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Energie & Management > Österreich - Neues Elektrizitätsrecht bringt Herausforderungen
Quelle: Pixabay / slon_pics
Österreich

Neues Elektrizitätsrecht bringt Herausforderungen

Mit dem ElWG hat sich vielerlei positiv gewandelt, unter anderem bei der Preisänderung. Bezüglich mancher Punkte bestehen aber weiter Unsicherheiten, hieß es bei einer Fachtagung. 
Bei der Tagung „Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz – Zukunftsrahmen für die E-Wirtschaft“ des Branchenverbands Oesterreichs Energie am 22. Januar in Wien waren sich die anwesenden Fachleute einig: Es ist begrüßenswert, dass das neue „Betriebssystem“ für Österreichs Stromsparte seit Ende Dezember 2025 endlich in Kraft ist. Bei seiner Umsetzung mangelt es aber nicht an Herausforderungen. 

Laut Herwig Hauenschild, dem Geschäftsführer der Energieallianz Austria, eines der größten österreichischen Stromversorger, beschäftigt das ElWG die Branche mittlerweile „mit voller Kraft“. Allem Anschein nach, zumindest einigermaßen verbessert, habe sich die Rechtssicherheit hinsichtlich der Preisänderungen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt den Lieferanten nun „ein unmittelbares gesetzliches Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte zu. Dieses Recht kann vertraglich konkretisiert oder abbedungen werden. Die Möglichkeit, zwischen Lieferanten und Endkunden Entgeltanpassungsmechanismen (wie etwa indexbasierte Preisanpassungsklauseln oder im Vorhinein vertraglich fixierte Preisgleitklauseln nach einer Festpreisperiode) zu vereinbaren, bleibt unberührt“.

Jedoch bestehen nach wie vor Unsicherheiten, warnte Hauenschild: Manche Konsumentenvertreter hätten Prozesse gegen die E-Wirtschaft wegen Preiserhöhungen in den vergangenen Jahren „zu einer Art Geschäftsmodell entwickelt“. Ob sich dies mit dem ElWG ändern werde, bleibe abzuwarten. 

Unsinnige Forderung 

Für unsinnig hält Hauenschild die Forderung mancher Politiker, die E-Wirtschaft solle ihre Endkundenpreise an den Kosten ihrer Stromerzeugung und nicht an den Großhandelspreisen ausrichten. Der Hintergrund: Im Jahresdurchschnitt beruhen über 90 Prozent der Stromproduktion in Österreich auf Wasser- und Windkraft sowie Photovoltaik. Nur für die restlichen knapp 10 Prozent werden Gaskraftwerke benötigt. Mit ihrer Forderung will die Politik daher Strompreisanstiege für die Endkunden infolge entsprechender Entwicklungen auf dem Gasmarkt vermeiden.

Laut Hauenschild lässt sich dies aber nicht bewerkstelligen: „Reine Vertriebsunternehmen wie wir haben keine eigene Stromerzeugung. Wir kaufen die elektrische Energie an den Börsen zu und verkaufen sie an die Kunden weiter.“ Und auch wenn ein Stromversorger eigene Kraftwerke besitze, agiere seine Vertriebsabteilung nicht anders. 

Kosten fair verteilen 

Eine weitere Anforderung, die an das ElWG gestellt wurde, sei die „Fairness“ bei der Verteilung des Aufwands für die Strombereitstellung. Laut Hauenschild ist damit aber kaum vereinbar, dass etwa Energiegemeinschaften auch künftig keine Kosten für Ausgleichsenergie tragen müssen und überdies von niedrigeren Netztarifen profitieren. Angesichts des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der damit erforderlichen Ertüchtigung sowie Erweiterung der Stromnetze sei mit tendenziell steigenden Kosten für die Stromversorgung zu rechnen. „Diese Kosten sollte man auf möglichst viele Schultern verteilen“, konstatierte Hauenschild. 

Der Wiener Rechtsanwalt Peter Invankovics ergänzte, die Preisgestaltung sei „der zentrale Punkt bei der Kundenbeziehung. Und bei Dauerverträgen sind Preisänderungen über kurz oder lang unvermeidbar“. Umso wichtiger sei es, die entsprechenden rechtlichen Vorgaben möglichst klar zu formulieren. Dem trage das ElWG weitgehend Rechnung. Unter anderem stelle es sicher, dass die Stromlieferanten Erhöhungen der auf (elektrische) Energie bezogenen Steuern und Abgaben den Kunden weiterverrechnen dürften: „Das war auf Basis des bisherigen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes nicht so eindeutig“. 

Als problematisch erachtet Ivankovics, dass rechtswidrige Preisänderungen von den Gerichten weiterhin nachträglich für nichtig erklärt werden könnten. Die damit verbundenen Rückzahlungen drohten in manchen Fällen „existenzbedrohende“ Ausmaße anzunehmen. Und das ElWG lasse offen, ob derartige Nichtigkeitserklärungen möglich seien, wenn ein Unternehmen seine Kunden über eine geplante Preiserhöhung „schlecht“ informiert habe. Ivankovics zufolge wäre empfehlenswert, die entsprechenden Bestimmungen im ElWG präziser zu fassen. Gegen angemessene Strafen sei nichts einzuwenden. Ruinös dürften diese aber nicht werden. 

Novellen zu erwarten 

In Summe ist das ElWG indessen gut gelungen, hieß es auf der Fachtagung einhellig. Der Umgang mit manchen neuen Bestimmungen werde sich eben einzuspielen haben. Und mittel- bis längerfristig seien Novellierungen nicht zu vermeiden. Das liege quasi in der Natur rechtlicher Bestimmungen.

Freitag, 23.01.2026, 10:46 Uhr
Klaus Fischer
Energie & Management > Österreich - Neues Elektrizitätsrecht bringt Herausforderungen
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Österreich
Neues Elektrizitätsrecht bringt Herausforderungen
Mit dem ElWG hat sich vielerlei positiv gewandelt, unter anderem bei der Preisänderung. Bezüglich mancher Punkte bestehen aber weiter Unsicherheiten, hieß es bei einer Fachtagung. 
Bei der Tagung „Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz – Zukunftsrahmen für die E-Wirtschaft“ des Branchenverbands Oesterreichs Energie am 22. Januar in Wien waren sich die anwesenden Fachleute einig: Es ist begrüßenswert, dass das neue „Betriebssystem“ für Österreichs Stromsparte seit Ende Dezember 2025 endlich in Kraft ist. Bei seiner Umsetzung mangelt es aber nicht an Herausforderungen. 

Laut Herwig Hauenschild, dem Geschäftsführer der Energieallianz Austria, eines der größten österreichischen Stromversorger, beschäftigt das ElWG die Branche mittlerweile „mit voller Kraft“. Allem Anschein nach, zumindest einigermaßen verbessert, habe sich die Rechtssicherheit hinsichtlich der Preisänderungen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt den Lieferanten nun „ein unmittelbares gesetzliches Recht auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte zu. Dieses Recht kann vertraglich konkretisiert oder abbedungen werden. Die Möglichkeit, zwischen Lieferanten und Endkunden Entgeltanpassungsmechanismen (wie etwa indexbasierte Preisanpassungsklauseln oder im Vorhinein vertraglich fixierte Preisgleitklauseln nach einer Festpreisperiode) zu vereinbaren, bleibt unberührt“.

Jedoch bestehen nach wie vor Unsicherheiten, warnte Hauenschild: Manche Konsumentenvertreter hätten Prozesse gegen die E-Wirtschaft wegen Preiserhöhungen in den vergangenen Jahren „zu einer Art Geschäftsmodell entwickelt“. Ob sich dies mit dem ElWG ändern werde, bleibe abzuwarten. 

Unsinnige Forderung 

Für unsinnig hält Hauenschild die Forderung mancher Politiker, die E-Wirtschaft solle ihre Endkundenpreise an den Kosten ihrer Stromerzeugung und nicht an den Großhandelspreisen ausrichten. Der Hintergrund: Im Jahresdurchschnitt beruhen über 90 Prozent der Stromproduktion in Österreich auf Wasser- und Windkraft sowie Photovoltaik. Nur für die restlichen knapp 10 Prozent werden Gaskraftwerke benötigt. Mit ihrer Forderung will die Politik daher Strompreisanstiege für die Endkunden infolge entsprechender Entwicklungen auf dem Gasmarkt vermeiden.

Laut Hauenschild lässt sich dies aber nicht bewerkstelligen: „Reine Vertriebsunternehmen wie wir haben keine eigene Stromerzeugung. Wir kaufen die elektrische Energie an den Börsen zu und verkaufen sie an die Kunden weiter.“ Und auch wenn ein Stromversorger eigene Kraftwerke besitze, agiere seine Vertriebsabteilung nicht anders. 

Kosten fair verteilen 

Eine weitere Anforderung, die an das ElWG gestellt wurde, sei die „Fairness“ bei der Verteilung des Aufwands für die Strombereitstellung. Laut Hauenschild ist damit aber kaum vereinbar, dass etwa Energiegemeinschaften auch künftig keine Kosten für Ausgleichsenergie tragen müssen und überdies von niedrigeren Netztarifen profitieren. Angesichts des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der damit erforderlichen Ertüchtigung sowie Erweiterung der Stromnetze sei mit tendenziell steigenden Kosten für die Stromversorgung zu rechnen. „Diese Kosten sollte man auf möglichst viele Schultern verteilen“, konstatierte Hauenschild. 

Der Wiener Rechtsanwalt Peter Invankovics ergänzte, die Preisgestaltung sei „der zentrale Punkt bei der Kundenbeziehung. Und bei Dauerverträgen sind Preisänderungen über kurz oder lang unvermeidbar“. Umso wichtiger sei es, die entsprechenden rechtlichen Vorgaben möglichst klar zu formulieren. Dem trage das ElWG weitgehend Rechnung. Unter anderem stelle es sicher, dass die Stromlieferanten Erhöhungen der auf (elektrische) Energie bezogenen Steuern und Abgaben den Kunden weiterverrechnen dürften: „Das war auf Basis des bisherigen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes nicht so eindeutig“. 

Als problematisch erachtet Ivankovics, dass rechtswidrige Preisänderungen von den Gerichten weiterhin nachträglich für nichtig erklärt werden könnten. Die damit verbundenen Rückzahlungen drohten in manchen Fällen „existenzbedrohende“ Ausmaße anzunehmen. Und das ElWG lasse offen, ob derartige Nichtigkeitserklärungen möglich seien, wenn ein Unternehmen seine Kunden über eine geplante Preiserhöhung „schlecht“ informiert habe. Ivankovics zufolge wäre empfehlenswert, die entsprechenden Bestimmungen im ElWG präziser zu fassen. Gegen angemessene Strafen sei nichts einzuwenden. Ruinös dürften diese aber nicht werden. 

Novellen zu erwarten 

In Summe ist das ElWG indessen gut gelungen, hieß es auf der Fachtagung einhellig. Der Umgang mit manchen neuen Bestimmungen werde sich eben einzuspielen haben. Und mittel- bis längerfristig seien Novellierungen nicht zu vermeiden. Das liege quasi in der Natur rechtlicher Bestimmungen.

Freitag, 23.01.2026, 10:46 Uhr
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