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Energie & Management > Regulierung - Individuelle Netzentgelte trotz freiwilligem Lastabwurf erhalten
Quelle: Fotolia / Bertold Werkmann
Regulierung

Individuelle Netzentgelte trotz freiwilligem Lastabwurf erhalten

In einem Beschluss hat die Bundesnetzagentur neue Paragraf-19-Festlegungen für Großverbraucher von Strom getroffen, die zur Netzentlastung freiwillig ihre Leistung reduzieren.
Im Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 22. Februar werden Festlegungen für die freiwillige Lastreduktion zur Netzentlastung getroffen. „Letztverbraucher, die zur Vorbereitung auf Mangellagen und Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG nach entsprechender Anweisung des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) ihre Leistung freiwillig reduzieren, sollen hieraus keine nachteiligen Auswirkungen im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen von bestehenden individuellen Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 S. 2–4 StromNEV erleiden“, heißt es mit Bezug auf Energiewirtschaftsgesetz und Stromnetzentgeltverordnung.

Freiwillige Lastabschaltungen beziehungsweise Lastabsenkungen von Letztverbrauchern sollen demnach bei der Ermittlung der erforderlichen Benutzungsstundenzahlen oder des
erforderlichen Mindeststromverbrauchs für die Gewährung eines individuellen
Netzentgelts nach Paragraf 19 Absatz 2 Sätze 2 und 3 StromNEV nicht berücksichtigt werden. Die Regelung erfolgt laut der Behörde unter der Maßgabe, dass Unternehmen, die sich an der freiwilligen Lastabsenkung beteiligen, dazu verpflichtet sind, die eingesparten Strommengen diskriminierungsfrei und soweit möglich börslich zu vermarkten.

Auch Leistungsspitzen von Letztverbrauchern, die nachweislich durch kuratives Redispatch, aufgrund von Anforderungen des Netzbetreibers oder durch die Erbringung negativer Regelenergie induziert wurden, sollen im Hinblick auf die Voraussetzungen der bestehenden individuellen Netzentgeltvereinbarungen keine nachteiligen Auswirkungen haben. Als Arbeitswert sei in diesem Fall die tatsächliche Jahresstrommenge (KWh/a) zuzüglich der innerhalb des vorgegebenen Zeitraums eingesparten Strommenge anzusetzen.

Die Festlegung ist bis Jahresende befristet. Die Bundesnetzagentur behält sich
vor, den Geltungszeitraum bis maximal zum 31. Dezember 2025 zu erweitern. Das Verfahren war vor dem Beschluss konsultiert worden, wie E&M berichtete.

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur zu Individuellen Netzentgelten steht als PDF zum Download bereit.



 

Mittwoch, 22.02.2023, 14:49 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Regulierung - Individuelle Netzentgelte trotz freiwilligem Lastabwurf erhalten
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Individuelle Netzentgelte trotz freiwilligem Lastabwurf erhalten
In einem Beschluss hat die Bundesnetzagentur neue Paragraf-19-Festlegungen für Großverbraucher von Strom getroffen, die zur Netzentlastung freiwillig ihre Leistung reduzieren.
Im Beschluss der Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur vom 22. Februar werden Festlegungen für die freiwillige Lastreduktion zur Netzentlastung getroffen. „Letztverbraucher, die zur Vorbereitung auf Mangellagen und Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 EnWG nach entsprechender Anweisung des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers (ÜNB) ihre Leistung freiwillig reduzieren, sollen hieraus keine nachteiligen Auswirkungen im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen von bestehenden individuellen Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 S. 2–4 StromNEV erleiden“, heißt es mit Bezug auf Energiewirtschaftsgesetz und Stromnetzentgeltverordnung.

Freiwillige Lastabschaltungen beziehungsweise Lastabsenkungen von Letztverbrauchern sollen demnach bei der Ermittlung der erforderlichen Benutzungsstundenzahlen oder des
erforderlichen Mindeststromverbrauchs für die Gewährung eines individuellen
Netzentgelts nach Paragraf 19 Absatz 2 Sätze 2 und 3 StromNEV nicht berücksichtigt werden. Die Regelung erfolgt laut der Behörde unter der Maßgabe, dass Unternehmen, die sich an der freiwilligen Lastabsenkung beteiligen, dazu verpflichtet sind, die eingesparten Strommengen diskriminierungsfrei und soweit möglich börslich zu vermarkten.

Auch Leistungsspitzen von Letztverbrauchern, die nachweislich durch kuratives Redispatch, aufgrund von Anforderungen des Netzbetreibers oder durch die Erbringung negativer Regelenergie induziert wurden, sollen im Hinblick auf die Voraussetzungen der bestehenden individuellen Netzentgeltvereinbarungen keine nachteiligen Auswirkungen haben. Als Arbeitswert sei in diesem Fall die tatsächliche Jahresstrommenge (KWh/a) zuzüglich der innerhalb des vorgegebenen Zeitraums eingesparten Strommenge anzusetzen.

Die Festlegung ist bis Jahresende befristet. Die Bundesnetzagentur behält sich
vor, den Geltungszeitraum bis maximal zum 31. Dezember 2025 zu erweitern. Das Verfahren war vor dem Beschluss konsultiert worden, wie E&M berichtete.

Die Entscheidung der Bundesnetzagentur zu Individuellen Netzentgelten steht als PDF zum Download bereit.



 

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