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Energie & Management > Stromnetz - Für abschaltbare Lasten kommen tägliche Ausschreibungen
Quelle: E&M / Jonas Rosenberger
Stromnetz

Für abschaltbare Lasten kommen tägliche Ausschreibungen

Großverbraucher aus der Industrie können sich schon lange bei den ÜNB um kurzfristige Stromabschaltungen gegen Entschädigung bewerben. Regulatorisch hat die Sache einen Haken. Noch.
Die Bundesnetzagentur kommt peu a peu voran bei der Umstellung von Systemdienstleistungen aller Art für die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) auf wettbewerbliche Ausschreibungen. Am 20. April hat die Beschlusskammer 8 laut einer Mitteilung ein Verfahren eingeleitet, wie die wettbewerbliche Beschaffung abschaltbarer (Industrie-) Lasten im Echtzeitbereich (SEAL) künftig bundeseinheitlich aussehen soll. 

Die ÜNB schreiben abschaltbare Lasten schon seit der "Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten" vom 16. August 2016 (AbLaV) gemeinsam aus. Dies geschieht aber nur wöchentlich. Die Netzagentur möchte zu einem täglichen Turnus übergehen. Inhaltlich geht es um die freiwillige "sofortige Abschaltung" von großen Stromverbrauchern im Bereich unterhalb einer Sekunde (SOL) sowie die "schnelle Abschaltung" zwischen einer Sekunde und 15 Minuten (SNL). Das ganze Marktsegment befindet sich zeitlich also vor der Minutenreserveleistung, dem dritten Segment des Regelleistungsmarktes, das von der 15. Minute an greift. Als Einsatzmöglichkeiten nennt die Beschlusskammer die automatische Unterfrequenzstützung, die manuelle Systembilanzstützung sowie die Netzengpassbeseitigung. Für die SOL haben die ÜNB den negativen Leistungsbedarf auf 439 MW bis 750 MW angesetzt, für die SNL zumindest keinen weitergehenden.

Das Verfahren läuft bisher auf eine Selbstregulierung der ÜNB in freiwilligen Selbstverpflichtungen hinaus. Denn es gibt bereits ein noch unveröffentlichtes Whitepaper der ÜNB, das in Zusammenarbeit mit der Netzagentur entstanden ist. Es enthält technische Definitionen des Systemdienstleistungs-Produktes und die Ausschreibungsbedingungen. Die Bereitschaft zur 100-prozentigen Abschaltung soll in Leistungspreisen vergütet werden. Die Mindestlosgröße für Anbieter oder deren Konsortien soll wie bisher 5 MW betragen.

"In Kürze" soll es auf der gemeinsamen Infoplattform regelleistung.net zur Verfügung stehen. Am 29. April soll es hierzu einen Anbieterworkshop geben, so die Beschlusskammer 8.

Die regulatorische Alternative wäre eine vollziehbare Entscheidung der Beschlusskammer gewesen. Die Selbstregulierung der ÜNB bedarf aber einer "Feststellung der wirksamen Verfahrensregulierung" durch die Kammer, denn nur dann erkennt sie künftig die Zahlungen der ÜNB an die abschaltbaren Großverbraucher als "dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten" an. Denkbar wäre, dass die ÜNB ihr Whitepaper nach Einwendungen auf dem Workshop noch ändern (Aktenzeichen des Verfahrens bei der Netzagentur: BK8-22/002-A).

Donnerstag, 21.04.2022, 16:15 Uhr
Georg Eble
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Quelle: E&M / Jonas Rosenberger
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Für abschaltbare Lasten kommen tägliche Ausschreibungen
Großverbraucher aus der Industrie können sich schon lange bei den ÜNB um kurzfristige Stromabschaltungen gegen Entschädigung bewerben. Regulatorisch hat die Sache einen Haken. Noch.
Die Bundesnetzagentur kommt peu a peu voran bei der Umstellung von Systemdienstleistungen aller Art für die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) auf wettbewerbliche Ausschreibungen. Am 20. April hat die Beschlusskammer 8 laut einer Mitteilung ein Verfahren eingeleitet, wie die wettbewerbliche Beschaffung abschaltbarer (Industrie-) Lasten im Echtzeitbereich (SEAL) künftig bundeseinheitlich aussehen soll. 

Die ÜNB schreiben abschaltbare Lasten schon seit der "Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten" vom 16. August 2016 (AbLaV) gemeinsam aus. Dies geschieht aber nur wöchentlich. Die Netzagentur möchte zu einem täglichen Turnus übergehen. Inhaltlich geht es um die freiwillige "sofortige Abschaltung" von großen Stromverbrauchern im Bereich unterhalb einer Sekunde (SOL) sowie die "schnelle Abschaltung" zwischen einer Sekunde und 15 Minuten (SNL). Das ganze Marktsegment befindet sich zeitlich also vor der Minutenreserveleistung, dem dritten Segment des Regelleistungsmarktes, das von der 15. Minute an greift. Als Einsatzmöglichkeiten nennt die Beschlusskammer die automatische Unterfrequenzstützung, die manuelle Systembilanzstützung sowie die Netzengpassbeseitigung. Für die SOL haben die ÜNB den negativen Leistungsbedarf auf 439 MW bis 750 MW angesetzt, für die SNL zumindest keinen weitergehenden.

Das Verfahren läuft bisher auf eine Selbstregulierung der ÜNB in freiwilligen Selbstverpflichtungen hinaus. Denn es gibt bereits ein noch unveröffentlichtes Whitepaper der ÜNB, das in Zusammenarbeit mit der Netzagentur entstanden ist. Es enthält technische Definitionen des Systemdienstleistungs-Produktes und die Ausschreibungsbedingungen. Die Bereitschaft zur 100-prozentigen Abschaltung soll in Leistungspreisen vergütet werden. Die Mindestlosgröße für Anbieter oder deren Konsortien soll wie bisher 5 MW betragen.

"In Kürze" soll es auf der gemeinsamen Infoplattform regelleistung.net zur Verfügung stehen. Am 29. April soll es hierzu einen Anbieterworkshop geben, so die Beschlusskammer 8.

Die regulatorische Alternative wäre eine vollziehbare Entscheidung der Beschlusskammer gewesen. Die Selbstregulierung der ÜNB bedarf aber einer "Feststellung der wirksamen Verfahrensregulierung" durch die Kammer, denn nur dann erkennt sie künftig die Zahlungen der ÜNB an die abschaltbaren Großverbraucher als "dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten" an. Denkbar wäre, dass die ÜNB ihr Whitepaper nach Einwendungen auf dem Workshop noch ändern (Aktenzeichen des Verfahrens bei der Netzagentur: BK8-22/002-A).

Donnerstag, 21.04.2022, 16:15 Uhr
Georg Eble

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