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Energie & Management > Regenerative - Behörde rettet höhere Subventionen über die Wahl hinaus
Quelle: Shutterstock / Jevanto Productions
Regenerative

Behörde rettet höhere Subventionen über die Wahl hinaus

Die Netzagentur hat die meisten Höchstwerte für die Erneuerbaren-Ausschreibungen 2025 geringfügig gesenkt. Was sie nicht schreibt: Hätte sie nichts festgelegt, sänken sie viel stärker.
Die nächste Bundesregierung muss im restlichen Jahr 2025 höhere Höchstsubventionen für große Erneuerbaren-Anlagen garantieren und finanzieren, als standardmäßig im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) steht. Die Bundesnetzagentur machte am 19. Dezember von optionalen Bestimmungen im EEG Gebrauch und senkte fürs Gesamtjahr 2025 die sogenannten Höchstwerte in drei Technologien, während sie den gegenwärtigen Höchstwert für die Windkraft an Land stabil hielt.

Hätte die Behörde nichts festgelegt, wären die Höchstwerte im neuen Jahr aber auf weit geringere gesetzliche Sätze zurückgefallen. Genau das wollte die Behörde laut Mitteilung verhindern, weil sie das „Risiko“ sieht, „dass das jeweilige Ausschreibungsvolumen im kommenden Jahr nicht ausgeschöpft wird“. Präsident Klaus Müller meinte: „Die neu festgelegten Höchstwerte setzen verlässliche Rahmenbedingungen. Gleichzeitig tragen sie dazu bei, dass die Kosten für die Förderung so gering wie möglich bleiben.“

Für Biomasse und Biomethan aber, die jeweils am 1. April 2025 ihre erste Ausschreibung des Jahres haben, sah die Netzagentur das Risiko offenbar nicht, denn für diese Technologien legte sie nichts fest und kündigte lediglich eine „zeitnahe Prüfung“ an.

Die Höchstwerte sind die höchsten Gebote, zu denen Bieter um größere Erneuerbaren-Projekte in Ausschreibungen einen Subventionszuschlag bekommen dürfen. Allerdings wird die ausgeschriebene Leistung mit den niedrigeren Geboten zuerst aufgefüllt. Die Zuschläge hören bei dem Gebotswert auf, mit dem zusammen die Ausschreibungsleistung erreicht wird.

Wind onshore: stabil auf diskutabler Rechtsgrundlage

Bei Wind onshore soll der seit 2023 um ein Viertel auf 7,35 Cent/kWh hochgesetzte Höchstwert 2025 unverändert weiter gelten. Der Bundesverband Windenergie (BWE) begrüßte die Entscheidung als „richtig“. Sie spiegele die stabilen Gestehungskosten von 2024 wider, die die Windguard fürs Wirtschaftsministerium ermittelt hatte (wir berichteten).

Die tatsächliche Subvention − der „Anzulegende Wert“ (AW) − kann wesentlich höher ausfallen als 7,35 Cent/kWh: Der jeweilige Zuschlagswert wird nämlich multipliziert, um windschwache Standorte wirtschaftlich zu machen. In der Südregion beträgt der „Korrekturfaktor“ bei Standorten mit nur 50 Prozent des durchschnittlichen Windes 1,55. Das heißt, hat ein Bieter mit dem Höchstwert Erfolg gehabt, bekommt er dort 11,39 Cent/kWh. Im Rest Deutschlands gibt es bei 60 Prozent oder weniger Windprofil immer noch 10,48 Cent.

Ironischerweise hat die Netzagentur − nach dem Wortlaut von Paragraf 85 EEG − gar keine Ermächtigung, einen einmal festgelegten Höchstwert für ein Folgejahr in derselben Höhe festzulegen. Es gibt stattdessen nur Kann- und Sollbestimmungen, ihn zu senken oder zu erhöhen. Sie darf ihn laut Absatz 1 senken, wenn er bisher zu niedrig war, und umgekehrt. Wenn sie ihn aber stabil hält, kann er für sie logischerweise bisher weder zu hoch noch zu niedrig gewesen sein.

Absatz 2 ist nur eine Sollbestimmung für Anpassungen, wenn die Gestehungskosten (LCOE) und die Höchstwerte „deutlich“ auseinanderklaffen. Und Absatz 3 ermächtigt zu Anpassungen speziell bei Onshore-Windkraft, wenn sich die Rohstoffkosten dafür verändert haben. Beides war 2024 laut Windguard nicht der Fall und wird auch von niemandem behauptet.

Die künftigen Höchstwerte bei PV

Bei der Photovoltaik senkt die Behörde den Höchstwert bei den Freiflächen-Ausschreibungen von bisher 7,37 auf 6,8 Cent/kWh. Hätte sie nichts festgelegt, hätten 2025 aber höchstens 5,9 Cent gegolten. So will es Paragraf 37b EEG.

Bei den „besonderen“ PV-Anlagen oder Innovationsausschreibungen geht der Höchstwert gegenüber 2024 marginal von 9,18 auf 9,0 Cent zurück. Ohne Festlegung hätten die höchsten Zuschlagswerte aus den drei jüngsten Ausschreibungen zuzüglich 8 Prozent gegolten, maximal aber 9,5 Cent.

Im Aufdach-Segment sinkt der Höchstwert ebenfalls fast unmerklich von 10,50 auf 10,40 Cent/kWh. Die maximale Subvention wäre ohne Festlegung aber auf 8,82 Cent/kWh zurückgegangen, ergeben Berechnungen dieser Redaktion.

Die Höchstwerte betreffen die Millionen kleinen Aufdach-Anlagen auf Einfamilienhäusern nicht. Für diese gibt es von vorneherein ohne Ausschreibung gesetzliche Fördersätze.

Biomasse vor Rückgang um einige Cent

Der Höchstwert bei Biomasse betrug zuletzt 19,43 Cent bei Neuanlagen und 19,83 Cent im Bestand. Sie fallen 2025 ohne Festlegung der Netzagentur auf den gesetzlichen Wert von 15,75 Cent zurück, ergeben Berechnungen dieser Redaktion. Bei Biomethan betrüge der Höchstwert dann nur noch 18,93 statt zuletzt 21,03 Cent/kWh.

Die Netzagentur hat ihre Festlegungen auf verschiedenen Unterseiten veröffentlicht, für Windenergieanlagen an Land, für PV-Freifläche, für Aufdach-PV und für die Innovationsausschreibung.

Donnerstag, 19.12.2024, 17:15 Uhr
Georg Eble
Energie & Management > Regenerative - Behörde rettet höhere Subventionen über die Wahl hinaus
Quelle: Shutterstock / Jevanto Productions
Regenerative
Behörde rettet höhere Subventionen über die Wahl hinaus
Die Netzagentur hat die meisten Höchstwerte für die Erneuerbaren-Ausschreibungen 2025 geringfügig gesenkt. Was sie nicht schreibt: Hätte sie nichts festgelegt, sänken sie viel stärker.
Die nächste Bundesregierung muss im restlichen Jahr 2025 höhere Höchstsubventionen für große Erneuerbaren-Anlagen garantieren und finanzieren, als standardmäßig im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) steht. Die Bundesnetzagentur machte am 19. Dezember von optionalen Bestimmungen im EEG Gebrauch und senkte fürs Gesamtjahr 2025 die sogenannten Höchstwerte in drei Technologien, während sie den gegenwärtigen Höchstwert für die Windkraft an Land stabil hielt.

Hätte die Behörde nichts festgelegt, wären die Höchstwerte im neuen Jahr aber auf weit geringere gesetzliche Sätze zurückgefallen. Genau das wollte die Behörde laut Mitteilung verhindern, weil sie das „Risiko“ sieht, „dass das jeweilige Ausschreibungsvolumen im kommenden Jahr nicht ausgeschöpft wird“. Präsident Klaus Müller meinte: „Die neu festgelegten Höchstwerte setzen verlässliche Rahmenbedingungen. Gleichzeitig tragen sie dazu bei, dass die Kosten für die Förderung so gering wie möglich bleiben.“

Für Biomasse und Biomethan aber, die jeweils am 1. April 2025 ihre erste Ausschreibung des Jahres haben, sah die Netzagentur das Risiko offenbar nicht, denn für diese Technologien legte sie nichts fest und kündigte lediglich eine „zeitnahe Prüfung“ an.

Die Höchstwerte sind die höchsten Gebote, zu denen Bieter um größere Erneuerbaren-Projekte in Ausschreibungen einen Subventionszuschlag bekommen dürfen. Allerdings wird die ausgeschriebene Leistung mit den niedrigeren Geboten zuerst aufgefüllt. Die Zuschläge hören bei dem Gebotswert auf, mit dem zusammen die Ausschreibungsleistung erreicht wird.

Wind onshore: stabil auf diskutabler Rechtsgrundlage

Bei Wind onshore soll der seit 2023 um ein Viertel auf 7,35 Cent/kWh hochgesetzte Höchstwert 2025 unverändert weiter gelten. Der Bundesverband Windenergie (BWE) begrüßte die Entscheidung als „richtig“. Sie spiegele die stabilen Gestehungskosten von 2024 wider, die die Windguard fürs Wirtschaftsministerium ermittelt hatte (wir berichteten).

Die tatsächliche Subvention − der „Anzulegende Wert“ (AW) − kann wesentlich höher ausfallen als 7,35 Cent/kWh: Der jeweilige Zuschlagswert wird nämlich multipliziert, um windschwache Standorte wirtschaftlich zu machen. In der Südregion beträgt der „Korrekturfaktor“ bei Standorten mit nur 50 Prozent des durchschnittlichen Windes 1,55. Das heißt, hat ein Bieter mit dem Höchstwert Erfolg gehabt, bekommt er dort 11,39 Cent/kWh. Im Rest Deutschlands gibt es bei 60 Prozent oder weniger Windprofil immer noch 10,48 Cent.

Ironischerweise hat die Netzagentur − nach dem Wortlaut von Paragraf 85 EEG − gar keine Ermächtigung, einen einmal festgelegten Höchstwert für ein Folgejahr in derselben Höhe festzulegen. Es gibt stattdessen nur Kann- und Sollbestimmungen, ihn zu senken oder zu erhöhen. Sie darf ihn laut Absatz 1 senken, wenn er bisher zu niedrig war, und umgekehrt. Wenn sie ihn aber stabil hält, kann er für sie logischerweise bisher weder zu hoch noch zu niedrig gewesen sein.

Absatz 2 ist nur eine Sollbestimmung für Anpassungen, wenn die Gestehungskosten (LCOE) und die Höchstwerte „deutlich“ auseinanderklaffen. Und Absatz 3 ermächtigt zu Anpassungen speziell bei Onshore-Windkraft, wenn sich die Rohstoffkosten dafür verändert haben. Beides war 2024 laut Windguard nicht der Fall und wird auch von niemandem behauptet.

Die künftigen Höchstwerte bei PV

Bei der Photovoltaik senkt die Behörde den Höchstwert bei den Freiflächen-Ausschreibungen von bisher 7,37 auf 6,8 Cent/kWh. Hätte sie nichts festgelegt, hätten 2025 aber höchstens 5,9 Cent gegolten. So will es Paragraf 37b EEG.

Bei den „besonderen“ PV-Anlagen oder Innovationsausschreibungen geht der Höchstwert gegenüber 2024 marginal von 9,18 auf 9,0 Cent zurück. Ohne Festlegung hätten die höchsten Zuschlagswerte aus den drei jüngsten Ausschreibungen zuzüglich 8 Prozent gegolten, maximal aber 9,5 Cent.

Im Aufdach-Segment sinkt der Höchstwert ebenfalls fast unmerklich von 10,50 auf 10,40 Cent/kWh. Die maximale Subvention wäre ohne Festlegung aber auf 8,82 Cent/kWh zurückgegangen, ergeben Berechnungen dieser Redaktion.

Die Höchstwerte betreffen die Millionen kleinen Aufdach-Anlagen auf Einfamilienhäusern nicht. Für diese gibt es von vorneherein ohne Ausschreibung gesetzliche Fördersätze.

Biomasse vor Rückgang um einige Cent

Der Höchstwert bei Biomasse betrug zuletzt 19,43 Cent bei Neuanlagen und 19,83 Cent im Bestand. Sie fallen 2025 ohne Festlegung der Netzagentur auf den gesetzlichen Wert von 15,75 Cent zurück, ergeben Berechnungen dieser Redaktion. Bei Biomethan betrüge der Höchstwert dann nur noch 18,93 statt zuletzt 21,03 Cent/kWh.

Die Netzagentur hat ihre Festlegungen auf verschiedenen Unterseiten veröffentlicht, für Windenergieanlagen an Land, für PV-Freifläche, für Aufdach-PV und für die Innovationsausschreibung.

Donnerstag, 19.12.2024, 17:15 Uhr
Georg Eble

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