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Die Bundesregierung beschloss die Verlängerung der Stromversorgungsreserve für den kommenden Winter. Damit bleiben weiterhin Kohlekraftwerke in Reserve, falls Gasmangel eintritt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte die Verlängerung der Stromversorgungsreserve des vergangenen Winters für den kommenden vorgeschlagen. Dieser Verordnung zur Änderung der Versorgungsreserveabrufverordnung stimmte am 4. Oktober das Bundeskabinett zu. Entscheidungsgrundlage hierfür war auch der ebenfalls heute im Bundeskabinett verabschiedete Evaluierungsbericht nach §
50j
Absatz
1
EnWG (Energiewirtschaftsgesetz).
Mit der Änderung der Verordnung wird die Versorgungsreserve, die bereits vom 1. Oktober 2022 bis zum 30.
Juni 2023 aktiv war, befristet reaktiviert als vorsorgliche Absicherung für den kommenden Winter. „Durch die Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, dass Stromerzeugungsanlagen der Versorgungsreserve von Anfang Oktober 2023 befristet bis zum 31.
März 2024 am Strommarkt teilnehmen können“, so das Kabinett. Diese Teilnahme am Strommarkt ist zudem an die Geltung der Alarmstufe Gas beziehungsweise der Notfallstufe Gas geknüpft.
Die Versorgungsreserve wird demnach reaktiviert, um Gas in der Stromerzeugung einzusparen und dadurch Versorgungsengpässen mit Gas in der Heizperiode 2023/2024 vorzubeugen. Damit stehen Kohlekraftwerke bereit, die Stromversorgung zu sichern, falls nicht genug Erdgas zur Verfügung steht. „Das Ziel, den Kohleausstieg idealerweise im Jahr 2030 zu vollenden, bleibt, wie auch die Klimaziele, davon unberührt“, so das Kabinett.
Evaluierungsbericht sieht Maßnahmen als ausreichend Das Inkrafttreten der Verordnung ist für den Tag nach der Verkündung vorgesehen. Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Neben der Verordnung zur Versorgungsreserve wurde auch der Evaluierungsbericht der Bundesregierung nach §
50j
Absatz
1 Energiewirtschaftsgesetz beschlossen.
Der Bericht kommt zum Schluss, dass sowohl die vorübergehende Marktrückkehr von Kraftwerken aus der Netzreserve als auch ein erneuter befristeter Abruf der Kraftwerke der Versorgungsreserve, für sich und gemeinsam geeignet sind, im kommenden Winter je nach Versorgungslage effektiv Erdgasverstromung zu ersetzen und den Bedarf an Erdgas insgesamt zu verringern.
Gemäß §
50j
Abs.
3
EnWG werde das BMWK nach Ablauf des 31.
März 2024 prüfen, ob und wie viele zusätzliche Treibhausgasemissionen im Rahmen der Gesetzesanwendung ausgestoßen wurden und macht bis zum Ablauf des 30.
Juni 2024 Vorschläge, mit welchen Maßnahmen diese zusätzlichen Emissionen kompensiert werden können.
Der
Evaluierungsbericht zur Kraftwerksreserve steht im Internet bereit.
Mittwoch, 4.10.2023, 15:46 Uhr
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