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Energie & Management > Stromnetz - LBD gibt Handlungsempfehlungen für Konzessionsverfahren
Quelle: Davina Spohn
Stromnetz

LBD gibt Handlungsempfehlungen für Konzessionsverfahren

Mit ihrem Katalog über künftige Marktstandards in Konzessionsverfahren haben die Verfasser neue Trends im Netzbetrieb aufgegriffen.
Die Beratungsgesellschaft LBD hat eine neue Version (2.1) ihres Katalogs über „Zukünftige Marktstandards in Strom- und Gaskonzessionsverfahren“ (ZuMa) veröffentlicht. Dieser soll den Marktteilnehmern Anregungen für Diskussionen geben. Eine Rechtsberatung stelle das 43-seitige Dokument nicht dar, betonen die Autoren. 
In den Jahren 2020 und 2023 hatten die Berater die ersten Versionen des Katalogs und damit eine Orientierungshilfe bei der Bewertung von Konzessionsangeboten vorgelegt.

Eine Reihe von Netzbetreibern haben laut LBD bereits ihre Betriebspraxis an den Zuma-Anforderungen gespiegelt. Aber auch einige der für Kommunen tätigen Anwaltskanzleien hätten sich daran orientiert oder zumindest einige der neuen Auswahlkriterien übernommen.

In den Vorbemerkungen zur neuen Fassung weisen die Autoren darauf hin, dass eine große Novelle des Konzessionsrechts noch ausstehe, „mit der ein klares, konsistentes Regelwerk geschaffen wird, das die Konsequenzen aus Klimaschutz und Energiewende und insbesondere der kommunalen Wärmeplanung für die Vergabe der Strom- und Gaskonzessionen zieht.“

Gerade bei den Gasnetzen löse die aktuelle Regulierung nicht das Problem, dass im Zuge der Transformation die Gaskonzessionen nicht mehr wirtschaftlich interessant seien. Deshalb müsse man für eine Version 3.0 noch auf wesentliche Klarstellungen des Gesetzgebers warten.

Besonderes Augenmerk auf Krisensituationen

Die Zuma-Arbeitsgruppe unter der Leitung von Christof Schorsch von LBD und Rechtsanwalt Mirko Sauer von Brahms Nebel & Kollegen hat gegenüber der vorangegangenen Version 2.0 redaktionelle Anpassung vorgenommen, aber auch den Inhalt ergänzt. So wurde beispielsweise „Krisenfolgemanagement und Krisenbegleitung“ als neues Kriterium eingeführt.

Damit wollen die Autoren der Tatsache Rechnung tragen, dass sich Sabotageakte gegen kritische Infrastrukturen häufen und die Gefahr von Versorgungsunterbrechungen zunimmt. Als Beispiel nennen sie den Stromausfall in Berlin- Köpenick im September 2025, nachdem ein Brandanschlag auf zwei Strommasten verübt wurde. Von dessen Folgen waren rund 50.000 Haushalte und Gewerbebetriebe betroffen. Außerdem fielen Handynetze, Notrufnummern und der ÖPNV aus.

Die Berater und Juristen verweisen vor diesem Hintergrund auf Paragraf 3 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV), der Regelungen zu anderen Leistungen als Konzessionsabgaben trifft. Eine Kommune dürfe „im Rahmen des nach § 3 KAV Zulässigen vom Bieter erwarten, dass er im Sinne der Verbraucherfreundlichkeit über Konzepte, Maßnahmen und Prozesse verfügt, mit denen die Krisenfolgen abgemildert und die davon betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher begleitet werden“, heißt es von Seiten der Autoren.

Für die einzelnen Kriterien zur Bewertung von Bietern sieht der Zuma-Katalog die Vergabe von Punkten vor. So ist als eine Anforderung formuliert: „Bei Nachweis eines geeigneten Krisenmanagement- und Krisenkommunikationskonzepts erhält der Bieter Punkte. Von der Kommune positiv bewertet wird ein umfassendes, ambitioniertes Konzept für die effektive Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Krisenfall. Der Bieter mit dem dahingehend besten Konzept erhält die Maximalpunktzahl.“ Auch für die vertragliche Verpflichtung im Konzessionsvertrag, das Sicherheitskonzept weiterzuentwickeln, erhält der Bieter Punkte.

Insgesamt umfasst die Liste der Marktstandards 45 Kriterien, die in fünf Kategorien eingruppiert sind: Versorgungssicherheit des Netzbetriebs, Preisgünstigkeit und Effizienz des Netzbetriebs, Verbraucherfreundlichkeit des Netzbetriebs, Umweltverträglichkeit und Treibhausgasneutralität des Netzbetriebs sowie Konzessionsvertrag.

Die Autoren betonen, dass der Zuma-Katalog seit seinem ersten Erscheinen im Jahr 2020 als „Open Source“ gedacht war und deshalb auch keinen Copyright-Vermerk der LBD-Beratungsgesellschaft trägt.

Donnerstag, 11.12.2025, 13:32 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Stromnetz - LBD gibt Handlungsempfehlungen für Konzessionsverfahren
Quelle: Davina Spohn
Stromnetz
LBD gibt Handlungsempfehlungen für Konzessionsverfahren
Mit ihrem Katalog über künftige Marktstandards in Konzessionsverfahren haben die Verfasser neue Trends im Netzbetrieb aufgegriffen.
Die Beratungsgesellschaft LBD hat eine neue Version (2.1) ihres Katalogs über „Zukünftige Marktstandards in Strom- und Gaskonzessionsverfahren“ (ZuMa) veröffentlicht. Dieser soll den Marktteilnehmern Anregungen für Diskussionen geben. Eine Rechtsberatung stelle das 43-seitige Dokument nicht dar, betonen die Autoren. 
In den Jahren 2020 und 2023 hatten die Berater die ersten Versionen des Katalogs und damit eine Orientierungshilfe bei der Bewertung von Konzessionsangeboten vorgelegt.

Eine Reihe von Netzbetreibern haben laut LBD bereits ihre Betriebspraxis an den Zuma-Anforderungen gespiegelt. Aber auch einige der für Kommunen tätigen Anwaltskanzleien hätten sich daran orientiert oder zumindest einige der neuen Auswahlkriterien übernommen.

In den Vorbemerkungen zur neuen Fassung weisen die Autoren darauf hin, dass eine große Novelle des Konzessionsrechts noch ausstehe, „mit der ein klares, konsistentes Regelwerk geschaffen wird, das die Konsequenzen aus Klimaschutz und Energiewende und insbesondere der kommunalen Wärmeplanung für die Vergabe der Strom- und Gaskonzessionen zieht.“

Gerade bei den Gasnetzen löse die aktuelle Regulierung nicht das Problem, dass im Zuge der Transformation die Gaskonzessionen nicht mehr wirtschaftlich interessant seien. Deshalb müsse man für eine Version 3.0 noch auf wesentliche Klarstellungen des Gesetzgebers warten.

Besonderes Augenmerk auf Krisensituationen

Die Zuma-Arbeitsgruppe unter der Leitung von Christof Schorsch von LBD und Rechtsanwalt Mirko Sauer von Brahms Nebel & Kollegen hat gegenüber der vorangegangenen Version 2.0 redaktionelle Anpassung vorgenommen, aber auch den Inhalt ergänzt. So wurde beispielsweise „Krisenfolgemanagement und Krisenbegleitung“ als neues Kriterium eingeführt.

Damit wollen die Autoren der Tatsache Rechnung tragen, dass sich Sabotageakte gegen kritische Infrastrukturen häufen und die Gefahr von Versorgungsunterbrechungen zunimmt. Als Beispiel nennen sie den Stromausfall in Berlin- Köpenick im September 2025, nachdem ein Brandanschlag auf zwei Strommasten verübt wurde. Von dessen Folgen waren rund 50.000 Haushalte und Gewerbebetriebe betroffen. Außerdem fielen Handynetze, Notrufnummern und der ÖPNV aus.

Die Berater und Juristen verweisen vor diesem Hintergrund auf Paragraf 3 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV), der Regelungen zu anderen Leistungen als Konzessionsabgaben trifft. Eine Kommune dürfe „im Rahmen des nach § 3 KAV Zulässigen vom Bieter erwarten, dass er im Sinne der Verbraucherfreundlichkeit über Konzepte, Maßnahmen und Prozesse verfügt, mit denen die Krisenfolgen abgemildert und die davon betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher begleitet werden“, heißt es von Seiten der Autoren.

Für die einzelnen Kriterien zur Bewertung von Bietern sieht der Zuma-Katalog die Vergabe von Punkten vor. So ist als eine Anforderung formuliert: „Bei Nachweis eines geeigneten Krisenmanagement- und Krisenkommunikationskonzepts erhält der Bieter Punkte. Von der Kommune positiv bewertet wird ein umfassendes, ambitioniertes Konzept für die effektive Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Krisenfall. Der Bieter mit dem dahingehend besten Konzept erhält die Maximalpunktzahl.“ Auch für die vertragliche Verpflichtung im Konzessionsvertrag, das Sicherheitskonzept weiterzuentwickeln, erhält der Bieter Punkte.

Insgesamt umfasst die Liste der Marktstandards 45 Kriterien, die in fünf Kategorien eingruppiert sind: Versorgungssicherheit des Netzbetriebs, Preisgünstigkeit und Effizienz des Netzbetriebs, Verbraucherfreundlichkeit des Netzbetriebs, Umweltverträglichkeit und Treibhausgasneutralität des Netzbetriebs sowie Konzessionsvertrag.

Die Autoren betonen, dass der Zuma-Katalog seit seinem ersten Erscheinen im Jahr 2020 als „Open Source“ gedacht war und deshalb auch keinen Copyright-Vermerk der LBD-Beratungsgesellschaft trägt.

Donnerstag, 11.12.2025, 13:32 Uhr
Fritz Wilhelm

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