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Energie & Management > Politik - Auch bei Fernwärme dürfen Investoren 50 Cent verlangen
Quelle: Stefan Sagmeister
Politik

Auch bei Fernwärme dürfen Investoren 50 Cent verlangen

Das Bundeskabinett hat am 26. August auf Vorschlag des Wirtschaftsressorts (BMWE) Eckpunkte zum Wärmenetzgesetz beschlossen. Diesen war ein Verbändedialog vorausgegangen.
Zum Ziel sagte Ministerin Katherina Reiche (CDU) laut BMWE-Mitteilung, es gehe um eine erfolgreiche Wärmewende, Planungssicherheit für Investoren und Preistransparenz für Verbraucher sowie um einen „fairen“ Interessenausgleich zwischen ihnen. Das Paket soll der erste Schritt zur Überarbeitung des Markt- und Rechtsrahmens für Fernwärme sein, eines Auftrags aus dem Koalitionsvertrag, der im Februar bekräftigt worden war.

Die Eckpunkte im Einzelnen
  • Bei erheblichen Investitionen des Vermieters oder eines Contractors in die Änderung der Heizungsanlage ist eine Mehrbelastung der Mieter von bis zu 50 Cent/Quadratmeter zulässig, auch bei sich selbst versorgenden Mietern (Gasetagenheizungen) - wie zuvor schon bei der Wärmepumpe. Das Kostenneutralitätsgebot wird also auch hier eingeschränkt.
  • Die Regelwerke AVB-Fernwärmeverordnung (AVBFernwärmeV) und die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV) werden in ein neues Wärmenetzgesetz überführt.
  • Preis­än­de­rungs­klauseln werden weiter gesetzlich reguliert, aber über Kostenindizes hinaus um die tatsächlichen Kosten ergänzt. Im Marktelement werden Gas-Börsenindizes ausgeschlossen.
  • Preiserhöhungen sollen rechtssicher werden, wenn in Maßnahmen zur Dekarbonisierung oder zum Netzausbau investiert wird.
  • Nur noch bei Effizienzmaßnahmen, beim Einsatz Erneuerbarer oder bei Überdimensionierung hat der Kunde noch ein Leistungsanpassungsrecht. Es soll Sonderregeln etwa für kleine Netze geben.
  • Das Sonderkündigungsrecht wird auf noch nicht genügend dekarbonisierte Wärmenetze beschränkt und an eine Kundenbeteiligung an der Fernwärmeinvestition geknüpft.
  • Eine branchenspezifische Schlichtungsstelle wird im Verantwortungsbereich des BMWE eingerichtet.
  • Eine Preis­transparenz­platt­form wird bei einer Bundesbehörde eingeführt, auf der die Wärmeversorger Preise, Tarifstrukturen und Strukturparameter veröffentlichen und mindestens einmal jährlich aktualisieren müssen.
  • Zudem soll eine Bundesbehörde die Preise ex post auf Angemessenheit prüfen, beispielsweise mit Blick auf strukturell vergleichbare Versorger. Versorger können sich Netzausbau-Investitionen ex ante genehmigen lassen.
Branchenverbände reagierten positiv auf den Kabinettsbeschluss (siehe separate Meldung). (geo)

Mittwoch, 26.08.2026, 16:19 Uhr
Georg Eble
Energie & Management > Politik - Auch bei Fernwärme dürfen Investoren 50 Cent verlangen
Quelle: Stefan Sagmeister
Politik
Auch bei Fernwärme dürfen Investoren 50 Cent verlangen
Das Bundeskabinett hat am 26. August auf Vorschlag des Wirtschaftsressorts (BMWE) Eckpunkte zum Wärmenetzgesetz beschlossen. Diesen war ein Verbändedialog vorausgegangen.
Zum Ziel sagte Ministerin Katherina Reiche (CDU) laut BMWE-Mitteilung, es gehe um eine erfolgreiche Wärmewende, Planungssicherheit für Investoren und Preistransparenz für Verbraucher sowie um einen „fairen“ Interessenausgleich zwischen ihnen. Das Paket soll der erste Schritt zur Überarbeitung des Markt- und Rechtsrahmens für Fernwärme sein, eines Auftrags aus dem Koalitionsvertrag, der im Februar bekräftigt worden war.

Die Eckpunkte im Einzelnen
  • Bei erheblichen Investitionen des Vermieters oder eines Contractors in die Änderung der Heizungsanlage ist eine Mehrbelastung der Mieter von bis zu 50 Cent/Quadratmeter zulässig, auch bei sich selbst versorgenden Mietern (Gasetagenheizungen) - wie zuvor schon bei der Wärmepumpe. Das Kostenneutralitätsgebot wird also auch hier eingeschränkt.
  • Die Regelwerke AVB-Fernwärmeverordnung (AVBFernwärmeV) und die Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV) werden in ein neues Wärmenetzgesetz überführt.
  • Preis­än­de­rungs­klauseln werden weiter gesetzlich reguliert, aber über Kostenindizes hinaus um die tatsächlichen Kosten ergänzt. Im Marktelement werden Gas-Börsenindizes ausgeschlossen.
  • Preiserhöhungen sollen rechtssicher werden, wenn in Maßnahmen zur Dekarbonisierung oder zum Netzausbau investiert wird.
  • Nur noch bei Effizienzmaßnahmen, beim Einsatz Erneuerbarer oder bei Überdimensionierung hat der Kunde noch ein Leistungsanpassungsrecht. Es soll Sonderregeln etwa für kleine Netze geben.
  • Das Sonderkündigungsrecht wird auf noch nicht genügend dekarbonisierte Wärmenetze beschränkt und an eine Kundenbeteiligung an der Fernwärmeinvestition geknüpft.
  • Eine branchenspezifische Schlichtungsstelle wird im Verantwortungsbereich des BMWE eingerichtet.
  • Eine Preis­transparenz­platt­form wird bei einer Bundesbehörde eingeführt, auf der die Wärmeversorger Preise, Tarifstrukturen und Strukturparameter veröffentlichen und mindestens einmal jährlich aktualisieren müssen.
  • Zudem soll eine Bundesbehörde die Preise ex post auf Angemessenheit prüfen, beispielsweise mit Blick auf strukturell vergleichbare Versorger. Versorger können sich Netzausbau-Investitionen ex ante genehmigen lassen.
Branchenverbände reagierten positiv auf den Kabinettsbeschluss (siehe separate Meldung). (geo)

Mittwoch, 26.08.2026, 16:19 Uhr
Georg Eble

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