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Energie & Management > Recht - Militärflughafen bremst weit entferntes Windkraftprojekt aus
Quelle: Pixabay / Albrecht Fietz
Recht

Militärflughafen bremst weit entferntes Windkraftprojekt aus

Die Bundeswehr behält die Lufthoheit über einen Militärflugplatz im Rheinischen. Eine 200 Meter hohe Windkraftanlage darf im Radarkorridor nicht entstehen, entschied das OVG Münster.
Der Luftraum im Einzugsbereich von Flughäfen ist umkämpft, es konkurrieren Sicherheitsaspekte des Luftverkehrs mit Ausbauinteressen der Erneuerbaren-Szene. Jetzt hat ein Repowering-Projekt in Nordrhein-Westfalen das Nachsehen. Eine Windkraftanlage im Abstand von 30 Kilometern zum Militärflugplatz Nörvenich darf laut Gerichtsbeschluss nicht aus dem rheinischen Boden wachsen.

Das Problem der Windkraftturbine, die zwei ältere Südwind-Anlagen ersetzen soll, ist ihre Höhe. Fast 200 Meter soll das Kraftwerk nach Planungen des Projektierers an der Rotorspitze in den Himmel ragen. Das sei zu hoch, argwöhnte die Bundeswehr im Genehmigungsprozess und signalisierte dies auch dem Kreis Euskirchen als zuständiger Behörde.

Die Kreisverwaltung versagte dem Genehmigungsantrag daraufhin die Zustimmung. Und so kam der Prozess am Oberverwaltungsgericht Münster ins Rollen, der für den Themenkomplex Flugverkehr und Windkraft in der gesamten Republik Bedeutung hat. Denn die von Franz-Josef Tigges, Kanzlei Engemann und Partner, vertretene Klageseite erhoffte sich von einem Erfolg Signalwirkung für viele verhinderte Windenergie-Projekte in Deutschland.

Ja zu 100 Meter, Nein zu 200 Meter hohen Anlagen

Allerdings setzte die – neben dem Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls beigeladene – Bundeswehr sich vor dem 7. Senat des OVG mit ihrer Argumentation durch. Um die Sicherheit anfliegender Maschinen zu gewährleisten, dürfe der eingesetzte Radar nicht durch Hindernisse in seiner Wirkung beeinträchtigt sein. Daher seien in Mechernich, also 30 Kilometer Luftlinie vom Fliegerhorst im benachbarten Landkreis Düren entfernt, zwar 100 Meter hohe Windkraftanlagen erlaubt, aber eben keine mit doppelter Höhe.

Eine große Wirkung auf den Senat hatte die Gegenseite sich von einem Argument versprochen. Denn die Bundeswehr habe in dem Flugkorridor in der Vergangenheit durchaus Ausnahmeregelungen zugelassen. Für eine (ebenfalls zu hohe) Anlage in nur acht Kilometern Entfernung, so Franz-Josef Tigges, habe das Militär den entsprechenden Einzugsbereich verändert. Dabei geht es um Fragen von Sektorengrenzen und von veränderten Einflugwinkeln.

Der Rechtsbeistand der Windanlagenbetreiber wollte das Militär also mit der Frage stellen, warum eine „minimale“ Anpassung der Sektoren einmal, aber nicht auch im Falle der geplanten Mechernicher Anlage möglich sei. Die Bundeswehr blockte dieses Argument jedoch ab und blieb bei ihrer Haltung, zu weiteren Anpassungen nicht bereit zu sein.

Bei Hubschraubern urteilte das OVG schon einmal anders

Und auch der 7. Senat in Münster stützte die Sicherheitsbedürfnisse des Flugverkehrs und verwies ferner auf den „Beurteilungsspielraum“ des Militärs in der Frage. Eine Sprecherin des OVG erklärte auf Anfrage dieser Redaktion, das Gericht belasse es bei seiner Prüfung im Wesentlichen dabei, ob Entscheidungen auf falschen Tatsachen beruhten oder aus Willkür getroffen werden.

Der Fliegerhorst Nörvenich hatte bereits an anderer Stelle Auswirkungen auf den Ausbau der Windkraft. In der Rhein-Sieg-Kommune Bornheim sind Turbinen mit einer Höhe von maximal 150 Metern zugelassen – und auch genehmigt. Doch die Projektierer – die REA GmbH und der Aachener Versorger Stawag – scheuten schließlich vor der drohenden Unwirtschaftlichkeit der kleinen und im Gelände weit auseinander liegenden Anlagen zurück.

Ob das neue – schriftlich noch nicht vorliegende – Urteil des 7. Senats Bestand hält, ist derweil offen. Zwar hat das Gericht keine Revision zugelassen, dagegen kann die Klageseite allerdings Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Womöglich käme das Verfahren dann nach Münster zurück, wo der 22. Senat bereits einmal eine andere Position vertreten hatte (wir berichteten).

2023 ging es aber um einen Tiefflugkorridor für Militärhubschrauber in Ostwestfalen, zwischen den Stützpunkten Faßberg und Bückeburg (beides Niedersachsen) und dem Truppenübungsplatz Senne/Augustdorf (NRW) gelegen. Der Korridor lasse sich anpassen, sagte der 22. Senat seinerzeit. Ein Urteil war nicht nötig, weil die Bundeswehr sich auf einen Vergleich einließ und die Stadtwerke Münster den Bau ihrer Windkraftanlage weiterführen konnten. Es ist nicht ausgemacht, ob dadurch doch noch eine reelle Chance auf einen Erfolg der Mechernicher Turbine besteht.

Donnerstag, 6.11.2025, 16:18 Uhr
Volker Stephan
Energie & Management > Recht - Militärflughafen bremst weit entferntes Windkraftprojekt aus
Quelle: Pixabay / Albrecht Fietz
Recht
Militärflughafen bremst weit entferntes Windkraftprojekt aus
Die Bundeswehr behält die Lufthoheit über einen Militärflugplatz im Rheinischen. Eine 200 Meter hohe Windkraftanlage darf im Radarkorridor nicht entstehen, entschied das OVG Münster.
Der Luftraum im Einzugsbereich von Flughäfen ist umkämpft, es konkurrieren Sicherheitsaspekte des Luftverkehrs mit Ausbauinteressen der Erneuerbaren-Szene. Jetzt hat ein Repowering-Projekt in Nordrhein-Westfalen das Nachsehen. Eine Windkraftanlage im Abstand von 30 Kilometern zum Militärflugplatz Nörvenich darf laut Gerichtsbeschluss nicht aus dem rheinischen Boden wachsen.

Das Problem der Windkraftturbine, die zwei ältere Südwind-Anlagen ersetzen soll, ist ihre Höhe. Fast 200 Meter soll das Kraftwerk nach Planungen des Projektierers an der Rotorspitze in den Himmel ragen. Das sei zu hoch, argwöhnte die Bundeswehr im Genehmigungsprozess und signalisierte dies auch dem Kreis Euskirchen als zuständiger Behörde.

Die Kreisverwaltung versagte dem Genehmigungsantrag daraufhin die Zustimmung. Und so kam der Prozess am Oberverwaltungsgericht Münster ins Rollen, der für den Themenkomplex Flugverkehr und Windkraft in der gesamten Republik Bedeutung hat. Denn die von Franz-Josef Tigges, Kanzlei Engemann und Partner, vertretene Klageseite erhoffte sich von einem Erfolg Signalwirkung für viele verhinderte Windenergie-Projekte in Deutschland.

Ja zu 100 Meter, Nein zu 200 Meter hohen Anlagen

Allerdings setzte die – neben dem Land Nordrhein-Westfalen ebenfalls beigeladene – Bundeswehr sich vor dem 7. Senat des OVG mit ihrer Argumentation durch. Um die Sicherheit anfliegender Maschinen zu gewährleisten, dürfe der eingesetzte Radar nicht durch Hindernisse in seiner Wirkung beeinträchtigt sein. Daher seien in Mechernich, also 30 Kilometer Luftlinie vom Fliegerhorst im benachbarten Landkreis Düren entfernt, zwar 100 Meter hohe Windkraftanlagen erlaubt, aber eben keine mit doppelter Höhe.

Eine große Wirkung auf den Senat hatte die Gegenseite sich von einem Argument versprochen. Denn die Bundeswehr habe in dem Flugkorridor in der Vergangenheit durchaus Ausnahmeregelungen zugelassen. Für eine (ebenfalls zu hohe) Anlage in nur acht Kilometern Entfernung, so Franz-Josef Tigges, habe das Militär den entsprechenden Einzugsbereich verändert. Dabei geht es um Fragen von Sektorengrenzen und von veränderten Einflugwinkeln.

Der Rechtsbeistand der Windanlagenbetreiber wollte das Militär also mit der Frage stellen, warum eine „minimale“ Anpassung der Sektoren einmal, aber nicht auch im Falle der geplanten Mechernicher Anlage möglich sei. Die Bundeswehr blockte dieses Argument jedoch ab und blieb bei ihrer Haltung, zu weiteren Anpassungen nicht bereit zu sein.

Bei Hubschraubern urteilte das OVG schon einmal anders

Und auch der 7. Senat in Münster stützte die Sicherheitsbedürfnisse des Flugverkehrs und verwies ferner auf den „Beurteilungsspielraum“ des Militärs in der Frage. Eine Sprecherin des OVG erklärte auf Anfrage dieser Redaktion, das Gericht belasse es bei seiner Prüfung im Wesentlichen dabei, ob Entscheidungen auf falschen Tatsachen beruhten oder aus Willkür getroffen werden.

Der Fliegerhorst Nörvenich hatte bereits an anderer Stelle Auswirkungen auf den Ausbau der Windkraft. In der Rhein-Sieg-Kommune Bornheim sind Turbinen mit einer Höhe von maximal 150 Metern zugelassen – und auch genehmigt. Doch die Projektierer – die REA GmbH und der Aachener Versorger Stawag – scheuten schließlich vor der drohenden Unwirtschaftlichkeit der kleinen und im Gelände weit auseinander liegenden Anlagen zurück.

Ob das neue – schriftlich noch nicht vorliegende – Urteil des 7. Senats Bestand hält, ist derweil offen. Zwar hat das Gericht keine Revision zugelassen, dagegen kann die Klageseite allerdings Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Womöglich käme das Verfahren dann nach Münster zurück, wo der 22. Senat bereits einmal eine andere Position vertreten hatte (wir berichteten).

2023 ging es aber um einen Tiefflugkorridor für Militärhubschrauber in Ostwestfalen, zwischen den Stützpunkten Faßberg und Bückeburg (beides Niedersachsen) und dem Truppenübungsplatz Senne/Augustdorf (NRW) gelegen. Der Korridor lasse sich anpassen, sagte der 22. Senat seinerzeit. Ein Urteil war nicht nötig, weil die Bundeswehr sich auf einen Vergleich einließ und die Stadtwerke Münster den Bau ihrer Windkraftanlage weiterführen konnten. Es ist nicht ausgemacht, ob dadurch doch noch eine reelle Chance auf einen Erfolg der Mechernicher Turbine besteht.

Donnerstag, 6.11.2025, 16:18 Uhr
Volker Stephan

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