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Das Bundeskabinett hat den Entwurf einer Novelle zu den Erdgas-, Wärme- und Strom-Preisbremsengesetzen beschlossen. Damit soll die Umsetzung einfacher werden.
Mit dem Gesetzentwurf sollen Regelungen im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und im Strompreisbremsegesetz (StromPBG) klargestellt, kleinere Regelungslücken geschlossen und ein effektiver Vollzug der Energiepreisbremsen gewährleistet werden. Die Novelle wurde am 5.
April im Bundeskabinett verabschiedet und muss nun noch den Bundestag passieren.
Überwiegend handele es sich um redaktionelle und technische Anpassungen, erläuterte des Bundeswirtschaftsministerium (BMWK). Der Änderungsbedarf resultiere aus ersten Praxiserfahrungen sowie Rückfragen und Anmerkungen von Verbänden, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern. In die Novelle flossen daher auch die Ergebnisse von Gesprächen ein, die das BMWK mit Energieversorgern, Unternehmen und Verbänden geführt hat. Für die Energieversorger gibt es auch Umsetzungshilfen (siehe Link unten).
Verbände unzufrieden mit der NovelleIn einer Reaktion auf den Beschluss sagte Kerstin Andreae, Hauptgeschäftsführerin des Verbandes BDEW, es sei richtig, auch Heizstrom-Kunden zu entlasten. „Nicht richtig ist es, dass dies die Energieversorger übernehmen sollen“, kritisierte sie zugleich. Das grundsätzliche Problem bleibe auch mit der Novelle bestehen: Die Regierung hat immer noch kein Instrument geschaffen, um in Krisen die Haushalte in Deutschland einkommensabhängig zu entlasten. Das wäre aber ein Beitrag zur Krisenresilienz, weil die Preise in allen Lebensbereichen steigen, mahnte Andreae.
Für den Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) sagte Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing, die pragmatischen Lösungen für von der Pandemie oder der Flutkatastrophe betroffene Unternehmen seien gut. Dagegen führten die neuen Korrekturverfahren beim Heizstrom zu einem unvertretbaren Aufwand, der in keinem Verhältnis zu dem Ergebnis stehe. „Deshalb appelliere ich an den Bundestag, (...) einfachere Lösungen (...) zu beschließen“, erklärte Liebing. So seien etwa pauschale Einmalzahlungen möglich. Auch
bestehe in der Novelle in vielen Konstellationen das Risiko, dass Erlöse zu stark abgeschöpft werden, kritisierte Liebing.
Wichtige ÄnderungenNachtspeicherheizung/ Wärmepumpen: Der einheitliche Referenzpreis von 40
Cent/kWh führt bei Privathaushalten, die eine elektrisch betriebene Heizung nutzen, zu einer sozialen Ungerechtigkeit, da diese durch die Preisbremse mitunter gar nicht oder nur sehr geringfügig entlastet werden. Denn Heizstrom kann in der Regel zu deutlich niedrigeren Preisen bezogen werden als Haushaltsstrom. Gleichwohl sind auch hier die Preise stark gestiegen. Aus diesem Grund soll für Netzanschlüsse, die weniger als 30.000
kWh
im Jahr verbrauchen, der Referenzpreis für Heizstrom als auch für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28
Cent/kWh gesenkt werden.
Klarstellungen im
Boni- und Dividendenverbot: Beim Boni- und Dividendenverbot für Unternehmen, die Entlastungen nach den Preisbremsen erhalten, wird unter anderem die Rechtsfolge eines Verstoßes klargestellt. Im Fall eines Verstoßes sollen zu viel geleistete Entlastungen durch die "Prüfbehörde" zurückgefordert werden. Die Boni- und Dividendenauszahlungen werden nicht automatisch unwirksam, sie sind aber vom Boni-Empfänger zurückzuzahlen. Zudem wird der zeitliche Anwendungsbereich nur auf Boni im Jahr 2023 präzisiert. Boni und Dividenden für das Jahr 2023 für Unternehmen mit einer Entlastung von mehr als 50
Millionen Euro dürfen hingegen nicht gewährt werden.
Die "Prüfbehörde" ist noch nicht benannt, BMWK und Finanzministerium vergeben die Aufgabe im Zweifel mangels amtlicher Kapazitäten aber auch an ein Privatunternehmen, etwa an eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (wir berichteten).
Anpassung des Entlastungsbetrags: Eingeführt wird eine zusätzliche Entlastungsregelung für Unternehmen, die 2021, im Bezugsjahr für die Preisbremsen, wegen Corona-Maßnahmen oder der damaligen Flutkatastrophen mindestens 50
Prozent weniger Energie verbraucht haben. Hier kann es zu Härtefällen beim Entlastungskontingent kommen. Für solche Härtefälle wird ein Korrekturmechanismus eingeführt.
Ausgestaltung des
„Claw-back-Mechanismus“: Es wird konkretisiert, wie zu viel gewährte Entlastungen im Rahmen der Energiepreisbremsen zurückzufordern sind. Der Rückforderungsmechanismus wird um die Möglichkeit eines Forderungsübergangs von den Energieversorgungsunternehmen (EVU) auf die "Prüfbehörde" erweitert und die Prüfbehörde ermächtigt, ohne Antrag die beihilferechtlichen Höchstgrenzen festzustellen.
Parallel zu den Arbeiten an der Anpassungsnovelle hat das BMWK eine
Telefon-Hotline unter 0800-78 88 900 eröffnet, um Fragen schnell beantworten zu können.
Der
Gesetzentwurf zur Anpassung der Energiepreisbremsen steht im Internet bereit.
Umsetzungshilfen für Energieversorger und Letztverbraucher stehen im Internet bereit.
Mittwoch, 5.04.2023, 12:48 Uhr
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