Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf eine offizielle Verbandsanfrage hin klargestellt, dass es keine zusätzlichen Anforderungen für den Einsatz von Biomethan aus dem Ausland gibt.
Für die Biomethanverwendung in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK) gelten die Grundsätze des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Dabei sei nicht festgelegt, woher das verwendete Biomethan stammt. Da auch im Bundesemissionsschutzgesetz (BEG) bei der Förderung der Verwendung von Biomethan für den Wärme- und Kälteenergiebedarf bei Gebäuden keine Aussage zur Einspeisung aus dem Ausland getroffen sind, gelten somit die dargelegten Grundsätze des GEG. So antwortete das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) auf eine offizielle Verbandsanfrage.
Gemeinsam mit der Deutschen Energieagentur (Dena) und der Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch (ASUE e.V.) hatte der Bundesverband KWK (B.KWK) eine Anfrage an das BMWi gerichtet. Hintergrund waren vermehrte Fragen von Mitgliedsunternehmen in den vergangenen Wochen zur Auslegung und Handhabung der Regelwerke für Biomethan im GEG und BEG.
Verbände erleichtert über die AntwortLaut dem BMWi sind die wichtigsten Ausführungen dabei, dass die Grundsätze des GEG für die Verwendung von Biomethan im BEG gelten. Entsprechend der Regelung im § 44b Absatz 4 EEG ist ein wichtiger Faktor die Menge des entnommenen Biomethans für das Gebäude. Es sei sicherzustellen, dass jene Menge der Menge des Biomethans entspricht, die in das Gasnetz eingespeist worden ist. Auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt die Einspeisung von Biomethan aus dem Ausland nicht.
Da Biomethan insbesondere als Beimischung zur Senkung der Primärenergiefaktoren in Gebäuden und Wärmenetzen interessant ist, sowie auch zur Erfüllung des erneuerbaren Energieanteils in der Wärme, zeigt sich der B.KWK erleichtert über diese Antwort und sieht perspektivisch, dass mit dem Wegfall der Unsicherheiten die Potentiale von Biomethan über das GEG und BEG verstärkt zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors genutzt werden können.
Wortlaut der BMWi-AntwortIn der Antwort aus dem BMWi heißt es: „Wie Sie anmerken, ist es richtig, dass das GEG ein abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten und an Bestandsgebäude stellt. „Das GEG regelt nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 GEG, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf für Neubauten zumindest anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe der §§ 34 bis 45 GEG zu decken ist. Diese Vorschriften legen fest, wie die anteilige Nutzung der jeweiligen erneuerbaren Energie zu berechnen ist.“
Das GEG selber lege nicht fest, ob Biomethan aus dem Ausland
in das Gasnetz eingespeist werden kann. Das GEG regelt nämlich nicht abschließend in den Vorschriften der §§ 34 bis 45 GEG, welche generellen Anforderungen an erneuerbare Energien zu stellen sind und wie die Einspeisung dieser Energien in das Energienetz vorzunehmen ist. Diese generellen Anforderungen können andere Gesetze des Energierechts regeln.
Entscheidend im EEG sei hier die Regelung des § 44b Absatz 4 EEG. Gemäß § 44b Absatz 4 Nummer 1 EEG ist aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas jeweils als Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas anzusehen, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas entspricht, die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das Erdgasnetz eingespeist worden ist. Die Einspeisung von Biomethan aus dem Ausland wird im EEG nicht geregelt.“
Die ausführliche
Interpretation der Rechtsgrundlagen steht auf der B.KWK-Website zum Download bereit.
Donnerstag, 19.08.2021, 11:42 Uhr
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