Ebenso hatte sich der Energieversorger in zwei weiteren Klauseln das Recht vorbehalten, die geltenden Preise jederzeit zu ändern und bei der Rechnungsstellung auch einen Abrechnungsmodus anzuwenden, bei dem nicht nach Kilowattstunden abgerechnet wird. Darüber hinaus verwarf das Landgericht Karlsruhe Zusatzgebühren für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen, eine Roaming-Gebühr für das Laden an fremden Ladesäulen und für Ladevorgänge an "besonderen Orten" wie Flughäfen.
Allerdings weist EnBW explizit darauf hin, dass das Unternehmen die betroffenen AGB schon vor dem Verfahren durch neue ersetzt hatte. Diese gelten für Neuverträge seit dem 1. Januar 2021 und für Bestandskundinnen und -kunden seit dem 1. Februar 2021. Die EnBW habe damit "von sich aus auf aktuelle Entwicklungen im Markt reagiert", heißt es.
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist noch nicht rechtskräftig. Da die derzeit gültigen AGB nicht betroffen seien, sieht die EnBW aber keinen Bedarf für weitere rechtliche Klärung.
Ebenso hatte sich der Energieversorger in zwei weiteren Klauseln das Recht vorbehalten, die geltenden Preise jederzeit zu ändern und bei der Rechnungsstellung auch einen Abrechnungsmodus anzuwenden, bei dem nicht nach Kilowattstunden abgerechnet wird. Darüber hinaus verwarf das Landgericht Karlsruhe Zusatzgebühren für Standzeiten, die über den Ladevorgang hinausgehen, eine Roaming-Gebühr für das Laden an fremden Ladesäulen und für Ladevorgänge an "besonderen Orten" wie Flughäfen.
Allerdings weist EnBW explizit darauf hin, dass das Unternehmen die betroffenen AGB schon vor dem Verfahren durch neue ersetzt hatte. Diese gelten für Neuverträge seit dem 1. Januar 2021 und für Bestandskundinnen und -kunden seit dem 1. Februar 2021. Die EnBW habe damit "von sich aus auf aktuelle Entwicklungen im Markt reagiert", heißt es.
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist noch nicht rechtskräftig. Da die derzeit gültigen AGB nicht betroffen seien, sieht die EnBW aber keinen Bedarf für weitere rechtliche Klärung.