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Energie & Management > Stromnetz - Bundesnetzagentur regelt Beschaffung von Blindleistung
Quelle: E&M / Jonas Rosenberger
Stromnetz

Bundesnetzagentur regelt Beschaffung von Blindleistung

Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung zur marktgestützten Beschaffung von Blindleistung getroffen.
Insgesamt 76 Seiten umfasst die Festlegung, welche die Bundesnetzagentur am 25. Juni 2024 veröffentlicht hat. Die Beschlusskammer 6 der Behörde – sie ist zuständig für die Regulierung des Zugangs zu den Stromnetzen – hat damit entschieden, dass entsprechend einem zuvor erarbeiteten Beschaffungskonzept künftig die „nicht frequenzgebundene Systemdienstleistung ‚Dienstleistungen zur Spannungsregelung‘ (Blindleistung)“ von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern am Markt beschafft werden muss.

Das Beschaffungskonzept enthält beispielsweise Produktdefinitionen, Informationen zu den Teilnahmevoraussetzungen und Fristen sowie zur Vergütung derjenigen Anbieter, die letztlich einen Zuschlag erhalten.

„Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die marktgestützte Beschaffung den Regelfall darstellen“, schreiben die Verfasser der Festlegung und verweisen auf Paragraf 12h Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Ausnahmen seien nur dann zulässig, wenn diese nicht effizient wäre.

Zum allgemeinen Verständnis erläutert die Beschlusskammer zu Beginn ihrer Ausführungen auch, worum es sich - vereinfacht - bei Blindleistung handelt: Es ist „die Leistung, die im Wechselstromnetz benötigt wird, um die elektrischen und magnetischen Felder, die die Stromleiter (zum Beispiel Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen) in einem Wechselstromnetz umgeben, auf- und abzubauen. Der Auf- und Abbau der elektrischen und magnetischen Felder erfolgt dabei periodisch mit der Netzfrequenz 50-mal pro Sekunde. In einem Wechselstromnetz ist die Blindleistung eine unvermeidbare Begleiterscheinung des eigentlich bezweckten Transports von Wirkleistung zwischen Erzeugern und Lasten (Verbrauchern).“

Ausnahme für untere Spannungsebenen

Es sei die Aufgabe des Netzbetreibers, die Blindleistung so auszuregeln, dass die Spannung im Netz innerhalb der betrieblichen Spannungsbänder bleibe, hält die Beschlusskammer fest. Die Betreiber von Nieder- und Mittelspannungsnetzen sind von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung jedoch ausgenommen.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur zur marktgestützten Beschaffung von Blindleistung steht auf der Internetseite der Behörde zum Download zur Verfügung.

Auch das Beschaffungskonzept steht auf der Internetseite der Beschlusskammer 6 zum Download zur Verfügung.

Donnerstag, 27.06.2024, 16:23 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Stromnetz - Bundesnetzagentur regelt Beschaffung von Blindleistung
Quelle: E&M / Jonas Rosenberger
Stromnetz
Bundesnetzagentur regelt Beschaffung von Blindleistung
Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung zur marktgestützten Beschaffung von Blindleistung getroffen.
Insgesamt 76 Seiten umfasst die Festlegung, welche die Bundesnetzagentur am 25. Juni 2024 veröffentlicht hat. Die Beschlusskammer 6 der Behörde – sie ist zuständig für die Regulierung des Zugangs zu den Stromnetzen – hat damit entschieden, dass entsprechend einem zuvor erarbeiteten Beschaffungskonzept künftig die „nicht frequenzgebundene Systemdienstleistung ‚Dienstleistungen zur Spannungsregelung‘ (Blindleistung)“ von den deutschen Übertragungsnetzbetreibern am Markt beschafft werden muss.

Das Beschaffungskonzept enthält beispielsweise Produktdefinitionen, Informationen zu den Teilnahmevoraussetzungen und Fristen sowie zur Vergütung derjenigen Anbieter, die letztlich einen Zuschlag erhalten.

„Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die marktgestützte Beschaffung den Regelfall darstellen“, schreiben die Verfasser der Festlegung und verweisen auf Paragraf 12h Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Ausnahmen seien nur dann zulässig, wenn diese nicht effizient wäre.

Zum allgemeinen Verständnis erläutert die Beschlusskammer zu Beginn ihrer Ausführungen auch, worum es sich - vereinfacht - bei Blindleistung handelt: Es ist „die Leistung, die im Wechselstromnetz benötigt wird, um die elektrischen und magnetischen Felder, die die Stromleiter (zum Beispiel Leitungen, Transformatoren, Schaltanlagen) in einem Wechselstromnetz umgeben, auf- und abzubauen. Der Auf- und Abbau der elektrischen und magnetischen Felder erfolgt dabei periodisch mit der Netzfrequenz 50-mal pro Sekunde. In einem Wechselstromnetz ist die Blindleistung eine unvermeidbare Begleiterscheinung des eigentlich bezweckten Transports von Wirkleistung zwischen Erzeugern und Lasten (Verbrauchern).“

Ausnahme für untere Spannungsebenen

Es sei die Aufgabe des Netzbetreibers, die Blindleistung so auszuregeln, dass die Spannung im Netz innerhalb der betrieblichen Spannungsbänder bleibe, hält die Beschlusskammer fest. Die Betreiber von Nieder- und Mittelspannungsnetzen sind von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung jedoch ausgenommen.

Die Festlegung der Bundesnetzagentur zur marktgestützten Beschaffung von Blindleistung steht auf der Internetseite der Behörde zum Download zur Verfügung.

Auch das Beschaffungskonzept steht auf der Internetseite der Beschlusskammer 6 zum Download zur Verfügung.

Donnerstag, 27.06.2024, 16:23 Uhr
Fritz Wilhelm

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