E&M exklusiv Newsletter:
E&M gratis testen:
Energie & Management > Recht - EuGH präzisiert Regelungen für Direktleitungen
Quelle: Shutterstock
Recht

EuGH präzisiert Regelungen für Direktleitungen

Der EuGH legt den Begriff der Direktleitung weit aus. Neue Kunden können an bestehende Leitungen angebunden werden; auch ein Reserveanschluss ans Verteilnetz ist zulässig.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Voraussetzungen für Direktleitungen im Strommarkt präzisiert. Nach dem Urteil vom 17. September 2026 kann auch eine Leitung als Direktleitung gelten, die einen neuen Kunden an eine bereits bestehende Leitung anschließt, über die weitere Kunden versorgt werden. Unerheblich ist, ob diese Leitung über den Standort der Erzeugungsanlage hinausführt. Entscheidend ist, dass die Versorgung ohne Zwischenschaltung des Verteilnetzes erfolgt.

Das Urteil betrifft die verbundenen Rechtssachen C-722/24 „Elektro bizness“ und C-756/24 „Jelgavas autobusu parks“ aus Lettland. Gegenstand war die Auslegung von Artikel 2 Nummer 41 und Artikel 7 der EU-Strombinnenmarktrichtlinie 2019/944. In beiden Fällen ging es um Leitungen, über die Kunden unmittelbar von Erzeugern mit Strom versorgt werden sollten. Die lettische Regulierungsbehörde hatte die Vorhaben abgelehnt.

Der EuGH unterscheidet zwischen zwei Varianten der Direktleitung. Entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Erzeuger und einen Versorger zur direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihren Tochterunternehmen und ihren Kunden verbindet. Bei der zweiten Definition sei das in der Richtlinie verwendete „und“ als „oder“ zu verstehen. Damit kann sowohl ein Erzeuger als auch ein Versorger seine Kunden über eine Direktleitung beliefern.

Nicht erforderlich ist, dass Erzeuger und Kunde vom öffentlichen Netz vollständig getrennt sind. Ein Kunde darf seinen Anschluss an das Verteilernetz als Reserveverbindung behalten. Dafür kann ein angemessener finanzieller Beitrag verlangt werden. Zugleich müssen die Aufgaben des Verteilernetzbetreibers gewahrt bleiben, insbesondere der sichere und zuverlässige Betrieb sowie die langfristige Leistungsfähigkeit des Netzes.

Eine Direktleitung setzt nach dem EuGH keine außergewöhnlichen Umstände voraus. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass das öffentliche Verteilnetz den Kunden nicht ausreichend versorgen könnte. Die Richtlinie sieht vielmehr vor, dass Erzeuger und Versorger ihre Kunden über Direktleitungen beliefern können und Kunden einzeln oder gemeinsam auf diesem Weg versorgt werden können.

Ganz frei von nationalen Vorgaben sind Direktleitungen dennoch nicht. Die Mitgliedstaaten dürfen objektive und diskriminierungsfreie Kriterien für Genehmigungen zum Bau von Direktleitungen festlegen. Sie können die Genehmigung etwa von einem zuvor verweigerten Netzzugang oder einem Streitbeilegungsverfahren abhängig machen. Außerdem dürfen sie eine Genehmigung verweigern, wenn andernfalls gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beeinträchtigt würden. Der EuGH verweist dabei auch auf die Integrität und Tragfähigkeit der Verteilernetze.

Für Modelle mit lokaler Erzeugung kann die Entscheidung damit neue Spielräume eröffnen, denn Leitungen müssen nicht auf eine einzelne Verbindung zwischen Erzeugungsanlage und Verbraucher beschränkt sein. Für die Diskussion hierzulande über Quartiersversorgung, Mieterstrom und die Abgrenzung privater Leitungsstrukturen vom regulierten Netz dürfte die Entscheidung zusätzliche Ansatzpunkte liefern. Ob einzelne Modelle davon profitieren, hängt jedoch von ihrer konkreten Ausgestaltung und den nationalen Genehmigungsregeln ab. (fw)
 

Montag, 21.09.2026, 08:50 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Recht - EuGH präzisiert Regelungen für Direktleitungen
Quelle: Shutterstock
Recht
EuGH präzisiert Regelungen für Direktleitungen
Der EuGH legt den Begriff der Direktleitung weit aus. Neue Kunden können an bestehende Leitungen angebunden werden; auch ein Reserveanschluss ans Verteilnetz ist zulässig.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Voraussetzungen für Direktleitungen im Strommarkt präzisiert. Nach dem Urteil vom 17. September 2026 kann auch eine Leitung als Direktleitung gelten, die einen neuen Kunden an eine bereits bestehende Leitung anschließt, über die weitere Kunden versorgt werden. Unerheblich ist, ob diese Leitung über den Standort der Erzeugungsanlage hinausführt. Entscheidend ist, dass die Versorgung ohne Zwischenschaltung des Verteilnetzes erfolgt.

Das Urteil betrifft die verbundenen Rechtssachen C-722/24 „Elektro bizness“ und C-756/24 „Jelgavas autobusu parks“ aus Lettland. Gegenstand war die Auslegung von Artikel 2 Nummer 41 und Artikel 7 der EU-Strombinnenmarktrichtlinie 2019/944. In beiden Fällen ging es um Leitungen, über die Kunden unmittelbar von Erzeugern mit Strom versorgt werden sollten. Die lettische Regulierungsbehörde hatte die Vorhaben abgelehnt.

Der EuGH unterscheidet zwischen zwei Varianten der Direktleitung. Entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Erzeuger und einen Versorger zur direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihren Tochterunternehmen und ihren Kunden verbindet. Bei der zweiten Definition sei das in der Richtlinie verwendete „und“ als „oder“ zu verstehen. Damit kann sowohl ein Erzeuger als auch ein Versorger seine Kunden über eine Direktleitung beliefern.

Nicht erforderlich ist, dass Erzeuger und Kunde vom öffentlichen Netz vollständig getrennt sind. Ein Kunde darf seinen Anschluss an das Verteilernetz als Reserveverbindung behalten. Dafür kann ein angemessener finanzieller Beitrag verlangt werden. Zugleich müssen die Aufgaben des Verteilernetzbetreibers gewahrt bleiben, insbesondere der sichere und zuverlässige Betrieb sowie die langfristige Leistungsfähigkeit des Netzes.

Eine Direktleitung setzt nach dem EuGH keine außergewöhnlichen Umstände voraus. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass das öffentliche Verteilnetz den Kunden nicht ausreichend versorgen könnte. Die Richtlinie sieht vielmehr vor, dass Erzeuger und Versorger ihre Kunden über Direktleitungen beliefern können und Kunden einzeln oder gemeinsam auf diesem Weg versorgt werden können.

Ganz frei von nationalen Vorgaben sind Direktleitungen dennoch nicht. Die Mitgliedstaaten dürfen objektive und diskriminierungsfreie Kriterien für Genehmigungen zum Bau von Direktleitungen festlegen. Sie können die Genehmigung etwa von einem zuvor verweigerten Netzzugang oder einem Streitbeilegungsverfahren abhängig machen. Außerdem dürfen sie eine Genehmigung verweigern, wenn andernfalls gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beeinträchtigt würden. Der EuGH verweist dabei auch auf die Integrität und Tragfähigkeit der Verteilernetze.

Für Modelle mit lokaler Erzeugung kann die Entscheidung damit neue Spielräume eröffnen, denn Leitungen müssen nicht auf eine einzelne Verbindung zwischen Erzeugungsanlage und Verbraucher beschränkt sein. Für die Diskussion hierzulande über Quartiersversorgung, Mieterstrom und die Abgrenzung privater Leitungsstrukturen vom regulierten Netz dürfte die Entscheidung zusätzliche Ansatzpunkte liefern. Ob einzelne Modelle davon profitieren, hängt jedoch von ihrer konkreten Ausgestaltung und den nationalen Genehmigungsregeln ab. (fw)
 

Montag, 21.09.2026, 08:50 Uhr
Fritz Wilhelm

Haben Sie Interesse an Content oder Mehrfachzugängen für Ihr Unternehmen?

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Nutzung von E&M-Inhalten oder den verschiedenen Abonnement-Paketen haben.
Das E&M-Vertriebsteam freut sich unter Tel. 08152 / 93 11-77 oder unter vertrieb@energie-und-management.de über Ihre Anfrage.