E&M exklusiv Newsletter:
E&M gratis testen:
Energie & Management > Regenerative - Direktvermarkter müssen fürs Zwangsabregeln mitunter bezahlen
Quelle: Fotolia / Jürgen Fälchle
Regenerative

Direktvermarkter müssen fürs Zwangsabregeln mitunter bezahlen

Vermarkter erfahren teilweise erst hinterher vom Stromnetzbetreiber, dass er ihre Erneuerbaren- und KWK-Anlage zwangsabgeregelt hat. Der Entschädigung müssen sie hinterherlaufen.
Die Bundesnetzagentur sieht Missstände bei der finanziellen und bilanziellen Abwicklung der kurzfristigen Zwangsabregelung (Redispatch) geförderter Erneuerbaren- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen ab 100 kW elektrisch und stellt ihre Rechtsposition dar, wie diese zu beheben sind.

Den Beschlusskammern 6 und 8 in der Behörde − zuständig für den Stromnetzzugang und die Stromnetzentgelte − ist laut ihrer "Mitteilung Nr. 10 zum Redispatch 2.0" vom 28. November herangetragen worden, dass Netzbetreiber die kurzfristigen Abregelungen, zu denen sie bei überlasteten Netzen greifen müssen, "oft nicht rechtzeitig" ankündigten und "teilweise" erst dann, wenn die zwangsweise Minderung der Wirk- oder Blindleistung bereits begonnen hat.

Die Spruchkörper erinnern die Netzbetreiber an das Energiewirtschaftsgesetz, wonach der Bilanzkreisinhaber des Einspeiseanschlusses − das ist in der Regel der (Direkt-)Vermarkter des Kraftwerks − Redispatch-Maßnahmen "unverzüglich" ankündigen müssen. Vorab sei dies eigentlich immer möglich, außer etwa bei einem unvorhergesehenen Störfall. Dies sei auch unabhängig davon, ob der Netzbetreiber dies selbst macht oder dies an den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) des Kraftwerksanschlusses − normalerweise wieder der Direktvermarkter − ausgelagert hat.

Normalerweise müsste der Netzbetreiber den "Lieferanten" (LF) in Form eines elektronischen Geschäftsprozesses warnen, der in der Netzagentur-Festlegung "Redispatch 2.0" vom November 2020 definiert ist. Dieser läuft aber auch nach dem Auslaufen einer Übergangslösung des Verbandes BDEW im Mai 2022 immer noch nicht bundesweit rund, weder auf Netzbetreiber- noch auf Lieferantenseite. 

Bilanzkreis-Dienstleistung wird oft spät bezahlt

Und Netzbetreiber bezahlen die BKV für deren Dienstleistung, für ihren Eingriff, den Bilanzkreis der Anlage auszugleichen, "oft nicht zeitnah". Zur Abrechnung bräuchten die BKV von ihnen die Höhe der ausgefallenen Strommengen ("Ausfallarbeit"), bekommen sie aber nicht, weil die Netzbetreiber bei der Berechnung oder beim elektronischen Versand Probleme haben oder sie selbst die Nachrichten noch nicht im Redispatch-2.0-Format annehmen können. Die Netzagentur hält es dann für "unerlässlich", dass die Netzbetreiber die Ausfallarbeit schätzen und aufgrund dessen an die BKV Abschläge auf das Dienstleistungsentgelt zahlen.

Entschädigung des Anlagenbetreibers

Bei der Entschädigung des Anlagenbetreibers dafür, dass er für die Zeit des Redispatch weniger Strom vermarkten konnte, sorgen sich die Beschlusskammern eher umgekehrt, dass zu viel des Guten getan wird: Sie erinnern daran, dass im Wesentlichen nur die entgangene "Marktprämie"-Förderung erstattet werden darf. Die liegt bei den derzeit hohen Marktwerten von Ökostrom zum Beispiel bei der Windkraft regelmäßig bei Null, da die Marktprämie nur einspringt, wenn die Marktwerte niedriger sind als der Anzulegende Wert der Anlage, also der garantierte Stromabnahmepreis, zu dem der Anlagenbetreiber einen Zuschlag bekommen hat.

Die Beschlusskammern warnen in diesem Kontext davor, den Anzulegenden Wert selbst, der in der Regel gut 20 Jahre gleich bleibt, zur Berechnung des Entschädigungsbetrags heranzuziehen.

Von der Entschädigung sind die Kosten der Bilanzkreis-Korrekturdienstleistung abzuziehen, und wenn die Entschädigung gleich Null ist, muss der Anlagenbetreiber unterm Strich an den Netzbetreiber, der ihn abgeregelt hat, noch das Dienstleister-Entgelt für die Bilanzkreiskorrektur bezahlen.

Dienstag, 29.11.2022, 16:18 Uhr
Georg Eble
Energie & Management > Regenerative - Direktvermarkter müssen fürs Zwangsabregeln mitunter bezahlen
Quelle: Fotolia / Jürgen Fälchle
Regenerative
Direktvermarkter müssen fürs Zwangsabregeln mitunter bezahlen
Vermarkter erfahren teilweise erst hinterher vom Stromnetzbetreiber, dass er ihre Erneuerbaren- und KWK-Anlage zwangsabgeregelt hat. Der Entschädigung müssen sie hinterherlaufen.
Die Bundesnetzagentur sieht Missstände bei der finanziellen und bilanziellen Abwicklung der kurzfristigen Zwangsabregelung (Redispatch) geförderter Erneuerbaren- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen ab 100 kW elektrisch und stellt ihre Rechtsposition dar, wie diese zu beheben sind.

Den Beschlusskammern 6 und 8 in der Behörde − zuständig für den Stromnetzzugang und die Stromnetzentgelte − ist laut ihrer "Mitteilung Nr. 10 zum Redispatch 2.0" vom 28. November herangetragen worden, dass Netzbetreiber die kurzfristigen Abregelungen, zu denen sie bei überlasteten Netzen greifen müssen, "oft nicht rechtzeitig" ankündigten und "teilweise" erst dann, wenn die zwangsweise Minderung der Wirk- oder Blindleistung bereits begonnen hat.

Die Spruchkörper erinnern die Netzbetreiber an das Energiewirtschaftsgesetz, wonach der Bilanzkreisinhaber des Einspeiseanschlusses − das ist in der Regel der (Direkt-)Vermarkter des Kraftwerks − Redispatch-Maßnahmen "unverzüglich" ankündigen müssen. Vorab sei dies eigentlich immer möglich, außer etwa bei einem unvorhergesehenen Störfall. Dies sei auch unabhängig davon, ob der Netzbetreiber dies selbst macht oder dies an den Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) des Kraftwerksanschlusses − normalerweise wieder der Direktvermarkter − ausgelagert hat.

Normalerweise müsste der Netzbetreiber den "Lieferanten" (LF) in Form eines elektronischen Geschäftsprozesses warnen, der in der Netzagentur-Festlegung "Redispatch 2.0" vom November 2020 definiert ist. Dieser läuft aber auch nach dem Auslaufen einer Übergangslösung des Verbandes BDEW im Mai 2022 immer noch nicht bundesweit rund, weder auf Netzbetreiber- noch auf Lieferantenseite. 

Bilanzkreis-Dienstleistung wird oft spät bezahlt

Und Netzbetreiber bezahlen die BKV für deren Dienstleistung, für ihren Eingriff, den Bilanzkreis der Anlage auszugleichen, "oft nicht zeitnah". Zur Abrechnung bräuchten die BKV von ihnen die Höhe der ausgefallenen Strommengen ("Ausfallarbeit"), bekommen sie aber nicht, weil die Netzbetreiber bei der Berechnung oder beim elektronischen Versand Probleme haben oder sie selbst die Nachrichten noch nicht im Redispatch-2.0-Format annehmen können. Die Netzagentur hält es dann für "unerlässlich", dass die Netzbetreiber die Ausfallarbeit schätzen und aufgrund dessen an die BKV Abschläge auf das Dienstleistungsentgelt zahlen.

Entschädigung des Anlagenbetreibers

Bei der Entschädigung des Anlagenbetreibers dafür, dass er für die Zeit des Redispatch weniger Strom vermarkten konnte, sorgen sich die Beschlusskammern eher umgekehrt, dass zu viel des Guten getan wird: Sie erinnern daran, dass im Wesentlichen nur die entgangene "Marktprämie"-Förderung erstattet werden darf. Die liegt bei den derzeit hohen Marktwerten von Ökostrom zum Beispiel bei der Windkraft regelmäßig bei Null, da die Marktprämie nur einspringt, wenn die Marktwerte niedriger sind als der Anzulegende Wert der Anlage, also der garantierte Stromabnahmepreis, zu dem der Anlagenbetreiber einen Zuschlag bekommen hat.

Die Beschlusskammern warnen in diesem Kontext davor, den Anzulegenden Wert selbst, der in der Regel gut 20 Jahre gleich bleibt, zur Berechnung des Entschädigungsbetrags heranzuziehen.

Von der Entschädigung sind die Kosten der Bilanzkreis-Korrekturdienstleistung abzuziehen, und wenn die Entschädigung gleich Null ist, muss der Anlagenbetreiber unterm Strich an den Netzbetreiber, der ihn abgeregelt hat, noch das Dienstleister-Entgelt für die Bilanzkreiskorrektur bezahlen.

Dienstag, 29.11.2022, 16:18 Uhr
Georg Eble

Haben Sie Interesse an Content oder Mehrfachzugängen für Ihr Unternehmen?

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zur Nutzung von E&M-Inhalten oder den verschiedenen Abonnement-Paketen haben.
Das E&M-Vertriebsteam freut sich unter Tel. 08152 / 93 11-77 oder unter vertrieb@energie-und-management.de über Ihre Anfrage.