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Energie & Management > Smart Meter - Lob und Tadel für Smart-Meter-Maßnahmen des BMWi
Mitarbeiter beim Einbau eines Smart Meter, Bild: EVM, Sascha Ditscher
Smart Meter

Lob und Tadel für Smart-Meter-Maßnahmen des BMWi

Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf das OVG-Urteil zum Smart Meter Rollout reagiert. Wir haben dazu einige Reaktionen zusammengetragen, zum Beispiel vom VKU und BNE.
Der Hochlauf der Elektromobilität und der notwendige weitere Ausbau der erneuerbaren Energien verdeutlichen, dass die Energiewende nur mit einer umfassenden Digitalisierung des Energiesystems umsetzbar sei, heißt es von Seiten des VKU. Ein schneller Rollout von Smart-Meter-Gateways als sicherer Kommunikationsplattform sei dafür entscheidend. Im März 2021 hatte jedoch ein Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts in Münster eine Verpflichtung zum Einbau von intelligenten Stromzählern vorerst gestoppt.

Der Grund: Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten laut OVG nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie seien nicht wie vorgeschrieben auf geltende Anforderungen zur technischen Zusammenarbeit mit anderen Systemen hin zertifiziert worden. Geklagt hatten 47 Unternehmen, darunter zahlreiche Stadtwerke. Für diese Unternehmen gilt also die Einbaupflicht intelligenter Messsysteme vorerst nicht mehr, während alle übrigen Messstellenbetreiber weiterhin verpflichtet sind, die Zähler einzubauen. Daraufhin hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Prozess mit den zentralen Akteuren der Digitalisierung der Energiewende aufgesetzt. Ergebnis ist ein Maßnahmenbündel aus Gesetzesanpassungen und Verbesserungen im Verwaltungsverfahren.

Dazu sagt Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen: „Sollten die gemeinsam erarbeiteten Änderungsempfehlungen das parlamentarische Verfahren erfolgreich durchlaufen, ist das ein großer Erfolg. Die Änderungen helfen dabei, die in der Branche entstandene Verunsicherung beim Rollout-Prozess abzubauen und die Planungs- und Investitionssicherheit wieder herzustellen. Nicht zuletzt geht es darum, mögliche ‚stranded investments‘ zu vermeiden und klare Spielregeln zu haben.“

Beim Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) sieht man die Regelungen dagegen sehr kritisch.

Dort heißt es: „Insgesamt betrachtet ist der Entwurf enttäuschend und hat bestenfalls den Charakter einer verschlimmbessernden Notreparatur. Die ergänzende Formulierungshilfe dient einzig dem Zweck, den bisher eingebauten BSI-zertifizierten SMGW Rechtssicherheit zu verschaffen und eine neue ‚sicherere‘ Markterklärung des BSI vorzubereiten.

Mit dem MsbG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Voraussetzungen für einen flächendeckenden Rollout sicherer, intelligenter Messsysteme in einem vernünftigen Kosten-Nutzen-Verhältnis zu schaffen. Der Eilbeschluss des OVG Münster vom 4. März hat deutliche Defizite in den gesetzlichen Vorgaben und deren Umsetzung durch die Behörden aufgezeigt. Anstatt das MsbG grundsätzlich zu überarbeiten und zu vereinfachen um das Notwendige gut zu regeln, schreibt der Entwurf den verfehlten überkomplexen Prozess weiter fort.

Problematisch sind die geplanten Änderungen in § 21 MsbG, welche den technischen Richtlinien des BSI einen Vorrang gegenüber den gesetzlichen Mindestanforderungen an Smart-Meter-Gateways einräumt und letztere dadurch entwertet. Weitere Anpassungen führen dazu, dass alle relevanten Funktionalitäten außerhalb des Gateways stattfinden. Nicht zuletzt widerspricht dies komplett den in der Begründung gegebenen Erklärungen und Intentionen zur Notwendigkeit der Rolle des Gateways.

Im Hinblick auf die Zielsetzung des Messstellenbetriebsgesetzes, wäre es an der Zeit die grundsätzliche Frage zu stellen: Welchen Mehrwert bringt dieser Rollout noch? Nicht zuletzt wurden auch die Preisobergrenzen auf Grundlage bestimmter gesetzlich definierter Funktionalitäten ermittelt. Dieser Zusammenhang ist nun nicht mehr gegeben und eröffnet weitere Streitfelder, weil die Festsetzung der Preisobergrenzen in dieser Höhe für den Kunden vor dem Hintergrund bestimmter Funktionen erfolgt ist, die nun nicht mehr gegebenen sind."

Dienstag, 18.05.2021, 09:49 Uhr
Fritz Wilhelm
Energie & Management > Smart Meter - Lob und Tadel für Smart-Meter-Maßnahmen des BMWi
Mitarbeiter beim Einbau eines Smart Meter, Bild: EVM, Sascha Ditscher
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Lob und Tadel für Smart-Meter-Maßnahmen des BMWi
Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf das OVG-Urteil zum Smart Meter Rollout reagiert. Wir haben dazu einige Reaktionen zusammengetragen, zum Beispiel vom VKU und BNE.
Der Hochlauf der Elektromobilität und der notwendige weitere Ausbau der erneuerbaren Energien verdeutlichen, dass die Energiewende nur mit einer umfassenden Digitalisierung des Energiesystems umsetzbar sei, heißt es von Seiten des VKU. Ein schneller Rollout von Smart-Meter-Gateways als sicherer Kommunikationsplattform sei dafür entscheidend. Im März 2021 hatte jedoch ein Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts in Münster eine Verpflichtung zum Einbau von intelligenten Stromzählern vorerst gestoppt.

Der Grund: Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten laut OVG nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie seien nicht wie vorgeschrieben auf geltende Anforderungen zur technischen Zusammenarbeit mit anderen Systemen hin zertifiziert worden. Geklagt hatten 47 Unternehmen, darunter zahlreiche Stadtwerke. Für diese Unternehmen gilt also die Einbaupflicht intelligenter Messsysteme vorerst nicht mehr, während alle übrigen Messstellenbetreiber weiterhin verpflichtet sind, die Zähler einzubauen. Daraufhin hat das Bundeswirtschaftsministerium einen Prozess mit den zentralen Akteuren der Digitalisierung der Energiewende aufgesetzt. Ergebnis ist ein Maßnahmenbündel aus Gesetzesanpassungen und Verbesserungen im Verwaltungsverfahren.

Dazu sagt Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen: „Sollten die gemeinsam erarbeiteten Änderungsempfehlungen das parlamentarische Verfahren erfolgreich durchlaufen, ist das ein großer Erfolg. Die Änderungen helfen dabei, die in der Branche entstandene Verunsicherung beim Rollout-Prozess abzubauen und die Planungs- und Investitionssicherheit wieder herzustellen. Nicht zuletzt geht es darum, mögliche ‚stranded investments‘ zu vermeiden und klare Spielregeln zu haben.“

Beim Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) sieht man die Regelungen dagegen sehr kritisch.

Dort heißt es: „Insgesamt betrachtet ist der Entwurf enttäuschend und hat bestenfalls den Charakter einer verschlimmbessernden Notreparatur. Die ergänzende Formulierungshilfe dient einzig dem Zweck, den bisher eingebauten BSI-zertifizierten SMGW Rechtssicherheit zu verschaffen und eine neue ‚sicherere‘ Markterklärung des BSI vorzubereiten.

Mit dem MsbG verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Voraussetzungen für einen flächendeckenden Rollout sicherer, intelligenter Messsysteme in einem vernünftigen Kosten-Nutzen-Verhältnis zu schaffen. Der Eilbeschluss des OVG Münster vom 4. März hat deutliche Defizite in den gesetzlichen Vorgaben und deren Umsetzung durch die Behörden aufgezeigt. Anstatt das MsbG grundsätzlich zu überarbeiten und zu vereinfachen um das Notwendige gut zu regeln, schreibt der Entwurf den verfehlten überkomplexen Prozess weiter fort.

Problematisch sind die geplanten Änderungen in § 21 MsbG, welche den technischen Richtlinien des BSI einen Vorrang gegenüber den gesetzlichen Mindestanforderungen an Smart-Meter-Gateways einräumt und letztere dadurch entwertet. Weitere Anpassungen führen dazu, dass alle relevanten Funktionalitäten außerhalb des Gateways stattfinden. Nicht zuletzt widerspricht dies komplett den in der Begründung gegebenen Erklärungen und Intentionen zur Notwendigkeit der Rolle des Gateways.

Im Hinblick auf die Zielsetzung des Messstellenbetriebsgesetzes, wäre es an der Zeit die grundsätzliche Frage zu stellen: Welchen Mehrwert bringt dieser Rollout noch? Nicht zuletzt wurden auch die Preisobergrenzen auf Grundlage bestimmter gesetzlich definierter Funktionalitäten ermittelt. Dieser Zusammenhang ist nun nicht mehr gegeben und eröffnet weitere Streitfelder, weil die Festsetzung der Preisobergrenzen in dieser Höhe für den Kunden vor dem Hintergrund bestimmter Funktionen erfolgt ist, die nun nicht mehr gegebenen sind."

Dienstag, 18.05.2021, 09:49 Uhr
Fritz Wilhelm

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