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Energie & Management > Smart Meter - Oberverwaltungsgericht NRW rügt Mängel bei BSI-Zertifizierung
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Smart Meter

Oberverwaltungsgericht NRW rügt Mängel bei BSI-Zertifizierung

Die Richter halten die im Januar 2020 ergangene Allgemeinverfügung des BSI, die den Startschuss für den Rollout der intelligenten Messsysteme gab, für voraussichtlich rechtswidrig.
Der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts für Nordrhein-Westfalen in Münster geht davon aus, dass die am Markt verfügbaren Smart Meter Gateways nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sie erfüllen nach Ansicht der Richter nicht die Interoperabilitätsanforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes und der sogenannten Technischen Richtlinie und weil sie diese Anforderungen nicht erfüllen, könnten die Geräte auch nicht zertifiziert werden.

Entsprechend dürfen nun weiterhin „alternative“ Messsysteme eingebaut werden. Schon installierte intelligente Messsysteme müssen allerdings nicht ausgetauscht werden.

Das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hatte am 31. Januar des vergangenen Jahres die „Allgemeinverfügung zur Feststellung der Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme“, die sogenannte Markterklärung, veröffentlicht. Darin erklärt das BSI, dass drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme – also elektronische Zähler mit zertifizierten Smart Meter Gateways als Kommunikationseinheit – am Markt anbieten. Damit bestehe die technische Möglichkeit zu deren Einbau.

In mehreren Verweisen auf das Messstellenbetriebsgesetz legt das BSI dar, dass die dort formulierten Anforderungen für den Beginn des verpflichtenden Smart Meter Rollouts nun erfüllt sind. Das heißt vor allem, die Geräte erfüllen alle Sicherheitsanforderungen, sind interoperabel und finden eine Infrastruktur vor, in die sie eingebunden werden können. Darauf lassen sich verschiedene Dienstleistungsangebote aufsetzen, die den Vorgaben des Gesetzes genügen.

Nun argumentieren die Richter des OVG allerdings, es reiche nicht, dass die Smart Meter Gateways die Anforderungen der Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI erfüllen. Denn diese Anlage, in der es um das Interoperabilitätsmodell und seine Anwendung auf die Technische Richtlinie geht, sei formal nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und auch materiell rechtswidrig. Zudem sei die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung unterblieben. Des Weiteren bleibe das Dokument hinter den gesetzlich normierten Mindestanforderungen zurück. Bestimmte Funktionalitäten, die intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz zwingend erfüllen müssten, sehe die Anlage VII nicht vor. Damit wäre die Einbaupflicht, etwa bei Erzeugungsanlagen, nicht mehr gegeben. Sofern die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllbar seien, dürfe nicht das BSI nachbessern, sondern müsse der Gesetzgeber tätig werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Beschwerde eines Aachener Unternehmens, das auch andere Messsysteme vertreibt, die Vollziehung der Allgemeinverfügung ausgesetzt. Der Beschluss sei „unanfechtbar“, heißt es in der Mitteilung des OVG.

Das Hauptsacheverfahren, die Klage gegen die Allgemeinverfügung, ist noch beim Verwaltungsgericht Köln anhängig. Außerdem gibt es noch etwa 50 ähnliche Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern, die beim OVG anhängig sind.

Freitag, 5.03.2021, 16:45 Uhr
Fritz Wilhelm
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Oberverwaltungsgericht NRW rügt Mängel bei BSI-Zertifizierung
Die Richter halten die im Januar 2020 ergangene Allgemeinverfügung des BSI, die den Startschuss für den Rollout der intelligenten Messsysteme gab, für voraussichtlich rechtswidrig.
Der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts für Nordrhein-Westfalen in Münster geht davon aus, dass die am Markt verfügbaren Smart Meter Gateways nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Sie erfüllen nach Ansicht der Richter nicht die Interoperabilitätsanforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes und der sogenannten Technischen Richtlinie und weil sie diese Anforderungen nicht erfüllen, könnten die Geräte auch nicht zertifiziert werden.

Entsprechend dürfen nun weiterhin „alternative“ Messsysteme eingebaut werden. Schon installierte intelligente Messsysteme müssen allerdings nicht ausgetauscht werden.

Das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hatte am 31. Januar des vergangenen Jahres die „Allgemeinverfügung zur Feststellung der Möglichkeit zum Einbau intelligenter Messsysteme“, die sogenannte Markterklärung, veröffentlicht. Darin erklärt das BSI, dass drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme – also elektronische Zähler mit zertifizierten Smart Meter Gateways als Kommunikationseinheit – am Markt anbieten. Damit bestehe die technische Möglichkeit zu deren Einbau.

In mehreren Verweisen auf das Messstellenbetriebsgesetz legt das BSI dar, dass die dort formulierten Anforderungen für den Beginn des verpflichtenden Smart Meter Rollouts nun erfüllt sind. Das heißt vor allem, die Geräte erfüllen alle Sicherheitsanforderungen, sind interoperabel und finden eine Infrastruktur vor, in die sie eingebunden werden können. Darauf lassen sich verschiedene Dienstleistungsangebote aufsetzen, die den Vorgaben des Gesetzes genügen.

Nun argumentieren die Richter des OVG allerdings, es reiche nicht, dass die Smart Meter Gateways die Anforderungen der Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI erfüllen. Denn diese Anlage, in der es um das Interoperabilitätsmodell und seine Anwendung auf die Technische Richtlinie geht, sei formal nicht ordnungsgemäß zustande gekommen und auch materiell rechtswidrig. Zudem sei die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standardisierung unterblieben. Des Weiteren bleibe das Dokument hinter den gesetzlich normierten Mindestanforderungen zurück. Bestimmte Funktionalitäten, die intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz zwingend erfüllen müssten, sehe die Anlage VII nicht vor. Damit wäre die Einbaupflicht, etwa bei Erzeugungsanlagen, nicht mehr gegeben. Sofern die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfüllbar seien, dürfe nicht das BSI nachbessern, sondern müsse der Gesetzgeber tätig werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Beschwerde eines Aachener Unternehmens, das auch andere Messsysteme vertreibt, die Vollziehung der Allgemeinverfügung ausgesetzt. Der Beschluss sei „unanfechtbar“, heißt es in der Mitteilung des OVG.

Das Hauptsacheverfahren, die Klage gegen die Allgemeinverfügung, ist noch beim Verwaltungsgericht Köln anhängig. Außerdem gibt es noch etwa 50 ähnliche Beschwerdeverfahren von Messstellenbetreibern, die beim OVG anhängig sind.

Freitag, 5.03.2021, 16:45 Uhr
Fritz Wilhelm

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