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Energie & Management > Verbände - BKWK startet Aufruf
Bild: Fotolia.de, Rawpixel
Verbände

BKWK startet Aufruf

Wie viele Unternehmen sind von der kürzlich beschlossenen Absenkung der Ausschreibungspflicht bei KWK-Anlagen betroffen? Das möchte der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung wissen. 
Die Bundesregierung hatte im Sommer das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) beschlossen, allerdings mit dem Haken, dass noch die beihilferechtliche Kontrolle der Europäischen Kommission durchlaufen werden musste. Das ist nun Mitte Dezember geschehen, mit doch teilweise weitreichenden Veränderungen im Gesetz.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Ausschreibungspflicht für künftige KWK-Anlagen. Diese ist nun von 1 MW auf 500 kW abgesenkt worden. Damit gilt für Anlagen, die sich im Bau oder im Genehmigungsverfahren befinden, eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2021. Für neue Anlagen gilt die Ausschreibungspflicht ab 500 kW vom 1. Januar 2021 an. Für diese Anlagen ist nur noch eine Förderung über Ausschreibung möglich.

Um hier möglicherweise noch Verbesserungen zu erzielen, hat der BKWK dazu einen Aufruf gestartet: Alle betroffenen Firmen, die ihre Anlagen zwischen 500 kW und 1 MW aufgrund der nun verabschiedeten Änderungen im KWKG 2020 bis zum 31. Mai 2021 nicht realisieren können, sondern nun an der Ausschreibung am 1. Juni 2021 teilnehmen müssten, sollen sich bitte beim Bundesverband melden. Der Verband bittet darum, Kontaktdaten sowie Angaben zur Anlage an die Mailadresse info@bkwk.de zu senden.

Montag, 21.12.2020, 15:46 Uhr
Heidi Roider
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Wie viele Unternehmen sind von der kürzlich beschlossenen Absenkung der Ausschreibungspflicht bei KWK-Anlagen betroffen? Das möchte der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung wissen. 
Die Bundesregierung hatte im Sommer das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) beschlossen, allerdings mit dem Haken, dass noch die beihilferechtliche Kontrolle der Europäischen Kommission durchlaufen werden musste. Das ist nun Mitte Dezember geschehen, mit doch teilweise weitreichenden Veränderungen im Gesetz.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Ausschreibungspflicht für künftige KWK-Anlagen. Diese ist nun von 1 MW auf 500 kW abgesenkt worden. Damit gilt für Anlagen, die sich im Bau oder im Genehmigungsverfahren befinden, eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2021. Für neue Anlagen gilt die Ausschreibungspflicht ab 500 kW vom 1. Januar 2021 an. Für diese Anlagen ist nur noch eine Förderung über Ausschreibung möglich.

Um hier möglicherweise noch Verbesserungen zu erzielen, hat der BKWK dazu einen Aufruf gestartet: Alle betroffenen Firmen, die ihre Anlagen zwischen 500 kW und 1 MW aufgrund der nun verabschiedeten Änderungen im KWKG 2020 bis zum 31. Mai 2021 nicht realisieren können, sondern nun an der Ausschreibung am 1. Juni 2021 teilnehmen müssten, sollen sich bitte beim Bundesverband melden. Der Verband bittet darum, Kontaktdaten sowie Angaben zur Anlage an die Mailadresse info@bkwk.de zu senden.

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