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Energie & Management > Regulierung - Bundesnetzagentur startet Konsultation zu volatilen Kosten
Quelle: Fotolia / Bertold Werkmann
Regulierung

Bundesnetzagentur startet Konsultation zu volatilen Kosten

Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur konsultiert bis zum 12. Januar 2023 die Betroffenen zur Festlegung volatiler Kosten zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten.
Am 29. November startete die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur die Konsultation zur Festlegung volatiler Kosten zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten. Dies geschieht nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 ARegV. Die Konsultation betrifft Verlustenergiekosten bei Verteilernetzbetreibern in der vierten Regulierungsperiode unter den Aktenzeichen BK8-22/003-A bis BK8-22/007-A. Die vierte Regulierungsperiode beginnt am 1. Januar 2024.

Die Festlegung soll sich an alle Verteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (§ 54 Abs. 1 und 3 EnWG) und in Zuständigkeit der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein (Organleihe) richten. Die Adressaten des Festlegungsentwurfs sowie die betroffenen Wirtschaftskreise erhalten laut der behörde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.01.2023. Stellungnahmen sind per E-Mail mit dem Betreff „Festlegung volatile Kosten“ zu senden an poststelle.bk8@bnetza.de.

Die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV sollen derart vorgenommen werden, dass die Differenz der Verlustenergiekosten zwischen dem Basisjahr für die vierte Regulierungsperiode (VK 0) und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich (VKt ) ergeben, als volatile Kosten berücksichtigt werden.

Als Verlustenergie wird die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie bezeichnet. Unter Verlustenergiekosten fallen damit Kosten der Beschaffung gemäß § 10 Abs. 1 StromNZV bzw. der Festlegung des Ausschreibungsverfahrens für Verlustenergie und des Verfahrens zur Bestimmung der Netzverluste gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 6 StromNZV i.V.m. § 10 StromNZV der Bundesnetzagentur (BK6-08-006) vom 21.10.2008.

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen – bereinigt um etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Der Festlegungsentwurf steht auf der Webseite als PDF zum Download bereit.

Dienstag, 29.11.2022, 16:09 Uhr
Susanne Harmsen
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Regulierung
Bundesnetzagentur startet Konsultation zu volatilen Kosten
Die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur konsultiert bis zum 12. Januar 2023 die Betroffenen zur Festlegung volatiler Kosten zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten.
Am 29. November startete die Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur die Konsultation zur Festlegung volatiler Kosten zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten. Dies geschieht nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit §§ 32 Abs. 1 Nr. 4a, 11 Abs. 5 ARegV. Die Konsultation betrifft Verlustenergiekosten bei Verteilernetzbetreibern in der vierten Regulierungsperiode unter den Aktenzeichen BK8-22/003-A bis BK8-22/007-A. Die vierte Regulierungsperiode beginnt am 1. Januar 2024.

Die Festlegung soll sich an alle Verteilernetzbetreiber in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur (§ 54 Abs. 1 und 3 EnWG) und in Zuständigkeit der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein (Organleihe) richten. Die Adressaten des Festlegungsentwurfs sowie die betroffenen Wirtschaftskreise erhalten laut der behörde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.01.2023. Stellungnahmen sind per E-Mail mit dem Betreff „Festlegung volatile Kosten“ zu senden an poststelle.bk8@bnetza.de.

Die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV sollen derart vorgenommen werden, dass die Differenz der Verlustenergiekosten zwischen dem Basisjahr für die vierte Regulierungsperiode (VK 0) und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich (VKt ) ergeben, als volatile Kosten berücksichtigt werden.

Als Verlustenergie wird die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste benötigte Energie bezeichnet. Unter Verlustenergiekosten fallen damit Kosten der Beschaffung gemäß § 10 Abs. 1 StromNZV bzw. der Festlegung des Ausschreibungsverfahrens für Verlustenergie und des Verfahrens zur Bestimmung der Netzverluste gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 6 StromNZV i.V.m. § 10 StromNZV der Bundesnetzagentur (BK6-08-006) vom 21.10.2008.

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen – bereinigt um etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Der Festlegungsentwurf steht auf der Webseite als PDF zum Download bereit.

Dienstag, 29.11.2022, 16:09 Uhr
Susanne Harmsen

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