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Energie & Management > Windkraft Offshore - PPA-Vertragspartner müssen deutsches Papierformular ausfüllen
Quelle: Fotolia / zentilia
Windkraft Offshore

PPA-Vertragspartner müssen deutsches Papierformular ausfüllen

2023, wenn die ersten nicht voruntersuchten Offshore-Flächen unter den Hammer kommen, müssen Bewerber im Zweifel nachweisen, dass sie einen Teil des Stroms langfristig vermarktet haben.
Was dazu gedacht ist, den Zubau der deutschen Offshore-Windkraft von 2023 an drastisch zu beschleunigen, könnte demnächst in mehr Bürokratie ausgebremst werden: Die Bundesnetzagentur schreibt von 2023 an nicht nur Flächen aus, die bereits amtlich auf ihre Eignung untersucht sind, sondern auch "nicht zentral voruntersuchte" Flächen. Nächstes Jahr sind es 7.000 MW, verteilt auf vier Flächen, 2024 zwei Flächen für insgesamt 2.500 MW. Ausgeschrieben wird jeweils am 1. Juni.

Damit wird einerseits das BSH (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrologie) als Untersuchungsbehörde entlastet und andererseits eine alte Forderung der Projektentwickler auf See erfüllt, selbst und auf eigene Kosten die Voruntersuchungen zu machen, um schneller zu Potte zu kommen. Denn: 2023 etwa werden nur 1.800 MW BSH-untersuchte Flächen vergeben.

Weitere Neuerungen laut Wind-auf-See-Gesetz 2023: Gibt es in den Ausschreibungen für diese nicht voruntersuchten Flächen mehrere Bewerber, die mit einem subventionsfreien Zuschlag (Null-Cent-Gebot) zufrieden sind, startet eine dynamische Auktion, in der erstmals qualitative Kriterien eine Rolle spielen (wir berichteten).

Eines davon ist der Nachweis, dass der Projektierer bereits mindestens 20 Prozent der zu vergebenden Windpark-Leistung für mindestens fünf Jahre in langfristigen Power Purchase Agreements (PPA) verkauft hat, statt wie bisher weitgehend auf den Spotmarkt zu gehen. Eine teilweise PPA-Vermarktung des Stroms ist sogar weit vor der Investitionsentscheidung üblich, und zwar als Sicherheit zur Projektfinanzierung unerlässlich.

Einheitsformular statt Vertragsabschrift

Die Beschlusskammer 6 (BK 6) der Bundesnetzagentur hat sich nun überlegt, wie dieser Nachweis wirksam erbracht werden soll und wie nicht: Mit Abschriften der PPA selbst jedenfalls will sich die Behörde ausdrücklich nicht herumschlagen. Das geht aus einer Branchenkonsultation hervor, die die BK ​6 am 24. November eröffnete.

Laut den in diesem Kontext veröffentlichten Eckpunkten stellt die Behörde zur Diskussion, dass Flächenbewerber für jedes PPA, das zur Erfüllung des Fünf-Jahres-Zeitraums und des 20-Prozent-Anteils beiträgt, ein von ihr vorgegebenes Papierformular in deutscher Sprache vorweisen müssen. Dieses muss jeweils von einem Bevollmächtigten des Bieters und des Käufers der PPA-Leistung gegengezeichnet sein. Die Vollmachten müssen durch Handelsregister-Auszüge oder "schriftlich", das heißt, mit eigenhändiger Unterschrift nachgewiesen werden.

Von elektronischen Verträgen und E-Signatures ist in den Eckpunkten nicht die Rede, und das Formular ist auf Deutsch formuliert. PPA dagegen werden oft auf Englisch und grenzüberschreitend abgeschlossen. Wird nun von ausländischen Großverbrauchern zusätzlich zum PPA diese deutschsprachige Erklärung verlangt, könnte dies den Abschluss solcher PPA hinauszögern oder gar verhindern. 

Auf Anfrage hieß es von der BNetzA, Deutsch sei nun mal "Amtssprache nach § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz". Und mit der Papierform greife man auf eine "bewährte Praxis" zurück.

​Was sind fünf Jahre?

Der Fünf-Jahres-Zeitraum soll nach den Vorstellungen der BK 6 tagesscharf erbracht werden. Das heißt, es darf zeitliche Unterbrechungen geben, aber an 1.825 Tagen in der Lebenszeit des Windparks muss mindestens ein Fünftel der installierten Leistung per PPA verkauft sein. Beispiel: Bei einer 1.000-MW-Fläche reichen zwei fünfjährige PPA über jeweils 100 MW mit derselben Laufzeit.

Schließlich sorgt sich die BK 6 offenbar, dass Projektierer das PPA-Erfordernis umgehen, indem sie einfach PPA mit Konzernschwestern vorweisen. Das ist im Wind-auf-See-Gesetz nicht ausdrücklich verboten; vielleicht möchte die Beschlusskammer hier einen wahrgenommenen Mangel der Wind-auf-See-Novelle selbst beheben: Gemäß ihren Eckpunkten dürfen Bieter und Stromkäufer "keine verbundenen Unternehmen im Sinne des §15 Aktiengesetz sein". Die Konsultation läuft bis zum 9. Dezember.
 

Montag, 28.11.2022, 15:28 Uhr
Georg Eble
Energie & Management > Windkraft Offshore - PPA-Vertragspartner müssen deutsches Papierformular ausfüllen
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Windkraft Offshore
PPA-Vertragspartner müssen deutsches Papierformular ausfüllen
2023, wenn die ersten nicht voruntersuchten Offshore-Flächen unter den Hammer kommen, müssen Bewerber im Zweifel nachweisen, dass sie einen Teil des Stroms langfristig vermarktet haben.
Was dazu gedacht ist, den Zubau der deutschen Offshore-Windkraft von 2023 an drastisch zu beschleunigen, könnte demnächst in mehr Bürokratie ausgebremst werden: Die Bundesnetzagentur schreibt von 2023 an nicht nur Flächen aus, die bereits amtlich auf ihre Eignung untersucht sind, sondern auch "nicht zentral voruntersuchte" Flächen. Nächstes Jahr sind es 7.000 MW, verteilt auf vier Flächen, 2024 zwei Flächen für insgesamt 2.500 MW. Ausgeschrieben wird jeweils am 1. Juni.

Damit wird einerseits das BSH (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrologie) als Untersuchungsbehörde entlastet und andererseits eine alte Forderung der Projektentwickler auf See erfüllt, selbst und auf eigene Kosten die Voruntersuchungen zu machen, um schneller zu Potte zu kommen. Denn: 2023 etwa werden nur 1.800 MW BSH-untersuchte Flächen vergeben.

Weitere Neuerungen laut Wind-auf-See-Gesetz 2023: Gibt es in den Ausschreibungen für diese nicht voruntersuchten Flächen mehrere Bewerber, die mit einem subventionsfreien Zuschlag (Null-Cent-Gebot) zufrieden sind, startet eine dynamische Auktion, in der erstmals qualitative Kriterien eine Rolle spielen (wir berichteten).

Eines davon ist der Nachweis, dass der Projektierer bereits mindestens 20 Prozent der zu vergebenden Windpark-Leistung für mindestens fünf Jahre in langfristigen Power Purchase Agreements (PPA) verkauft hat, statt wie bisher weitgehend auf den Spotmarkt zu gehen. Eine teilweise PPA-Vermarktung des Stroms ist sogar weit vor der Investitionsentscheidung üblich, und zwar als Sicherheit zur Projektfinanzierung unerlässlich.

Einheitsformular statt Vertragsabschrift

Die Beschlusskammer 6 (BK 6) der Bundesnetzagentur hat sich nun überlegt, wie dieser Nachweis wirksam erbracht werden soll und wie nicht: Mit Abschriften der PPA selbst jedenfalls will sich die Behörde ausdrücklich nicht herumschlagen. Das geht aus einer Branchenkonsultation hervor, die die BK ​6 am 24. November eröffnete.

Laut den in diesem Kontext veröffentlichten Eckpunkten stellt die Behörde zur Diskussion, dass Flächenbewerber für jedes PPA, das zur Erfüllung des Fünf-Jahres-Zeitraums und des 20-Prozent-Anteils beiträgt, ein von ihr vorgegebenes Papierformular in deutscher Sprache vorweisen müssen. Dieses muss jeweils von einem Bevollmächtigten des Bieters und des Käufers der PPA-Leistung gegengezeichnet sein. Die Vollmachten müssen durch Handelsregister-Auszüge oder "schriftlich", das heißt, mit eigenhändiger Unterschrift nachgewiesen werden.

Von elektronischen Verträgen und E-Signatures ist in den Eckpunkten nicht die Rede, und das Formular ist auf Deutsch formuliert. PPA dagegen werden oft auf Englisch und grenzüberschreitend abgeschlossen. Wird nun von ausländischen Großverbrauchern zusätzlich zum PPA diese deutschsprachige Erklärung verlangt, könnte dies den Abschluss solcher PPA hinauszögern oder gar verhindern. 

Auf Anfrage hieß es von der BNetzA, Deutsch sei nun mal "Amtssprache nach § 23 Verwaltungsverfahrensgesetz". Und mit der Papierform greife man auf eine "bewährte Praxis" zurück.

​Was sind fünf Jahre?

Der Fünf-Jahres-Zeitraum soll nach den Vorstellungen der BK 6 tagesscharf erbracht werden. Das heißt, es darf zeitliche Unterbrechungen geben, aber an 1.825 Tagen in der Lebenszeit des Windparks muss mindestens ein Fünftel der installierten Leistung per PPA verkauft sein. Beispiel: Bei einer 1.000-MW-Fläche reichen zwei fünfjährige PPA über jeweils 100 MW mit derselben Laufzeit.

Schließlich sorgt sich die BK 6 offenbar, dass Projektierer das PPA-Erfordernis umgehen, indem sie einfach PPA mit Konzernschwestern vorweisen. Das ist im Wind-auf-See-Gesetz nicht ausdrücklich verboten; vielleicht möchte die Beschlusskammer hier einen wahrgenommenen Mangel der Wind-auf-See-Novelle selbst beheben: Gemäß ihren Eckpunkten dürfen Bieter und Stromkäufer "keine verbundenen Unternehmen im Sinne des §15 Aktiengesetz sein". Die Konsultation läuft bis zum 9. Dezember.
 

Montag, 28.11.2022, 15:28 Uhr
Georg Eble

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