Quelle: Shutterstock / lovelyday12
Der Bund erleichtert mit dem Infrastrukturzukunftsgesetz Genehmigungen für Energievorhaben. Das Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende ordnet Chancen und Risiken daraus ein.
Mit dem Infrastrukturzukunftsgesetz (InfZuG) ändert die Bundesregierung die naturschutzrechtlichen Vorgaben für Infrastrukturvorhaben. Das Gesetz soll Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen und betrifft unter anderem Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sowie deren Nebenanlagen. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 26.
Juni, der Bundesrat billigte es am 10.
Juli. Damit kann die Neuregelung in Kraft treten.
Kern der Reform ist laut dem Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende (KNE), einer bundesweit tätigen Fachorganisation mit Sitz in Berlin, die Gleichstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit einer Ersatzgeldzahlung. Bislang mussten Eingriffe in Natur und Landschaft grundsätzlich durch konkrete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.
Künftig können Vorhabenträger wählen, ob sie diese Maßnahmen selbst umsetzen oder stattdessen eine Ersatzzahlung leisten. Ersatzgeld ist damit nicht mehr nachrangig gegenüber der sogenannten Naturalkompensation.
Waldgesetze unverändertUnverändert bleiben laut KNE Vorgaben aus anderen Rechtsbereichen. So behalten beispielsweise Regelungen der Waldgesetze der Länder Vorrang, wenn dort eine natürliche Kompensation vorgeschrieben ist.
Für Infrastrukturvorhaben des Bundes fließen die Ersatzgeldzahlungen an das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN). Das Ministerium muss die Mittel zweckgebunden für Maßnahmen einsetzen, die eine gleichwertige oder höhere ökologische Aufwertung im betroffenen oder angrenzenden Naturraum erwarten lassen.
Für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verbleibt die Zuständigkeit für die Vereinnahmung und Verwendung der Mittel dagegen bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Länder entwickeln VerfahrenNach Einschätzung des KNE setzt die neue Regelung allerdings voraus, dass die Bundesländer geeignete Verfahren entwickeln, um die Höhe der Ersatzzahlungen zu bestimmen. Bislang existierten entsprechende Ansätze vor allem für Eingriffe in das Landschaftsbild durch Windenergieanlagen. Für andere Eingriffe bestehe daher noch Handlungsbedarf.
Das KNE weist zudem darauf hin, dass das Gesetz keine Fristen für die Umsetzung der mit Ersatzgeldern finanzierten Maßnahmen festlegt. Dadurch könne zwischen dem Eingriff in Natur und Landschaft und der tatsächlichen ökologischen Aufwertung ein erheblicher zeitlicher Abstand entstehen. Je länger sich die Umsetzung verzögere, desto größer sei das Risiko einer Verschlechterung des Naturzustands.
Nach Angaben des KNE erhöht die neue Wahlmöglichkeit die Flexibilität für Projektentwickler. Genehmigungsverfahren könnten künftig auch dann abgeschlossen werden, wenn keine geeigneten Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verfügbar seien.
Lokaler Ausgleich gefährdetGleichzeitig werde die praktische Umsetzung der Kompensation jedoch auf die zuständigen Behörden verlagert. Diese stünden bereits heute vor personellen und organisatorischen Herausforderungen. Hinzu komme, dass ihnen Instrumente zur Flächensicherung, etwa Vorkaufsrechte außerhalb von Schutzgebieten, häufig fehlten.
Aus Sicht des KNE könnte außerdem die Akzeptanz von Infrastrukturprojekten leiden. Werden Ausgleichsmaßnahmen nicht mehr in räumlicher Nähe eines Vorhabens umgesetzt, profitierten Kommunen und Landkreise nicht zwangsläufig von den ökologischen Verbesserungen. Projektträger hätten zudem keinen Einfluss mehr darauf, wann und wo die Maßnahmen realisiert würden.
Das KNE bewertet die Gesetzesänderung deshalb differenziert. Damit die Energiewende naturverträglich umgesetzt werden könne, müssten Ersatzgelder zeitnah und wirksam eingesetzt sowie ausreichend Flächen für Kompensationsmaßnahmen bereitgestellt werden. Das Infrastrukturzukunftsgesetz enthalte dazu jedoch keine Regelungen.
Nach Einschätzung des KNE besteht deshalb das Risiko, dass bei einer verstärkten Nutzung von Ersatzzahlungen Defizite bei der tatsächlichen Kompensation von Eingriffen entstehen und sich der Zustand von Lebensräumen langfristig verschlechtert.
Der
Referentenentwurf zum NatInfG vom 02.Juli 2026 steht im Internet bereit.
(sh)
Freitag, 24.07.2026, 12:11 Uhr
© 2026 Energie & Management GmbH