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Energie & Management > Recht - Windkraft-Regelung hält erstem Angriff stand
Quelle: Fotolia / H-J Paulsen
Recht

Windkraft-Regelung hält erstem Angriff stand

Der erste Angriff auf einen Regionalplan in Nordrhein-Westfalen mit ausgewiesenen Windkraftflächen ist gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Münster bremste den Kreis Kleve aus.
Der Landkreis Kleve hat einen ersten Rückschlag bei dem Versuch erlitten, vier Flächen für Windenergieanlagen auf dem Gebiet einer niederrheinischen Kommune zu streichen. Einen Eilantrag des Kreises gegen den betreffenden Regionalplan Düsseldorf schmetterte das Oberverwaltungsgericht in Münster nun ab (Aktenzeichen: 22 B 44/26.NE). Das Verfahren in der Hauptsache steht noch an.

Der Prozess um die vier Flächen ist von besonderem Interesse, markiert es doch das erste Urteil zu den in Nordrhein-Westfalen seit einigen Monaten geltenden Regionalplänen. Diese legen für die sechs einzelnen Regierungsbezirke fest, wo künftig Windkraft entstehen darf. Dieses Verfahren hatte die Landesregierung gewählt, um einer Vorgabe des Wind-an-Land-Bundesgesetzes Rechnung zu tragen. Es verpflichtet die Bundesländer, über Flächenausweisungen einen konkreten Beitragswert zu leisten (NRW: 1,8 Prozent der Landesfläche).

Konkret wendete der Kreis Kleve sich gegen vier im Regionalplan Düsseldorf bestimmte Flächen in der Kommune Kranenburg an der Grenze zu den Niederlanden. Sie liegen sämtlich in einem Forstgebiet namens Reichswald. Die Kreisverwaltung wollte die Gebiete für Windkraft grundsätzlich ausschließen, zumindest jedoch ihre Festlegung als Beschleunigungsgebiete verhindern. Eine Beschleunigung in Genehmigungsverfahren reduziert den Prüfumfang bei Vorhaben in gewissen Bereichen.

Klage gegen gesamten Plan, nicht gegen einzelne Flächen

Das Gerichtsurteil, das nicht anfechtbar ist, ist auch ein Fingerzeig für weitere Verfahren. Denn der 22. Senat, extra für Windenergie-Fälle gegründet, legt fest, dass Gegner einzelne Flächen eines Regionalplans im Grunde nicht beklagen können. Der Regionalplan Düsseldorf sei „nicht teilbar“, heißt es aus Münster.

Das würde wiederum bedeuten, dass eine Klage sich immer gegen den Regionalplan als Ganzes, mit allen festgelegten Flächen, richten muss. Hier wird die Argumentation aus lokaler Sicht dann schwierig bis unmöglich. Das OVG jedenfalls konnte keine Anzeichen dafür erkennen, dass der Regionalplan auch ohne die vier Flächen im Reichswald auskommen und wirksam funktionieren könnte.

Eine logische Finesse buchstabierte der Senat dem Kreis Kleve dann auch noch. Ersatzweise nun den kompletten Regionalplan aushebeln zu wollen, würde dem „Rechtsschutzziel“ des Kreises zuwiderlaufen. Übersetzt sagt das Gericht der Klägerin sozusagen ein Eigentor voraus: Fiele der Regionalplan in Gänze, seien sofort im gesamten Bereich des Reichswaldes privilegiert Windturbinen rechtlich möglich. Denn Regionalplanung schließt über die ausgewiesenen Flächen weitere Windkraftprojekte in der Regel aus. Zumal die vier besagten Windkraftflächen, die 64 Hektar des Reichswaldes umfassen, vergleichsweise klein seien in Bezug auf die Gesamtgröße des Waldes von 5.000 Hektar.

Auch gegen die Bestimmung der Flächen als Beschleunigungsgebiete hatte das Gericht nichts einzuwenden. Im Landesplanungsgesetz sei inzwischen eine mögliche rechtliche Lücke getilgt. Außerdem hatte der Kreis Kleve gar nicht argumentiert, dass eine gesetzliche Voraussetzung fehlt.

Beim OVG in Münster liegt eine Reihe von Klagen gegen diverse Regionalpläne vor (wir berichteten). Dabei sind Gegner von Flächenausweisungen ebenso vorstellig geworden wie Streiter für weitere, in der Regionalplanung nicht berücksichtigte Gebiete. Eine Sprecherin des Gerichts sagte auf Anfrage dieser Redaktion, dass noch keine Termine für die weiteren Verfahren festgelegt seien. Auch ist offen, ob eine Behörde aus den Niederlanden gegen die Pläne im benachbarten Reichswald vorgehen will.

Dienstag, 16.06.2026, 17:12 Uhr
Volker Stephan
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Windkraft-Regelung hält erstem Angriff stand
Der erste Angriff auf einen Regionalplan in Nordrhein-Westfalen mit ausgewiesenen Windkraftflächen ist gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht Münster bremste den Kreis Kleve aus.
Der Landkreis Kleve hat einen ersten Rückschlag bei dem Versuch erlitten, vier Flächen für Windenergieanlagen auf dem Gebiet einer niederrheinischen Kommune zu streichen. Einen Eilantrag des Kreises gegen den betreffenden Regionalplan Düsseldorf schmetterte das Oberverwaltungsgericht in Münster nun ab (Aktenzeichen: 22 B 44/26.NE). Das Verfahren in der Hauptsache steht noch an.

Der Prozess um die vier Flächen ist von besonderem Interesse, markiert es doch das erste Urteil zu den in Nordrhein-Westfalen seit einigen Monaten geltenden Regionalplänen. Diese legen für die sechs einzelnen Regierungsbezirke fest, wo künftig Windkraft entstehen darf. Dieses Verfahren hatte die Landesregierung gewählt, um einer Vorgabe des Wind-an-Land-Bundesgesetzes Rechnung zu tragen. Es verpflichtet die Bundesländer, über Flächenausweisungen einen konkreten Beitragswert zu leisten (NRW: 1,8 Prozent der Landesfläche).

Konkret wendete der Kreis Kleve sich gegen vier im Regionalplan Düsseldorf bestimmte Flächen in der Kommune Kranenburg an der Grenze zu den Niederlanden. Sie liegen sämtlich in einem Forstgebiet namens Reichswald. Die Kreisverwaltung wollte die Gebiete für Windkraft grundsätzlich ausschließen, zumindest jedoch ihre Festlegung als Beschleunigungsgebiete verhindern. Eine Beschleunigung in Genehmigungsverfahren reduziert den Prüfumfang bei Vorhaben in gewissen Bereichen.

Klage gegen gesamten Plan, nicht gegen einzelne Flächen

Das Gerichtsurteil, das nicht anfechtbar ist, ist auch ein Fingerzeig für weitere Verfahren. Denn der 22. Senat, extra für Windenergie-Fälle gegründet, legt fest, dass Gegner einzelne Flächen eines Regionalplans im Grunde nicht beklagen können. Der Regionalplan Düsseldorf sei „nicht teilbar“, heißt es aus Münster.

Das würde wiederum bedeuten, dass eine Klage sich immer gegen den Regionalplan als Ganzes, mit allen festgelegten Flächen, richten muss. Hier wird die Argumentation aus lokaler Sicht dann schwierig bis unmöglich. Das OVG jedenfalls konnte keine Anzeichen dafür erkennen, dass der Regionalplan auch ohne die vier Flächen im Reichswald auskommen und wirksam funktionieren könnte.

Eine logische Finesse buchstabierte der Senat dem Kreis Kleve dann auch noch. Ersatzweise nun den kompletten Regionalplan aushebeln zu wollen, würde dem „Rechtsschutzziel“ des Kreises zuwiderlaufen. Übersetzt sagt das Gericht der Klägerin sozusagen ein Eigentor voraus: Fiele der Regionalplan in Gänze, seien sofort im gesamten Bereich des Reichswaldes privilegiert Windturbinen rechtlich möglich. Denn Regionalplanung schließt über die ausgewiesenen Flächen weitere Windkraftprojekte in der Regel aus. Zumal die vier besagten Windkraftflächen, die 64 Hektar des Reichswaldes umfassen, vergleichsweise klein seien in Bezug auf die Gesamtgröße des Waldes von 5.000 Hektar.

Auch gegen die Bestimmung der Flächen als Beschleunigungsgebiete hatte das Gericht nichts einzuwenden. Im Landesplanungsgesetz sei inzwischen eine mögliche rechtliche Lücke getilgt. Außerdem hatte der Kreis Kleve gar nicht argumentiert, dass eine gesetzliche Voraussetzung fehlt.

Beim OVG in Münster liegt eine Reihe von Klagen gegen diverse Regionalpläne vor (wir berichteten). Dabei sind Gegner von Flächenausweisungen ebenso vorstellig geworden wie Streiter für weitere, in der Regionalplanung nicht berücksichtigte Gebiete. Eine Sprecherin des Gerichts sagte auf Anfrage dieser Redaktion, dass noch keine Termine für die weiteren Verfahren festgelegt seien. Auch ist offen, ob eine Behörde aus den Niederlanden gegen die Pläne im benachbarten Reichswald vorgehen will.

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Volker Stephan

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