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Energie & Management > Fernwärme - Verband: Versorger nicht unter Generalverdacht stellen
Quelle: Fotolia / vege
Fernwärme

Verband: Versorger nicht unter Generalverdacht stellen

Das Bundeskartellamt prüft zahlreiche Verdachtsfälle: Auch Fernwärmeversorger sollen gegen das Preisbremsengesetz verstoßen haben. Jetzt meldet sich der Branchenverband zu Wort.
Das Bundeskartellamt geht − wie berichtet − dem Verdacht nach, dass mehrere Fernwärmeversorger im ersten Quartal 2023 zu Unrecht Entlastungszahlungen nach dem Preisbremsengesetz beantragt haben. Dies dürfen sie nur, wenn zuvor keine ungerechtfertigten Preiserhöhungen bei den Endkunden erfolgt waren. Dafür gibt es nun offenbar Anhaltspunkte − und zwar in erheblichem Maße. Laut einer Mitteilung der Behörde geht es um „weit über hundert Wärmenetze unterschiedlichster Größe in verschiedenen Regionen Deutschlands“.

Der Verband AGFW, der die Interessen von Unternehmen der Wärmewirtschaft vertritt, verweist in seiner Stellungnahme zunächst auf den „großen personellen Einsatz und erheblichen Aufwand“, mit dem die Branche die Wärmepreisbremse in den vergangenen Wochen umgesetzt habe.

Dass das Preisbremsengesetz es Lieferanten untersagt, ihre Preise so zu gestalten, dass die Regelungen missbräuchlich ausgenutzt werden, sei wichtig, damit nicht einzelne Unternehmen die Krise ausnutzen würden. Norman Fricke, Bereichsleiter Recht und Europa beim AGFW: „Kritisch sehen wir allerdings den Generalverdacht, dem sich die Versorger durch die aktuelle mediale Berichterstattung ausgesetzt sehen. Gerade in Bezug auf geltende Preisänderungsklauseln, die explizit im Rahmen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes berücksichtigt werden, muss aus unserer Sicht genau hingeschaut werden.“

Bei Erlass der Preisbremsenregelung sei es dem Gesetzgeber nämlich durchaus bewusst gewesen, so Fricke, dass sich Fernwärmepreise vertragsgemäß und in vereinbartem Turnus auf Grundlage von Preisänderungsklauseln ändern können. „Dieser Mechanismus macht es möglich, die Preise an die jeweils aktuelle Marktsituation anzupassen. In früheren Jahren profitierten Fernwärme-Kunden dadurch auch von sinkenden Preisen.“

Die Anforderungen an solche Preisänderungsklauseln würden in einem anderen Gesetz, der „AVBFernwärmeV“, geregelt. Daher könne es sachlich gerechtfertigt sein, wenn die beobachtete Preisänderung auf Grundlage einer Preisänderungsklausel erfolgt ist. Das werde auch im Preisbremsengesetz für Fernwärmeverträge eigens klargestellt. „Hat der Fernwärmeversorger die Preise wegen einer in Einklang der AVBFernwärmeV stehenden Preisänderungsklausel geändert, schließt dies den Verdacht aus, die Preisbremse missbräuchlich ausgenutzt zu haben“, erklärte Fricke.

Prüfverfahren auch bei Gas und Strom

Es ist inzwischen die zweite derartige Verfahrenswelle: Die Erklärung des Kartellamts erfolgte nur 14 Tage, nachdem bereits erste Prüfverfahren gegen Erdgaslieferanten eingeleitet worden waren. Mit entsprechenden Ermittlungen gegen Stromlieferanten sei in Kürze zu rechnen, kündigte die Behörde an.

Der Deckel führt bei Fernwärme, Gas und Strom dazu, dass 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs sozusagen unter Schutz gestellt sind. Für Fernwärme sind in diesem Rahmen 9,5 Cent je kWh festgesetzt. Übersteigt der Verbrauch das 80-Prozent-Kontingent, wird ab dann je weiterer kWh der mit dem Versorger vereinbarte Arbeitspreis fällig. Bei Erdgas liegt der gedeckelte Preis bei 12 Cent, bei Strom bei 40 Cent je kWh. Die Differenz zwischen Deckel und dem vertraglich fixierten Tarif zahlt der Staat aus Steuermitteln an die Versorger.

Freitag, 2.06.2023, 11:39 Uhr
Günter Drewnitzky und Volker Stefan
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Fernwärme
Verband: Versorger nicht unter Generalverdacht stellen
Das Bundeskartellamt prüft zahlreiche Verdachtsfälle: Auch Fernwärmeversorger sollen gegen das Preisbremsengesetz verstoßen haben. Jetzt meldet sich der Branchenverband zu Wort.
Das Bundeskartellamt geht − wie berichtet − dem Verdacht nach, dass mehrere Fernwärmeversorger im ersten Quartal 2023 zu Unrecht Entlastungszahlungen nach dem Preisbremsengesetz beantragt haben. Dies dürfen sie nur, wenn zuvor keine ungerechtfertigten Preiserhöhungen bei den Endkunden erfolgt waren. Dafür gibt es nun offenbar Anhaltspunkte − und zwar in erheblichem Maße. Laut einer Mitteilung der Behörde geht es um „weit über hundert Wärmenetze unterschiedlichster Größe in verschiedenen Regionen Deutschlands“.

Der Verband AGFW, der die Interessen von Unternehmen der Wärmewirtschaft vertritt, verweist in seiner Stellungnahme zunächst auf den „großen personellen Einsatz und erheblichen Aufwand“, mit dem die Branche die Wärmepreisbremse in den vergangenen Wochen umgesetzt habe.

Dass das Preisbremsengesetz es Lieferanten untersagt, ihre Preise so zu gestalten, dass die Regelungen missbräuchlich ausgenutzt werden, sei wichtig, damit nicht einzelne Unternehmen die Krise ausnutzen würden. Norman Fricke, Bereichsleiter Recht und Europa beim AGFW: „Kritisch sehen wir allerdings den Generalverdacht, dem sich die Versorger durch die aktuelle mediale Berichterstattung ausgesetzt sehen. Gerade in Bezug auf geltende Preisänderungsklauseln, die explizit im Rahmen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes berücksichtigt werden, muss aus unserer Sicht genau hingeschaut werden.“

Bei Erlass der Preisbremsenregelung sei es dem Gesetzgeber nämlich durchaus bewusst gewesen, so Fricke, dass sich Fernwärmepreise vertragsgemäß und in vereinbartem Turnus auf Grundlage von Preisänderungsklauseln ändern können. „Dieser Mechanismus macht es möglich, die Preise an die jeweils aktuelle Marktsituation anzupassen. In früheren Jahren profitierten Fernwärme-Kunden dadurch auch von sinkenden Preisen.“

Die Anforderungen an solche Preisänderungsklauseln würden in einem anderen Gesetz, der „AVBFernwärmeV“, geregelt. Daher könne es sachlich gerechtfertigt sein, wenn die beobachtete Preisänderung auf Grundlage einer Preisänderungsklausel erfolgt ist. Das werde auch im Preisbremsengesetz für Fernwärmeverträge eigens klargestellt. „Hat der Fernwärmeversorger die Preise wegen einer in Einklang der AVBFernwärmeV stehenden Preisänderungsklausel geändert, schließt dies den Verdacht aus, die Preisbremse missbräuchlich ausgenutzt zu haben“, erklärte Fricke.

Prüfverfahren auch bei Gas und Strom

Es ist inzwischen die zweite derartige Verfahrenswelle: Die Erklärung des Kartellamts erfolgte nur 14 Tage, nachdem bereits erste Prüfverfahren gegen Erdgaslieferanten eingeleitet worden waren. Mit entsprechenden Ermittlungen gegen Stromlieferanten sei in Kürze zu rechnen, kündigte die Behörde an.

Der Deckel führt bei Fernwärme, Gas und Strom dazu, dass 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs sozusagen unter Schutz gestellt sind. Für Fernwärme sind in diesem Rahmen 9,5 Cent je kWh festgesetzt. Übersteigt der Verbrauch das 80-Prozent-Kontingent, wird ab dann je weiterer kWh der mit dem Versorger vereinbarte Arbeitspreis fällig. Bei Erdgas liegt der gedeckelte Preis bei 12 Cent, bei Strom bei 40 Cent je kWh. Die Differenz zwischen Deckel und dem vertraglich fixierten Tarif zahlt der Staat aus Steuermitteln an die Versorger.

Freitag, 2.06.2023, 11:39 Uhr
Günter Drewnitzky und Volker Stefan

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