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Energie & Management > Windkraft Onshore - Höchstrichter prüfen Vorbescheid für Windenergie
Quelle: Jonas Rosenberger
Windkraft Onshore

Höchstrichter prüfen Vorbescheid für Windenergie

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Verfahren der Kanzlei Maslaton eine Revision zugelassen. Das Urteil soll für mehr Rechtssicherheit bei Windenergieprojekten sorgen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat die Revision in einem Verfahren zur Auslegung des Paragrafen 9 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zugelassen. Nach Angaben der Leipziger Kanzlei Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft betrifft das Verfahren die Frage, unter welchen Voraussetzungen Projektentwickler einen vereinfachten planungsrechtlichen Vorbescheid für Windenergieanlagen erhalten können. Das Revisionsverfahren trägt das Aktenzeichen 7 C 3.26.

Hintergrund ist ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Bautzen aus dem März 2025. Das Gericht hatte den Begriff des „berechtigten Interesses“ bei Vorbescheiden eng ausgelegt. Nach dieser Entscheidung sollte ein Vorbescheid nach Paragraf 9 Absatz 1a BImSchG grundsätzlich nicht mehr außerhalb eines ausgewiesenen Windenergiegebiets in Betracht kommen. Dabei spielte nach Auffassung des OVG keine Rolle, ob ein entsprechender Regionalplan bereits vorlag oder sich erst in Aufstellung befand.

Höchstrichterliche Klärung kommt

Das OVG Bautzen ließ keine Rechtsmittel zu, dagegen wendete sich eine Windenergie-Projektiererin erfolgreich beim BVerwG mit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Das BVerwG sieht nach eigenen Angaben einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Damit soll höchstrichterlich geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse an einem Vorbescheidsantrag für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windenergieanlage nach Paragraf 35 Baugesetzbuch besteht und wann dessen Ablehnung rechtswidrig sein kann.

Dem Verfahren liegt der Antrag einer Projektentwicklerin auf einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für zwei Windenergieanlagen im Außenbereich zugrunde. Nach Darstellung von Maslaton verzögerte die zuständige Behörde das Verfahren, während die beigeladene Gemeinde versuchte, die Standorte mithilfe eines Bebauungsplans planungsrechtlich auszuschließen.

Regionalplan versus Vorbescheid

Das OVG Bautzen kam laut der Kanzlei zwar zu dem Ergebnis, dass die Behörde den beantragten Vorbescheid zum 27. Februar 2025 hätte erteilen müssen. Den Hauptantrag auf Erteilung des Vorbescheids lehnte das Gericht dennoch unter Anwendung des inzwischen in Kraft getretenen Paragrafen 9 Absatz 1a Satz 2 BImSchG ab. Es vertrat die Auffassung, bereits der Beschluss zur Aufstellung eines Regionalplans lasse das berechtigte Interesse an einem Vorbescheid entfallen.

Nach Einschätzung von Maslaton schränkt diese Auslegung die praktische Bedeutung des beschleunigten Vorbescheids erheblich ein, weil sie bereits in einem frühen Stadium der Regionalplanung die Erteilung eines Vorbescheids ausschließen könne. Mit der Zulassung der Revision eröffne das BVerwG nun die Möglichkeit, diese Rechtsfrage höchstrichterlich zu klären.

Das BVerwG wies laut der Kanzlei auch eine Beschwerde der beigeladenen Gemeinde zurück. Diese hatte sich gegen die Feststellung des OVG gewandt, dass der Landkreis den Vorbescheid zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte erteilen müssen. Laut Maslaton kann diese Feststellung für mögliche Amtshaftungs- oder Schadensersatzansprüche wegen einer verzögerten Genehmigung von Bedeutung sein.

Hoffnung auf mehr Rechtssicherheit

Nach Einschätzung der Kanzlei reicht die Bedeutung des Verfahrens über den Einzelfall hinaus. Eine Entscheidung des BVerwG könnte den Umgang mit Vorbescheiden nach Paragraf 9 Absatz 1a BImSchG bundesweit prägen und die Anforderungen an das berechtigte Interesse konkretisieren. Davon könnten Projektentwickler und Genehmigungsbehörden gleichermaßen betroffen sein.

Im nächsten Schritt muss die Revision begründet werden. Maslaton erwartet nach eigenen Angaben eine richtungsweisende Entscheidung des BVerwG, die für mehr Planungssicherheit bei Windenergieprojekten sorgen könnte.

Dienstag, 30.06.2026, 11:45 Uhr
Susanne Harmsen
Energie & Management > Windkraft Onshore - Höchstrichter prüfen Vorbescheid für Windenergie
Quelle: Jonas Rosenberger
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Höchstrichter prüfen Vorbescheid für Windenergie
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Verfahren der Kanzlei Maslaton eine Revision zugelassen. Das Urteil soll für mehr Rechtssicherheit bei Windenergieprojekten sorgen.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat die Revision in einem Verfahren zur Auslegung des Paragrafen 9 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zugelassen. Nach Angaben der Leipziger Kanzlei Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft betrifft das Verfahren die Frage, unter welchen Voraussetzungen Projektentwickler einen vereinfachten planungsrechtlichen Vorbescheid für Windenergieanlagen erhalten können. Das Revisionsverfahren trägt das Aktenzeichen 7 C 3.26.

Hintergrund ist ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Bautzen aus dem März 2025. Das Gericht hatte den Begriff des „berechtigten Interesses“ bei Vorbescheiden eng ausgelegt. Nach dieser Entscheidung sollte ein Vorbescheid nach Paragraf 9 Absatz 1a BImSchG grundsätzlich nicht mehr außerhalb eines ausgewiesenen Windenergiegebiets in Betracht kommen. Dabei spielte nach Auffassung des OVG keine Rolle, ob ein entsprechender Regionalplan bereits vorlag oder sich erst in Aufstellung befand.

Höchstrichterliche Klärung kommt

Das OVG Bautzen ließ keine Rechtsmittel zu, dagegen wendete sich eine Windenergie-Projektiererin erfolgreich beim BVerwG mit einer Nichtzulassungsbeschwerde. Das BVerwG sieht nach eigenen Angaben einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Damit soll höchstrichterlich geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse an einem Vorbescheidsantrag für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Windenergieanlage nach Paragraf 35 Baugesetzbuch besteht und wann dessen Ablehnung rechtswidrig sein kann.

Dem Verfahren liegt der Antrag einer Projektentwicklerin auf einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für zwei Windenergieanlagen im Außenbereich zugrunde. Nach Darstellung von Maslaton verzögerte die zuständige Behörde das Verfahren, während die beigeladene Gemeinde versuchte, die Standorte mithilfe eines Bebauungsplans planungsrechtlich auszuschließen.

Regionalplan versus Vorbescheid

Das OVG Bautzen kam laut der Kanzlei zwar zu dem Ergebnis, dass die Behörde den beantragten Vorbescheid zum 27. Februar 2025 hätte erteilen müssen. Den Hauptantrag auf Erteilung des Vorbescheids lehnte das Gericht dennoch unter Anwendung des inzwischen in Kraft getretenen Paragrafen 9 Absatz 1a Satz 2 BImSchG ab. Es vertrat die Auffassung, bereits der Beschluss zur Aufstellung eines Regionalplans lasse das berechtigte Interesse an einem Vorbescheid entfallen.

Nach Einschätzung von Maslaton schränkt diese Auslegung die praktische Bedeutung des beschleunigten Vorbescheids erheblich ein, weil sie bereits in einem frühen Stadium der Regionalplanung die Erteilung eines Vorbescheids ausschließen könne. Mit der Zulassung der Revision eröffne das BVerwG nun die Möglichkeit, diese Rechtsfrage höchstrichterlich zu klären.

Das BVerwG wies laut der Kanzlei auch eine Beschwerde der beigeladenen Gemeinde zurück. Diese hatte sich gegen die Feststellung des OVG gewandt, dass der Landkreis den Vorbescheid zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte erteilen müssen. Laut Maslaton kann diese Feststellung für mögliche Amtshaftungs- oder Schadensersatzansprüche wegen einer verzögerten Genehmigung von Bedeutung sein.

Hoffnung auf mehr Rechtssicherheit

Nach Einschätzung der Kanzlei reicht die Bedeutung des Verfahrens über den Einzelfall hinaus. Eine Entscheidung des BVerwG könnte den Umgang mit Vorbescheiden nach Paragraf 9 Absatz 1a BImSchG bundesweit prägen und die Anforderungen an das berechtigte Interesse konkretisieren. Davon könnten Projektentwickler und Genehmigungsbehörden gleichermaßen betroffen sein.

Im nächsten Schritt muss die Revision begründet werden. Maslaton erwartet nach eigenen Angaben eine richtungsweisende Entscheidung des BVerwG, die für mehr Planungssicherheit bei Windenergieprojekten sorgen könnte.

Dienstag, 30.06.2026, 11:45 Uhr
Susanne Harmsen

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