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Energie & Management > Gastbeitrag - Mini-KWK-Betreiber sollten Abrechnung überprüfen
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Gastbeitrag

Mini-KWK-Betreiber sollten Abrechnung überprüfen

Viele Netzbetreiber haben Betreibern von Mini-KWK-Anlagen zu Unrecht eine Pönale berechnet. Markus Gailfuß* vom BHKW-Infozentrum empfiehlt, die Abrechnung genau zu prüfen.
Betreiber von Mini-BHKW(Blockheizkraftwerks)-Anlagen erhielten in den vergangenen Monaten die Abrechnung für die KWK-Förderung und die Stromvergütung des Jahres 2020. Viele Betreiberinnen und Betreiber dieser kleinen KWK(Kraft-Wärme-Kopplungs)-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung mussten erstaunt feststellen, dass von den Netzbetreibern Strafzahlungen (Pönalen) auf die gewährten KWK-Zuschlagszahlungen in Rechnung gestellt wurden. Das BHKW-Infozentrum empfiehlt, die Abrechnung zu überprüfen und einbehaltene Vergütungen zurückzufordern.

Dies wurde von den Netzbetreibern mit der fehlenden Meldung der produzierten Strommengen zu Zeiten negativer Stundenkontrakte oder Nullwerte an der Strombörse begründet. Je nach Anlagenleistung liegen diese Abzüge im dreistelligen oder unteren vierstelligen Euro-Bereich.

Auch Frau Müller wurde von dieser Abrechnung überrascht. Angesichts der Neuregelung im KWK-Gesetz 2020/2021 ging sie davon aus, dass alle Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen bis 50 kW – unabhängig vom Inbetriebnahmezeitpunkt – spätestens seit dem Abrechnungsjahr 2020 von der Meldepflicht befreit wären. Dies ist so im Paragraphen 35 Absatz 16 Satz 5 KWKG 2020 verankert.

Zum Zeitpunkt der Abrechnung, die meist im April bis Juni erfolgte, war das KWK-Gesetz 2020 aber noch nicht beihilferechtlich von der Europäischen Kommission genehmigt. Viele Netzbetreiber gingen daher den aus ihrer Sicht rechtsicheren Weg und zogen die gemeldeten negativen Stunden von den Vergütungen ab oder berechneten eine Strafzahlung (Pönale) wegen nicht erfolgter Jahresmeldung.

Mit der beihilferechtlichen Genehmigung des KWKG 2020 sowie dem Inkrafttreten des neuen KWK-Gesetzes am 27. Juli 2021 bestehen nun keinerlei Bedenken mehr an der Rechtmäßigkeit der neuen Regelung – also dem Entfall der Meldepflicht und des Abzugs für Strommengen zu Zeiten negativer Stundenkontrakte.
Für die Netzbetreiber, die eine Pönale erhoben haben, bedeutet dies, dass nun die gesamte Abrechnung korrigiert werden muss.

Pönale zurückholen

Es stellt sich nun die Frage, wie und wann die Netzbetreiber die zu Unrecht für das Jahr 2020 einbehaltenen Pönalen oder einbehaltenen Zuschlagszahlungen erstatten. Erfolgt dies automatisch für alle für das Jahr 2020 in Rechnung gestellte Pönalen wegen der (nicht mehr notwendigen) fehlenden Jahresmeldung der produzierten Strommengen zu Zeiten negativer Stundenkontrakte oder Nullwerte? Oder müssen die Betreiberinnen und Betreiber von Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW in dieser Angelegenheit aktiv werden?

Das BHKW-Infozentrum rät allen Betreiberinnen und Betreibern von Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung, die Abrechnung des Netzbetreibers zu überprüfen.

Sollten in dieser Rechnung Abzüge aufgrund einer Stromproduktion zu negativen Stundenkontrakten oder einer nicht abgegebenen Jahresmeldung dieser Strommengen enthalten sein, sollte umgehend die Netzbetreiberin in dieser Angelegenheit kontaktiert werden.

Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum

Mittwoch, 1.09.2021, 11:37 Uhr
Redaktion
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Mini-KWK-Betreiber sollten Abrechnung überprüfen
Viele Netzbetreiber haben Betreibern von Mini-KWK-Anlagen zu Unrecht eine Pönale berechnet. Markus Gailfuß* vom BHKW-Infozentrum empfiehlt, die Abrechnung genau zu prüfen.
Betreiber von Mini-BHKW(Blockheizkraftwerks)-Anlagen erhielten in den vergangenen Monaten die Abrechnung für die KWK-Förderung und die Stromvergütung des Jahres 2020. Viele Betreiberinnen und Betreiber dieser kleinen KWK(Kraft-Wärme-Kopplungs)-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung mussten erstaunt feststellen, dass von den Netzbetreibern Strafzahlungen (Pönalen) auf die gewährten KWK-Zuschlagszahlungen in Rechnung gestellt wurden. Das BHKW-Infozentrum empfiehlt, die Abrechnung zu überprüfen und einbehaltene Vergütungen zurückzufordern.

Dies wurde von den Netzbetreibern mit der fehlenden Meldung der produzierten Strommengen zu Zeiten negativer Stundenkontrakte oder Nullwerte an der Strombörse begründet. Je nach Anlagenleistung liegen diese Abzüge im dreistelligen oder unteren vierstelligen Euro-Bereich.

Auch Frau Müller wurde von dieser Abrechnung überrascht. Angesichts der Neuregelung im KWK-Gesetz 2020/2021 ging sie davon aus, dass alle Betreiberinnen und Betreiber von KWK-Anlagen bis 50 kW – unabhängig vom Inbetriebnahmezeitpunkt – spätestens seit dem Abrechnungsjahr 2020 von der Meldepflicht befreit wären. Dies ist so im Paragraphen 35 Absatz 16 Satz 5 KWKG 2020 verankert.

Zum Zeitpunkt der Abrechnung, die meist im April bis Juni erfolgte, war das KWK-Gesetz 2020 aber noch nicht beihilferechtlich von der Europäischen Kommission genehmigt. Viele Netzbetreiber gingen daher den aus ihrer Sicht rechtsicheren Weg und zogen die gemeldeten negativen Stunden von den Vergütungen ab oder berechneten eine Strafzahlung (Pönale) wegen nicht erfolgter Jahresmeldung.

Mit der beihilferechtlichen Genehmigung des KWKG 2020 sowie dem Inkrafttreten des neuen KWK-Gesetzes am 27. Juli 2021 bestehen nun keinerlei Bedenken mehr an der Rechtmäßigkeit der neuen Regelung – also dem Entfall der Meldepflicht und des Abzugs für Strommengen zu Zeiten negativer Stundenkontrakte.
Für die Netzbetreiber, die eine Pönale erhoben haben, bedeutet dies, dass nun die gesamte Abrechnung korrigiert werden muss.

Pönale zurückholen

Es stellt sich nun die Frage, wie und wann die Netzbetreiber die zu Unrecht für das Jahr 2020 einbehaltenen Pönalen oder einbehaltenen Zuschlagszahlungen erstatten. Erfolgt dies automatisch für alle für das Jahr 2020 in Rechnung gestellte Pönalen wegen der (nicht mehr notwendigen) fehlenden Jahresmeldung der produzierten Strommengen zu Zeiten negativer Stundenkontrakte oder Nullwerte? Oder müssen die Betreiberinnen und Betreiber von Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW in dieser Angelegenheit aktiv werden?

Das BHKW-Infozentrum rät allen Betreiberinnen und Betreibern von Mini-KWK-Anlagen bis 50 kW elektrischer Leistung, die Abrechnung des Netzbetreibers zu überprüfen.

Sollten in dieser Rechnung Abzüge aufgrund einer Stromproduktion zu negativen Stundenkontrakten oder einer nicht abgegebenen Jahresmeldung dieser Strommengen enthalten sein, sollte umgehend die Netzbetreiberin in dieser Angelegenheit kontaktiert werden.

Markus Gailfuß, BHKW-Infozentrum

Mittwoch, 1.09.2021, 11:37 Uhr
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