Allerdings gibt es Ausnahmen. Sind diese erfüllt, ist der Weg frei. So beispielsweise, wenn das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Ein hoher Eigenverbrauch des Stroms aus der APV kann hier der Schlüssel zum Erfolg sein. Gelingt die entsprechende Einordnung nicht, muss über die Aufstellung eines Bebauungsplans nachgedacht werden. Leider gibt es derzeit aber keinen maßgeschneiderten Siedlungsbaustein für APV in der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Das bedeutet: kreativ argumentieren oder − ein Wunsch an den Gesetzgeber − ein „Sondergebiet Agri-Photovoltaik“ schaffen!

Wenden wir uns noch kurz dem Energierecht und hier dem EEG 2021 zu: Eine finanzielle Förderung kann für Strom aus Freiflächenanlagen auf Ackerflächen in der Regel nicht in Anspruch genommen werden. Liegt die Fläche jedoch zum Beispiel längs von Autobahnen oder Schienenwegen in einer Entfernung von bis zu 200 Metern − und im Bereich eines Bebauungsplans −, ist ein großer Schritt in Richtung Förderung getan. Die Bundesländer haben die Möglichkeit, die Flächenkulisse des EEG für „Ausschreibungsanlagen“ noch zu erweitern. Davon haben bislang aber nur Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland Gebrauch gemacht.

Interessant ist, dass im Rahmen der jüngsten EEG-Novelle bei den sogenannten Innovationsausschreibungen für den Gebotstermin am 1.04.2022 ein Segment in Höhe von 50 MW für besondere Solaranlagen reserviert wurde. Dazu gehören neben Parkplatz- und Floating-PV auch „Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche“. Welche Anforderungen an diese Anlagen im Einzelnen zu stellen sind, soll die Bundesnetzagentur bis zum 1.10.2021 bestimmen.

Man darf gespannt sein. § 37 EEG 2021 ist nicht anzuwenden, sodass die Anforderungen für die finanzielle Förderung bezüglich Flächenkulisse und Bebauungsplan nicht beachtet werden müssen. Dies schafft willkommene Freiräume. Seitens des Netzbetreibers wird für den Strom ein fester Betrag pro kWh gezahlt, eine sogenannte fixe Marktprämie. Voraussetzung ist freilich, dass der Bieter für „seine“ angebotene fixe Marktprämie den Zuschlag erhält. Der maximale Wert eines bei der Ausschreibung zugelassenen Gebots wird voraussichtlich bei circa 7,43 Ct/kWh liegen. Das hört sich attraktiv an, zumal als zweite Einnahmequelle die Erlöse aus dem Verkauf des Stroms winken. Teilnahmeberechtigt sind allerdings nur Anlagenkombinationen, die zudem eine installierte Leistung zwischen 100 kW und 2 MW aufweisen müssen. Die APV-Anlage muss daher etwa mit einem Speicher zusammengeschlossen werden. Zu beachten ist darüber hinaus, dass der Strom grundsätzlich nicht selbst verbraucht werden darf. Damit wird einem der Schlüssel zum Erfolg genommen, den man mit Blick auf das öffentliche Recht vielleicht schon gezückt hatte …

Die Puzzleteilchen passen also nicht immer auf Anhieb zusammen. Da heißt es auch rechtlich innovativ zu sein!

*Jens Vollprecht, Rechtsanwalt, Becker Büttner Held, Berlin

Für mehr Informationen ist auch kürzlich ein Leitfaden erschienen: Agri-Photovoltaik: Chance für Landwirtschaft und Energiewende kann von der Website des Fraunhofer ISE heruntergeladen werden.

 

Freitag, 12.03.2021, 09:00 Uhr
Redaktion
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RechtEck: Agri-Photovoltaik: Innovativ - auch rechtlich!
Agri-Photovoltaik kann den Ausbau der Solarenergie auf Kurs halten und so dazu beitragen, die Klimaziele zu erreichen. Ein Hemmschuh ist der Rechtsrahmen, erläutert Jens Vollprecht*.
Gleich im ersten Paragrafen hat sich der Gesetzgeber des EEG 2021 ein ambitioniertes Ziel gesetzt: Im Jahr 2050 soll der gesamte Strom in Deutschland treibhausgasneutral erzeugt werden. Damit dies gelingt, muss der Ausbau der erneuerbaren Energien deutlich gesteigert werden. Schauen wir uns die Solarenergie genauer an: Im Jahr 2030 soll die installierte Leistung 100 GW betragen. Werden die Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen errichtet, gehen diese für die Erzeugung von Nahrungs- beziehungsweise Futtermitteln verloren. Es drohen Nutzungskonflikte und der Ausbau der Solarenergie könnte ins Schlingern geraten.

Agri-Photovoltaik (APV) kann da den weiteren Ausbau auf Kurs bringen. Denn bei dieser innovativen Technik bleibt die Bewirtschaftung der Felder nach wie vor möglich. Und nicht nur das: In einem Pilotprojekt des Fraunhofer ISE am Bodensee erzielten die Biobauern 2018 unter der APV-Anlage teilweise sogar höhere Erträge als auf den Vergleichsflächen. Schattenliebende Pflanzen profitierten am meisten, aber geringere Verdunstung und niedrigere Bodentemperaturen kamen allen Gewächsen zugute. Angesichts der zu erwartenden Klimaextreme willkommene Effekte!

In technischer Hinsicht ergaben sich keine gravierenden Schwierigkeiten: Die verwendeten Solarzellen waren halb transparent und konnten deshalb beidseitig Licht absorbieren. Dies steigerte den Stromertrag um acht Prozent. APV-Projekte sind darüber hinaus prädestiniert dafür, dezentral von Landwirten, Kommunen sowie klein- und mittelständischen Unternehmen getragen zu werden. Auch für Stadtwerke können diese Konzepte daher ein interessantes Betätigungsfeld werden.

Warum ist APV in Deutschland dann nicht so weit verbreitet, wie man es angesichts dieser Vorteile erwarten würde? Hemmnisse für den Ausbau ergeben sich insbesondere aus dem komplexen Rechtsrahmen.

Für Landwirte stehen in der Regel die Fragen rund um die EU-Agrarsubventionen im Vordergrund. Nach der Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (DirektZahlDurchfV) werden Flächen, auf denen sich Solaranlagen befinden, hauptsächlich für eine nicht-landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt. Bliebe man hier stehen, wäre es um die Beihilfen geschehen. Die Verordnung muss jedoch europarechtskonform verstanden werden. Was bedeutet das? Die APV darf die landwirtschaftliche Tätigkeit − verkürzt gesagt − durch ihre Intensität, Art, Dauer oder den Zeitpunkt nicht zu stark einschränken. Diese Vorgaben werden bei APV mit der richtigen Konzeption erfüllt.

In der Regel benötigt der Anlagenbetreiber für die APV-Anlage eine Baugenehmigung. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass die benötigten Flächen häufig im unbeplanten Außenbereich liegen. Dieser soll grundsätzlich von einer Bebauung frei bleiben. Allerdings gibt es Ausnahmen. Sind diese erfüllt, ist der Weg frei. So beispielsweise, wenn das Vorhaben einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Ein hoher Eigenverbrauch des Stroms aus der APV kann hier der Schlüssel zum Erfolg sein. Gelingt die entsprechende Einordnung nicht, muss über die Aufstellung eines Bebauungsplans nachgedacht werden. Leider gibt es derzeit aber keinen maßgeschneiderten Siedlungsbaustein für APV in der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Das bedeutet: kreativ argumentieren oder − ein Wunsch an den Gesetzgeber − ein „Sondergebiet Agri-Photovoltaik“ schaffen!

Wenden wir uns noch kurz dem Energierecht und hier dem EEG 2021 zu: Eine finanzielle Förderung kann für Strom aus Freiflächenanlagen auf Ackerflächen in der Regel nicht in Anspruch genommen werden. Liegt die Fläche jedoch zum Beispiel längs von Autobahnen oder Schienenwegen in einer Entfernung von bis zu 200 Metern − und im Bereich eines Bebauungsplans −, ist ein großer Schritt in Richtung Förderung getan. Die Bundesländer haben die Möglichkeit, die Flächenkulisse des EEG für „Ausschreibungsanlagen“ noch zu erweitern. Davon haben bislang aber nur Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland Gebrauch gemacht.

Interessant ist, dass im Rahmen der jüngsten EEG-Novelle bei den sogenannten Innovationsausschreibungen für den Gebotstermin am 1.04.2022 ein Segment in Höhe von 50 MW für besondere Solaranlagen reserviert wurde. Dazu gehören neben Parkplatz- und Floating-PV auch „Solaranlagen auf Ackerflächen bei gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf der Fläche“. Welche Anforderungen an diese Anlagen im Einzelnen zu stellen sind, soll die Bundesnetzagentur bis zum 1.10.2021 bestimmen.

Man darf gespannt sein. § 37 EEG 2021 ist nicht anzuwenden, sodass die Anforderungen für die finanzielle Förderung bezüglich Flächenkulisse und Bebauungsplan nicht beachtet werden müssen. Dies schafft willkommene Freiräume. Seitens des Netzbetreibers wird für den Strom ein fester Betrag pro kWh gezahlt, eine sogenannte fixe Marktprämie. Voraussetzung ist freilich, dass der Bieter für „seine“ angebotene fixe Marktprämie den Zuschlag erhält. Der maximale Wert eines bei der Ausschreibung zugelassenen Gebots wird voraussichtlich bei circa 7,43 Ct/kWh liegen. Das hört sich attraktiv an, zumal als zweite Einnahmequelle die Erlöse aus dem Verkauf des Stroms winken. Teilnahmeberechtigt sind allerdings nur Anlagenkombinationen, die zudem eine installierte Leistung zwischen 100 kW und 2 MW aufweisen müssen. Die APV-Anlage muss daher etwa mit einem Speicher zusammengeschlossen werden. Zu beachten ist darüber hinaus, dass der Strom grundsätzlich nicht selbst verbraucht werden darf. Damit wird einem der Schlüssel zum Erfolg genommen, den man mit Blick auf das öffentliche Recht vielleicht schon gezückt hatte …

Die Puzzleteilchen passen also nicht immer auf Anhieb zusammen. Da heißt es auch rechtlich innovativ zu sein!

*Jens Vollprecht, Rechtsanwalt, Becker Büttner Held, Berlin

Für mehr Informationen ist auch kürzlich ein Leitfaden erschienen: Agri-Photovoltaik: Chance für Landwirtschaft und Energiewende kann von der Website des Fraunhofer ISE heruntergeladen werden.

 

Freitag, 12.03.2021, 09:00 Uhr
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