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Energie & Management > Finanzierung - Geldregen für Standortgemeinden von Energiespeichern
Der Bundesrat im Preußischen Herrenhaus. Quelle: E&M / Georg Eble
Finanzierung

Geldregen für Standortgemeinden von Energiespeichern

Der Bundesrat hat das Jahressteuergesetz 2024 durchgewunken. Betreiber kleiner PV-Anlagen sparen im Zweifel Einkommensteuer, und Standortkommunen von Speichern bekommen Gewerbesteuer.
Es gehen doch noch bis zur Wahl ein paar Energierechts-Novellen durch, in diesem Fall steuerrechtliche Änderungen mit Energiebezug, die PV-Anlagenbesitzern und erstmals Standortgemeinden von Stromspeichern zugutekommen sollen. Dies klappt aber auch nur, weil das Jahressteuergesetz 2024 den Bundestag bereits passiert hat und nur noch der Bundesrat am 22. November sein finales grünes Licht gegeben hat. Kanzler Olaf Scholz (SPD) hatte die Länderkammer auch um eilige Behandlung gebeten, da teilweise Verfahren mit Brüssel wegen Nichtumsetzung von EU-Recht drohen.

Das Jahressteuergesetz, das insoweit vom Steuerjahr 2025 an wirkt, lässt sich somit von Bundespräsident Walter Steinmeier (SPD) ausfertigen und verkünden. Es ist nicht mit dem Haushaltsgesetz 2024 zu verwechseln.

„Zuckerle“ über die freiwillige Standortabgabe hinaus

Einer Zusammenfassung des Bundesrates zufolge und nach einem Vergleich dieser Redaktion mit den bisherigen Gesetzeswortlauten bekommen Standortgemeinden von Energiespeichern erstmals ebenfalls einen Anteil an der dadurch anfallenden Gewerbesteuer, und zwar 90 Prozent, je nach ihrem Anteil an der installierten Gesamtleistung des Betreibers. Die künftige Regelung ist die gleiche, die bereits für Wind- und Solaranlagen gilt. Der Rest verteilt sich jeweils nach dem Lohnsummen-Anteil der Gemeinden (Paragraf 29 Absatz 1 Gewerbesteuergesetz mit neuer Nummer 3), der bei allen anderen gewerblichen Tätigkeiten der einzige Zerlegungsmaßstab ist.

Damit lassen sich einerseits Betreiber von Hybridparks aus PV/Wind und Batteriespeicher nun nach einem einheitlichen Verteilungsmaßstab zur Gewerbesteuer heranziehen.

Andererseits werden sie diesen verhindern können, wenn ihnen die Aufteilung zu mühevoll ist, denn es ist in der Novelle von Betrieben die Rede, die „ausschließlich“ Energiespeicheranlagen betreiben. Auch bei PV- und Windkraftanlagen-Betreibern heißt es dies. Freilich kann ein Betreiber mit einem neuen Steuerregen für Standortgemeinden auf Kosten der Betriebsstättengemeinden, der ihn nicht zusätzlich Steuern kostet, Werbung machen. Möglicherweise könnten auch Pumpspeicher-Betreiber die neue Regelung nutzen.

Einkommensteuer auf PV fängt bald einheitlich an

Für die Betreiber kleinerer PV-Anlagen kommt je nach Größe eine Entlastung von der Einkommensteuer zu: So sollen Einnahmen aus kleinen Solaranlagen bis 30 kW brutto pro Wohneinheit oder Gewerbegebäude von 2025 an generell einkommensteuerfrei sein.

Bisher ist die Steuerfreiheit besonders bürokratisch und kompliziert definiert: Bei Einfamilienhäusern und Nichtwohngebäuden ist der Deckel bei 30 kW, aber nicht pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, sondern pro Gebäude, und bei allen anderen Gebäuden ist es nur die Hälfte, hier allerdings pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Pro Steuerbürger oder Mitunternehmer fängt die Besteuerung nach wie vor bei 100 kW Gesamtleistung im Portfolio an.

Wie berichtet, war die Novelle des Stromsteuergesetzes Mitte Oktober - vor dem Ampel-Aus - im Bundestag gescheitert, weil er mangels Abgeordneter nicht beschlussfähig war.

Der Bundesrat stellt die Zusammenfassung auf seiner Website zur Verfügung und verweist dort auch auf den Wortlaut der Beschlussvorlage.

Montag, 25.11.2024, 14:12 Uhr
Georg Eble
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Der Bundesrat im Preußischen Herrenhaus. Quelle: E&M / Georg Eble
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Geldregen für Standortgemeinden von Energiespeichern
Der Bundesrat hat das Jahressteuergesetz 2024 durchgewunken. Betreiber kleiner PV-Anlagen sparen im Zweifel Einkommensteuer, und Standortkommunen von Speichern bekommen Gewerbesteuer.
Es gehen doch noch bis zur Wahl ein paar Energierechts-Novellen durch, in diesem Fall steuerrechtliche Änderungen mit Energiebezug, die PV-Anlagenbesitzern und erstmals Standortgemeinden von Stromspeichern zugutekommen sollen. Dies klappt aber auch nur, weil das Jahressteuergesetz 2024 den Bundestag bereits passiert hat und nur noch der Bundesrat am 22. November sein finales grünes Licht gegeben hat. Kanzler Olaf Scholz (SPD) hatte die Länderkammer auch um eilige Behandlung gebeten, da teilweise Verfahren mit Brüssel wegen Nichtumsetzung von EU-Recht drohen.

Das Jahressteuergesetz, das insoweit vom Steuerjahr 2025 an wirkt, lässt sich somit von Bundespräsident Walter Steinmeier (SPD) ausfertigen und verkünden. Es ist nicht mit dem Haushaltsgesetz 2024 zu verwechseln.

„Zuckerle“ über die freiwillige Standortabgabe hinaus

Einer Zusammenfassung des Bundesrates zufolge und nach einem Vergleich dieser Redaktion mit den bisherigen Gesetzeswortlauten bekommen Standortgemeinden von Energiespeichern erstmals ebenfalls einen Anteil an der dadurch anfallenden Gewerbesteuer, und zwar 90 Prozent, je nach ihrem Anteil an der installierten Gesamtleistung des Betreibers. Die künftige Regelung ist die gleiche, die bereits für Wind- und Solaranlagen gilt. Der Rest verteilt sich jeweils nach dem Lohnsummen-Anteil der Gemeinden (Paragraf 29 Absatz 1 Gewerbesteuergesetz mit neuer Nummer 3), der bei allen anderen gewerblichen Tätigkeiten der einzige Zerlegungsmaßstab ist.

Damit lassen sich einerseits Betreiber von Hybridparks aus PV/Wind und Batteriespeicher nun nach einem einheitlichen Verteilungsmaßstab zur Gewerbesteuer heranziehen.

Andererseits werden sie diesen verhindern können, wenn ihnen die Aufteilung zu mühevoll ist, denn es ist in der Novelle von Betrieben die Rede, die „ausschließlich“ Energiespeicheranlagen betreiben. Auch bei PV- und Windkraftanlagen-Betreibern heißt es dies. Freilich kann ein Betreiber mit einem neuen Steuerregen für Standortgemeinden auf Kosten der Betriebsstättengemeinden, der ihn nicht zusätzlich Steuern kostet, Werbung machen. Möglicherweise könnten auch Pumpspeicher-Betreiber die neue Regelung nutzen.

Einkommensteuer auf PV fängt bald einheitlich an

Für die Betreiber kleinerer PV-Anlagen kommt je nach Größe eine Entlastung von der Einkommensteuer zu: So sollen Einnahmen aus kleinen Solaranlagen bis 30 kW brutto pro Wohneinheit oder Gewerbegebäude von 2025 an generell einkommensteuerfrei sein.

Bisher ist die Steuerfreiheit besonders bürokratisch und kompliziert definiert: Bei Einfamilienhäusern und Nichtwohngebäuden ist der Deckel bei 30 kW, aber nicht pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, sondern pro Gebäude, und bei allen anderen Gebäuden ist es nur die Hälfte, hier allerdings pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Pro Steuerbürger oder Mitunternehmer fängt die Besteuerung nach wie vor bei 100 kW Gesamtleistung im Portfolio an.

Wie berichtet, war die Novelle des Stromsteuergesetzes Mitte Oktober - vor dem Ampel-Aus - im Bundestag gescheitert, weil er mangels Abgeordneter nicht beschlussfähig war.

Der Bundesrat stellt die Zusammenfassung auf seiner Website zur Verfügung und verweist dort auch auf den Wortlaut der Beschlussvorlage.

Montag, 25.11.2024, 14:12 Uhr
Georg Eble

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