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Eine juristische Niederlage hat der Naturschutzbund Nordrhein-Westfalen (NABU) einstecken müssen. Es geht um ein Windrad und den Schwarzstorch.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage des Nabu gegen die Genehmigung einer etwa 250 Meter hohen Windkraftanlage durch den Kreis Soest in Warstein-Sichtigvor abgewiesen. Sie ist Bestandteil eines im Arnsberger Wald geplanten Windparks mit insgesamt elf Windrädern, für die der Kreis Soest im Jahr 2023 jeweils Einzelgenehmigungen und im Jahr 2024 jeweils Änderungsgenehmigungen erteilt hat. Ursprünglich waren 15 Turbinen geplant.
Wie es in einer Mitteilung des Gerichts heißt, hat der Vorsitzende des 22. Senats zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
- Der Standort der Anlage liege entgegen der Annahme des Nabu nicht in einem faktischen Vogelschutzgebiet, das nach den Vorschriften des europäischen Rechts als Schutzgebiet zu melden und auszuweisen wäre. Dies entspreche auch der Auffassung der damit bereits befassten und auch im Genehmigungsverfahren intensiv eingebundenen zuständigen Landesbehörden, die durch einen in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachverständigen des Landesamtes für Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz erneut bestätigt wurde. Insbesondere könne der im Arnsberger Wald vorkommende Schwarzstorch aufgrund seiner annähernd gleichmäßigen Verteilung in den nordrhein-westfälischen Mittelgebirgsregionen nicht für die notwendige Gebietsabgrenzung herangezogen werden.
- Auch im Hinblick auf das Brutgebiet der Schwarzstörche in einer Entfernung von 650 Metern gebe es wegen der entsprechenden Abschaltvorrichtung keine artenschutzrechtlichen Bedenken.
- Eine unzulässige Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes „Siepen/Quellbäche im Stadtgebiet von Warstein“ liege ebenfalls nicht vor.
- Auch entspreche die in der Änderungsgenehmigung festgesetzte Sicherheitsleistung für den Rückbau der Windenergieanlage in Form einer Bürgschaft in Höhe von etwa 350.000 Euro den gesetzlichen Anforderungen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 22 D 106/23.AK.
Freitag, 6.09.2024, 15:57 Uhr
Günter Drewnitzky
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