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Energie & Management > Photovoltaik - Freiflächen-Ausschreibung mit Brüsseler Vorbehalten
Quelle: Shutterstock / Bilanol
Photovoltaik

Freiflächen-Ausschreibung mit Brüsseler Vorbehalten

Die Bundesnetzagentur hat die Ausschreibung für Freiflächen-PV-Anlagen des ersten Segments veröffentlicht. Diesmal sind allerdings viele beihilferechtliche Vorbehalte damit verbunden.
Zum Gebotstermin 1. Juli 2024 schreibt die Bundesnetzagentur (BNetzA) für Photovoltaik auf Freiflächen eine Leistung von rund 2.148 MW aus. Der Höchstpreis darf bei maximal 7,37 Cent/kWh für den erzeugten Strom liegen.

Zu diesem Gebotstermin des sogenannten ersten Segments dürfen Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen (nach Paragraf 37 Absatz 4 EEG). Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten in sämtlichen Bundesländern berücksichtigt werden.

Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung

Allerdings schränkt die Behörde ein, dass für einige Änderungen aus dem jüngst beschlossenen Solarpaket I die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission fehlt. Sie dürfen erst nach grünem Licht aus Brüssel und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Darüber will die Agentur im Internet informieren, sobald sie erteilt wird.

Vom Vorbehalt betroffene Regelungen
  • maximale Gebotsmenge pro Gebot: Für die Anwendung der durch das Solarpaket I eingeführten maximalen Gebotsmenge von 50 MW (Paragraf 37 Absatz 4 EEG 2023) fehlt bislang die beihilferechtliche Genehmigung. Bis zur Erteilung beträgt sie also weiterhin 20 MW.
  • Höchstwert bei besonderen Solaranlagen: Statt des durch das Solarpaket I eingeführten erhöhten Höchstwerts finden bis zur Genehmigung die bisherigen Aufschläge auf den anzulegenden Wert für bestimmte besondere Solaranlagen (sogenannte „hoch aufgeständerte Agri-PV“ und „Moor-PV“) Verwendung.
  • Das besondere Zuschlagsverfahren des Solarpakets I bleibt bis zur Genehmigung ausgesetzt, dafür findet so lange das allgemeine Zuschlagsverfahren (Paragraf 32 EEG 2023) Anwendung.
  • Die naturschutzfachlichen Mindestkriterien aus dem Solarpaket I werden erst in der Ausschreibung am 1. August 2024 angewandt (siehe Paragraf 100 Absatz 41 EEG 2023).

Die PV-Ausschreibung zum 1. Juni 2024 steht auf Webseite der BNetzA bereit.

Freitag, 14.06.2024, 14:55 Uhr
Susanne Harmsen
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Quelle: Shutterstock / Bilanol
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Freiflächen-Ausschreibung mit Brüsseler Vorbehalten
Die Bundesnetzagentur hat die Ausschreibung für Freiflächen-PV-Anlagen des ersten Segments veröffentlicht. Diesmal sind allerdings viele beihilferechtliche Vorbehalte damit verbunden.
Zum Gebotstermin 1. Juli 2024 schreibt die Bundesnetzagentur (BNetzA) für Photovoltaik auf Freiflächen eine Leistung von rund 2.148 MW aus. Der Höchstpreis darf bei maximal 7,37 Cent/kWh für den erzeugten Strom liegen.

Zu diesem Gebotstermin des sogenannten ersten Segments dürfen Gebote für Freiflächenanlagen abgegeben werden, die auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden sollen (nach Paragraf 37 Absatz 4 EEG). Gebote auf Acker- und Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten in sämtlichen Bundesländern berücksichtigt werden.

Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung

Allerdings schränkt die Behörde ein, dass für einige Änderungen aus dem jüngst beschlossenen Solarpaket I die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission fehlt. Sie dürfen erst nach grünem Licht aus Brüssel und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Darüber will die Agentur im Internet informieren, sobald sie erteilt wird.

Vom Vorbehalt betroffene Regelungen
  • maximale Gebotsmenge pro Gebot: Für die Anwendung der durch das Solarpaket I eingeführten maximalen Gebotsmenge von 50 MW (Paragraf 37 Absatz 4 EEG 2023) fehlt bislang die beihilferechtliche Genehmigung. Bis zur Erteilung beträgt sie also weiterhin 20 MW.
  • Höchstwert bei besonderen Solaranlagen: Statt des durch das Solarpaket I eingeführten erhöhten Höchstwerts finden bis zur Genehmigung die bisherigen Aufschläge auf den anzulegenden Wert für bestimmte besondere Solaranlagen (sogenannte „hoch aufgeständerte Agri-PV“ und „Moor-PV“) Verwendung.
  • Das besondere Zuschlagsverfahren des Solarpakets I bleibt bis zur Genehmigung ausgesetzt, dafür findet so lange das allgemeine Zuschlagsverfahren (Paragraf 32 EEG 2023) Anwendung.
  • Die naturschutzfachlichen Mindestkriterien aus dem Solarpaket I werden erst in der Ausschreibung am 1. August 2024 angewandt (siehe Paragraf 100 Absatz 41 EEG 2023).

Die PV-Ausschreibung zum 1. Juni 2024 steht auf Webseite der BNetzA bereit.

Freitag, 14.06.2024, 14:55 Uhr
Susanne Harmsen

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