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Energie & Management > KWK - Eintragungsfrist für KWK-Bestandsanlagen endet
Bild: Fotolia.com, XtravaganT
KWK

Eintragungsfrist für KWK-Bestandsanlagen endet

Alle neuen Anlagen, die Strom erzeugen, müssen in das Marktstammdatenregister eingetragen werden. Für ältere KWK-Anlagen endet diese Frist Ende Januar.
Nach Informationen des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kupplung (BKWK) haben viele BHKW-, PV-Anlagenbetreiber und Besitzer von Batteriespeichern ihre Anlagen noch nicht im Marktstammdatenregister eingetragen.

Alle neuen Anlagen, die Strom erzeugen, müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme in das Register eingetragen werden. Für ältere Bestandsanlagen, die vor dem 31.01.2019 in Betrieb waren und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) oder in einem Register der Bundesnetzagentur angemeldet sind, gilt eine Frist bis zum 31.01.2021.

Wer seine Anlage nicht registriert, dem drohen ein Bußgeld und der Verlust der EEG-Vergütung. Darauf weist der BKWK hin. Das Marktstammdatenregister wird bei der Bundesnetzagentur geführt und ist dort über die Internetseite erreichbar.

Eine Mindest-Leistungsgröße für die Pflicht zur Registrierung gibt es nicht. Die Registrierung ist verpflichtend für alle Anlagen, die an ein Stromnetz angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen. Anlagen im Inselbetrieb müssen nicht registriert werden. Der Betreiber muss außerdem seine Daten laufend aktualisieren.

Der BKWK weist außerdem darauf hin, dass Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge beim Netzbetreiber angemeldet werden müssen. "Ladeeinrichtungen bis 11 kW müssen dem Netzbetreiber durch den Elektroinstallateurbetrieb gemeldet werden und können nach der Meldung eingebaut werden. Ladeeinrichtungen über 11 kW müssen beim Netzbetreiber beantragt und vom Netzbetreiber vor der Installation genehmigt werden" schreibt der Verband. Festgelegt ist dies in der Niederspannungsanschlussverordnung (VDE-AR-N 4100).


 

Montag, 11.01.2021, 14:25 Uhr
Armin Müller
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Eintragungsfrist für KWK-Bestandsanlagen endet
Alle neuen Anlagen, die Strom erzeugen, müssen in das Marktstammdatenregister eingetragen werden. Für ältere KWK-Anlagen endet diese Frist Ende Januar.
Nach Informationen des Bundesverbandes Kraft-Wärme-Kupplung (BKWK) haben viele BHKW-, PV-Anlagenbetreiber und Besitzer von Batteriespeichern ihre Anlagen noch nicht im Marktstammdatenregister eingetragen.

Alle neuen Anlagen, die Strom erzeugen, müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme in das Register eingetragen werden. Für ältere Bestandsanlagen, die vor dem 31.01.2019 in Betrieb waren und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) oder in einem Register der Bundesnetzagentur angemeldet sind, gilt eine Frist bis zum 31.01.2021.

Wer seine Anlage nicht registriert, dem drohen ein Bußgeld und der Verlust der EEG-Vergütung. Darauf weist der BKWK hin. Das Marktstammdatenregister wird bei der Bundesnetzagentur geführt und ist dort über die Internetseite erreichbar.

Eine Mindest-Leistungsgröße für die Pflicht zur Registrierung gibt es nicht. Die Registrierung ist verpflichtend für alle Anlagen, die an ein Stromnetz angeschlossen sind oder angeschlossen werden sollen. Anlagen im Inselbetrieb müssen nicht registriert werden. Der Betreiber muss außerdem seine Daten laufend aktualisieren.

Der BKWK weist außerdem darauf hin, dass Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge beim Netzbetreiber angemeldet werden müssen. "Ladeeinrichtungen bis 11 kW müssen dem Netzbetreiber durch den Elektroinstallateurbetrieb gemeldet werden und können nach der Meldung eingebaut werden. Ladeeinrichtungen über 11 kW müssen beim Netzbetreiber beantragt und vom Netzbetreiber vor der Installation genehmigt werden" schreibt der Verband. Festgelegt ist dies in der Niederspannungsanschlussverordnung (VDE-AR-N 4100).


 

Montag, 11.01.2021, 14:25 Uhr
Armin Müller

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