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Energie & Management > Regenerative - Die Erlösabschöpfung war verfassungsgemäß
Quelle: Fotolia / vencav
Regenerative

Die Erlösabschöpfung war verfassungsgemäß

Die Abschöpfung der „Ãœberschusserlöse“ von Stromerzeugern, die in der Folge der Energiekrise 2022 entstanden sind, war rechtmäßig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Die EU hatte nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine eine Notfallverordnung erlassen, die eine Abschöpfung der über eine festgelegte Obergrenze hinausgehenden Erlöse und ihre gezielte Verwendung zur Entlastung der Verbraucher vorsah. Die Erlöse aus dem Verkauf von Strom sollten auf die vor der Energiekrise bestehenden Erwartungen begrenzt werden.

Deutschland hat diese Verordnung durch das Strompreisbremsegesetz umgesetzt. Es legt unterschiedliche Erlösobergrenzen fest, die sich an den Kostenstrukturen der verschiedenen Stromerzeugungsarten orientieren. Überschritten die am Markt erzielten Umsätze diese Obergrenzen, wurden sie abgeschöpft und zur Begrenzung der Stromkosten verwendet.

22 Betreiber von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sahen darin einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit, der außerdem unvereinbar mit der deutschen Finanzverfassung sei. Ihre Anlagen seien für den Preisanstieg nicht verantwortlich und die Entlastung der Verbraucher aus sozial- und konjunkturpolitischen Gründen müsse alleine aus Steuern finanziert werden, führten sie zur Begründung an.

Die Begründung aus Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Klagen am 28. November abgewiesen. Der enorme Anstieg der Strompreise infolge der „kriegsbedingten Verknappung“ von Gas habe bei den Betreibern von Windrädern und Solaranlagen zu „außerordentlichen, die typischen Investitionserwartungen weit übersteigenden Erlösen geführt“, teilte das Gericht mit. Gleichzeitig seien die Stromverbraucher außergewöhnlich stark belastet worden.

In dieser Ausnahmesituation stellt die Umverteilung der erzielten Ãœberschusserlöse nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichtes einen „angemessenen Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern her“.

Die Abschöpfung der „Ãœberschusserlöse“ sowie die damit einhergehenden Mitwirkungspflichten der Erzeuger seien zwar ein Eingriff in die Berufs- bzw. Unternehmensfreiheit. Dieser Eingriff sei jedoch formal und materiell verfassungsgemäß. Die Abschöpfung sei keine Steuer, die dem Bund Einnahmen verschaffe, und müsse deswegen keinen finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.

Vielmehr handele es sich bei der Strompreisbremse um eine gesetzlich geregelte Umverteilung zwischen Privaten, nämlich bestimmten Stromerzeugern und den Verbrauchern. Der Bund sei für das Energiewirtschaftsrecht zuständig und verfüge über die notwendige Regelungskompetenz.

Die Maßnahme verfolge ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel und sei zur Erreichung dieses Zieles „geeignet, erforderlich und angemessen“. Die Abschöpfung diene dem Ausgleich zwischen den am Energiemarkt „außerordentlich begünstigten Betreibern von Kraftwerken und den wegen desselben Ereignisses außerordentlich belasteten Stromverbrauchern“. Das sei legitim.

Die Erlösabschöpfung sei geeignet, dieses Ziel zu erreichen, zumal eine Verwendung von Haushaltsmitteln kein „milderes Mittel“ darstelle. Sie sei nicht geeignet, einen Interessenausgleich zwischen Privaten zu bewerkstelligen. Auch eine Umstellung der Strompreisbildung sei keine bessere Alternative.

Die Erlösabschöpfung sei zwar ein erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit, räumt das Gericht ein. Sie werde jedoch durch die Befristung vom 20. November 2022 bis zum 1. Juli 2023 begrenzt. Außerdem habe es sich um eine absolute Ausnahmesituation gehandelt, in der ein „unverzichtbares Gebrauchsgut“ drohte, unerschwinglich zu werden. Die hohen Strompreise hätten die „typischen Investitionserwartungen“ bei weitem überstiegen, „ohne dass diese Erlöse auf Dauer preisdämpfende Investitionsanreize“ auslösen konnten.

Die Mitwirkungspflichten der betroffenen Stromerzeuger, der Netzbetreiber und Versorgungsunternehmen bei der Wälzung der Abschöpfungsbeträge zu den Verbrauchern hätten zwar, so die Karlsruher Richter, einen vergleichsweise hohen administrativen Aufwand ausgelöst. Der Gesetzgeber sei bei der Verabschiedung der Strompreisbremse jedoch von deutlich höheren Abschöpfungsbeträgen ausgegangen, als später erreicht wurden. Er habe dabei den „ihm zustehenden Prognose- und Beurteilungsspielraum“ eingehalten.

Das Verfassungsgericht hat seine Gründe in einer Pressemitteilung auf der Website zusammengefasst und darin auf die Aktenzeichen der Prozesse verwiesen.

So reagiert der Kläger Lichtblick

Einer der Beschwerdeführer, das Hamburger Grünenergie-Unternehmen Lichtblick, betonte nach der Urteilsverkündung, das Verfassungsgericht habe anerkannt, dass die Erlösabschöpfung ein Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Unternehmen und nur durch die Krisensituation gerechtfertigt gewesen sei. Damit setze das Gericht derartigen Eingriffen durch den Staat in Zukunft „klare Grenzen“, die nur in „absoluten Ausnahmefällen“ verfassungskonform und angemessen seien.

Donnerstag, 28.11.2024, 13:29 Uhr
Tom Weingärtner
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Regenerative
Die Erlösabschöpfung war verfassungsgemäß
Die Abschöpfung der „Ãœberschusserlöse“ von Stromerzeugern, die in der Folge der Energiekrise 2022 entstanden sind, war rechtmäßig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Die EU hatte nach dem Überfall Russlands auf die Ukraine eine Notfallverordnung erlassen, die eine Abschöpfung der über eine festgelegte Obergrenze hinausgehenden Erlöse und ihre gezielte Verwendung zur Entlastung der Verbraucher vorsah. Die Erlöse aus dem Verkauf von Strom sollten auf die vor der Energiekrise bestehenden Erwartungen begrenzt werden.

Deutschland hat diese Verordnung durch das Strompreisbremsegesetz umgesetzt. Es legt unterschiedliche Erlösobergrenzen fest, die sich an den Kostenstrukturen der verschiedenen Stromerzeugungsarten orientieren. Überschritten die am Markt erzielten Umsätze diese Obergrenzen, wurden sie abgeschöpft und zur Begrenzung der Stromkosten verwendet.

22 Betreiber von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sahen darin einen Eingriff in ihre Berufsfreiheit, der außerdem unvereinbar mit der deutschen Finanzverfassung sei. Ihre Anlagen seien für den Preisanstieg nicht verantwortlich und die Entlastung der Verbraucher aus sozial- und konjunkturpolitischen Gründen müsse alleine aus Steuern finanziert werden, führten sie zur Begründung an.

Die Begründung aus Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Klagen am 28. November abgewiesen. Der enorme Anstieg der Strompreise infolge der „kriegsbedingten Verknappung“ von Gas habe bei den Betreibern von Windrädern und Solaranlagen zu „außerordentlichen, die typischen Investitionserwartungen weit übersteigenden Erlösen geführt“, teilte das Gericht mit. Gleichzeitig seien die Stromverbraucher außergewöhnlich stark belastet worden.

In dieser Ausnahmesituation stellt die Umverteilung der erzielten Ãœberschusserlöse nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichtes einen „angemessenen Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern her“.

Die Abschöpfung der „Ãœberschusserlöse“ sowie die damit einhergehenden Mitwirkungspflichten der Erzeuger seien zwar ein Eingriff in die Berufs- bzw. Unternehmensfreiheit. Dieser Eingriff sei jedoch formal und materiell verfassungsgemäß. Die Abschöpfung sei keine Steuer, die dem Bund Einnahmen verschaffe, und müsse deswegen keinen finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen genügen.

Vielmehr handele es sich bei der Strompreisbremse um eine gesetzlich geregelte Umverteilung zwischen Privaten, nämlich bestimmten Stromerzeugern und den Verbrauchern. Der Bund sei für das Energiewirtschaftsrecht zuständig und verfüge über die notwendige Regelungskompetenz.

Die Maßnahme verfolge ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel und sei zur Erreichung dieses Zieles „geeignet, erforderlich und angemessen“. Die Abschöpfung diene dem Ausgleich zwischen den am Energiemarkt „außerordentlich begünstigten Betreibern von Kraftwerken und den wegen desselben Ereignisses außerordentlich belasteten Stromverbrauchern“. Das sei legitim.

Die Erlösabschöpfung sei geeignet, dieses Ziel zu erreichen, zumal eine Verwendung von Haushaltsmitteln kein „milderes Mittel“ darstelle. Sie sei nicht geeignet, einen Interessenausgleich zwischen Privaten zu bewerkstelligen. Auch eine Umstellung der Strompreisbildung sei keine bessere Alternative.

Die Erlösabschöpfung sei zwar ein erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit, räumt das Gericht ein. Sie werde jedoch durch die Befristung vom 20. November 2022 bis zum 1. Juli 2023 begrenzt. Außerdem habe es sich um eine absolute Ausnahmesituation gehandelt, in der ein „unverzichtbares Gebrauchsgut“ drohte, unerschwinglich zu werden. Die hohen Strompreise hätten die „typischen Investitionserwartungen“ bei weitem überstiegen, „ohne dass diese Erlöse auf Dauer preisdämpfende Investitionsanreize“ auslösen konnten.

Die Mitwirkungspflichten der betroffenen Stromerzeuger, der Netzbetreiber und Versorgungsunternehmen bei der Wälzung der Abschöpfungsbeträge zu den Verbrauchern hätten zwar, so die Karlsruher Richter, einen vergleichsweise hohen administrativen Aufwand ausgelöst. Der Gesetzgeber sei bei der Verabschiedung der Strompreisbremse jedoch von deutlich höheren Abschöpfungsbeträgen ausgegangen, als später erreicht wurden. Er habe dabei den „ihm zustehenden Prognose- und Beurteilungsspielraum“ eingehalten.

Das Verfassungsgericht hat seine Gründe in einer Pressemitteilung auf der Website zusammengefasst und darin auf die Aktenzeichen der Prozesse verwiesen.

So reagiert der Kläger Lichtblick

Einer der Beschwerdeführer, das Hamburger Grünenergie-Unternehmen Lichtblick, betonte nach der Urteilsverkündung, das Verfassungsgericht habe anerkannt, dass die Erlösabschöpfung ein Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Unternehmen und nur durch die Krisensituation gerechtfertigt gewesen sei. Damit setze das Gericht derartigen Eingriffen durch den Staat in Zukunft „klare Grenzen“, die nur in „absoluten Ausnahmefällen“ verfassungskonform und angemessen seien.

Donnerstag, 28.11.2024, 13:29 Uhr
Tom Weingärtner

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