Gebäude der Bundesnetzagentur in Bonn. Quelle: Bundesnetzagentur
Nach Auswertung der Stellungnahmen stellt die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur ihren Festlegungsentwurf für die Übertragungsnetzbetreiber zur Konsultation.
Die Konsultation des Festlegungsentwurfs zum Regulierungsrahmen für die deutschen Übertragungsnetzbetreiber bietet ab 16. Dezember Gelegenheit zur Stellungnahme. Dies ist bis zum 30. Januar 2026 möglich, teilte die Bundesnetzagentur mit. Begleitend zur Konsultation lädt die Große Beschlusskammer am 21. Januar 2026 zu einem Webcast für Kapitalmarktakteure in englischer Sprache ein. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die eingegangenen Stellungnahmen auf ihrer Internetseite.
Die Regelung umfasst auch eine Methodenfestlegung zur Kapitalverzinsung. Der vorgelegte Festlegungsentwurf sei Ergebnis einer intensiven Prüfung und Abwägung innerhalb der Großen Beschlusskammer Energie, so die Behörde. Zu bestimmten Fragestellungen, in denen in der bisherigen Anhörung auch noch wenig Stellung genommen wurde, adressiere die Große Beschlusskammer Energie eigene Fragestellungen und lädt im Besonderen ein, in den Konsultationsbeiträgen folgende Fragestellungen zu beantworten:
Meldung der marktabhängigen PlankostenTenorziffer 2.1 (Jährliche Plankostenermittlung) sieht vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet sind, jährlich die Plankosten für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und diese bis zum 30. Juni in Form eines Erhebungsbogens und eines Berichts bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Einzelne Kostenpositionen (zum Beispiel Kosten für Verlustenergiebeschaffung oder Redispatchprognosen) sind stark von Marktpreisen abhängig, sodass diese Kostenpositionen besser zu einem späteren Zeitpunkt prognostiziert werden sollten.
Es wird um Rückmeldung gebeten, welche marktbezogenen Plankosten erst zu einem späteren Zeitpunkt mit den Informationen über die Preisbildung übermittelt werden können und wie ein möglichst bürokratiearmes Verfahren dazu aussehen könnte. Die Beschlusskammer erwägt eine zweite Datenmeldung – wie bisher – zur Preisbildung Ende September festzulegen.
Definition „wesentlicher Kostenabweichungen“Tenorziffer 2.1 (Jährliche Plankostenermittlung) sieht weiterhin vor, dass wesentliche Kostenabweichungen gegenüber dem Vorjahr zu erläutern sind. Wesentlich ist eine Kostenabweichung, wenn die Plankosten in Bezug auf eine Oberposition des zu übermittelnden Erhebungsbogens gegenüber den Plankosten des Vorjahres um mehr als 20 Mio. Euro oder mindestens 10 Prozent abweichen.
In Abschnitt 6.2 der rechtlichen Würdigung (Jährliche Plankostenermittlung) wird beschrieben, dass sich der Begriff der Oberposition an Paragraf 266 Abs. 2 beziehungsweise Paragraf 275 Abs. 2 HGB orientiert. Dieser Schwellenwert kann im Einzelfall zu hoch oder zu niedrig sein, um seine Zwecke zu erfüllen. Um eine Rückmeldung zu dieser Definition und ihrer grundsätzlichen Notwendigkeit wird gebeten.
Kundenschutz vor stark volatilen EntgeltenTenorziffer 2.3 (Plan-Ist-Abgleich) sieht einen Glättungsmechanismus vor, falls die erzielten Erlöse die tatsächlich entstandenen anerkennungsfähigen Kosten eines Jahres um mehr als 10 Prozent unterschreiten. In Abschnitt 6.4 der rechtlichen Würdigung (Plan-Ist-Abgleich) wird beschrieben, dass diese Regelung auf den Kundenschutz abzielt, um besonders extreme Schwankungen der Netzentgelte zu dämpfen.
Da die Höhe der Netzentgelte jedoch von weiteren Faktoren beeinflusst wird (insbesondere Kosten- und Mengenprognose für das nächste Jahr, was von der Regelung nicht erfasst ist, eventuelle Zuschüsse), wird um Rückmeldung insbesondere von Kundenseite gebeten, inwieweit der vorgesehene Glättungsmechanismus das angestrebte Ziel erfüllt und ob es einen alternativen Glättungsmechanismus (anknüpfend zum Beispiel an Entgeltprognosen) gibt, der das angestrebte Ziel besser erreichen könnte. Bei Anknüpfung an Entgeltprognosen wird um Hinweise zu den zeitlichen Abläufen hinsichtlich der Bestimmung gebeten.
Der
Festlegungsentwurf zum Regulierungsrahmen für Übertragungsnetzbetreiber steht im Internet bereit.
Eine
Anmeldung zum Webcast am 21. Januar ist hier möglich.
Dienstag, 16.12.2025, 14:22 Uhr
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