Dienstag, 12.08.2003, 11:26 Uhr
Das Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) verletzt noch nicht die vom Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) am 11. Juni fest. Außerdem müssen die Energieversorger ihren EEG-Verpflichtungen auch ohne einen Stromeinspeisungsvertrag nachkommen, haben aber ein Zurückhaltungsrecht, bis „Nebenregelungen“ geklärt sind. Die drei grundlegenden Entscheidungen des BGH (Az.: VIII ZR 160/02; VIII ZR 161/02 und VIII ZR 322/02) erläutert Kerstin Manteuffel *).