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Wenn für ein Fernwärmenetz der Wegenutzungsvertrag ausläuft, kann die Gemeinde nicht über das Netz verfügen und seinen Betrieb ausschreiben, hat ein Gericht entschieden.
Fernwärmenetze bleiben auch nach Ablauf der Wegenutzung im Eigentum des Fernwärmeversorgers. Die Gemeinde kann weder eine Übereignung verlangen, noch darf sie den Netzbetrieb ausschreiben. Dafür muss keine eigene „Heimfallklausel“, also eine Vereinbarung für das Ende der Wegenutzung, geschlossen werden. Mit diesen Eckpunkten fasst der Effizienzverband für Wärme, Kälte und
Montag, 29.04.2019, 14:15 Uhr
Armin Müller
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