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Das Bundeskabinett hat eine Reform der Biomasseverordnung beschlossen. Das Bundeswirtschaftsministerium setzt damit EU-Vorgaben zur Förderung der Stromerzeugung aus Holzbiomasse um.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung (BiomasseV) beschlossen. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWE) sollen damit die Vorgaben der überarbeiteten europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Änderungen betreffen die Voraussetzungen für eine Förderung der Stromerzeugung aus Holzbiomasse nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Nach Angaben des BMWE kann nur Strom aus Biomasse, die den Anforderungen der Biomasseverordnung entspricht, eine Förderung nach dem EEG erhalten. Die nun beschlossenen Änderungen legen fest, welche Holzsortimente künftig von der Förderung ausgeschlossen werden.
Hintergrund ist die RED III. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Förderung der Stromerzeugung aus Holzbiomasse einzuschränken, wenn das Holz hochwertiger genutzt werden kann. Ziel ist es, Holz zunächst stofflich einzusetzen und erst nachrangig energetisch zu verwerten.
Der Verordnungsentwurf übernimmt diese Vorgaben nach Angaben des BMWE unverändert. Künftig sollen Sägerundholz, Furnierrundholz, sonstiges Rundholz in Industriequalität sowie im Wald geerntete Stümpfe und Wurzeln grundsätzlich nicht mehr über das EEG gefördert werden.
Ausnahmen geregeltAusnahmen sieht der Entwurf jedoch vor. Eine Förderung bleibt demnach möglich, wenn sie für die Energieversorgungssicherheit in Deutschland erforderlich ist. Außerdem kann eine Förderung erfolgen, wenn die örtliche Industrie forstwirtschaftliche Biomasse mengenmäßig oder technisch nicht für Anwendungen mit höherem wirtschaftlichem und ökologischem Nutzen einsetzen kann.
Keine Änderungen sind für Industrierestholz vorgesehen. Dieses bleibt laut BMWE weiterhin förderfähig. Auch an den bestehenden Förderregelungen für entsprechende Anlagen ändert sich nichts.
Neu geregelt wird überdies die Förderung von Anlagen, die ausschließlich Strom aus forstwirtschaftlicher Biomasse erzeugen. Solche Neuanlagen sollen künftig grundsätzlich keine EEG-Förderung mehr erhalten. Eine Ausnahme gilt nach Angaben des BMWE insbesondere für Anlagen, die zusätzlich Technologien zur CO2-Abscheidung und -Speicherung bei Biomasse einsetzen. Diese BECCS-Anlagen (Bioenergy with Carbon Capture and Storage) könnten nach Einschätzung des Ministeriums einen Beitrag zur Dekarbonisierung leisten.
Nur Neuanlagen und Förderende betroffenMit den Änderungen verfolgt die Bundesregierung nach Angaben des BMWE das Ziel, begrenzte Holzressourcen effizienter einzusetzen und höherwertige stoffliche Nutzungen gegenüber der energetischen Verwertung zu bevorzugen. Gleichzeitig sollen Ausnahmeregelungen sicherstellen, dass die Energieversorgung sowie wirtschaftlich sinnvolle Nutzungen weiterhin möglich bleiben.
Die neuen Vorgaben gelten ausschließlich für Neuanlagen sowie für Bestandsanlagen, die nach dem Auslaufen ihrer bisherigen Förderung eine Anschlussförderung beantragen. Bereits bewilligte Förderungen bleiben von den Änderungen unberührt. Bevor die Neuregelung in Kraft treten kann, muss der Verordnungsentwurf noch vom Bundestag beschlossen werden.
Mittwoch, 1.07.2026, 14:43 Uhr
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