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Verbände und Telekommunikationsfirmen reagieren auf geplante Gesetzesänderungen zum Glasfasernetz mit einem Gegenvorschlag. Eine freiwillige Vereinbarung soll für offenen Zugang sorgen.
Der erforderliche Schub beim Ausbau des schnellen Datennetzes sei mit einer angekündigten Gesetzesänderung nicht zu erreichen. Das sagen die Branchenzusammenschlüsse Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko).
Anstelle des geplanten Paragraphen 22a im Telekommunikationsgesetz (TKG) präsentieren die Verbände einen gemeinsamen Vorschlag. Er soll für freien Zugang (Open Access) sowohl im Festnetz als auch im Mobilfunk sorgen. Der §22a schaffe in der bislang geplanten Form dagegen „erhebliche Investitionsunsicherheit, weil die Ausgestaltung der vorgesehenen Zugangsbedingungen unklar bleibt“, heißt es in einer gemeinsamen Mitteilung. Auch sprechen die Verbände dem Passus seine europarechtliche Tauglichkeit ab.
Ihren eigenen Vorstoß nennen BDEW, VKU und Breko „Fairplay-Agreement für Deutschlands digitale Zukunft“. Weil sie Firmen vertreten, die etwa 60 Prozent der bestehenden Glasfaseranschlüsse in Deutschland betreiben, sehen sie einen „großen Teil des Marktes bereit, einen Schritt weiterzugehen“.
Die freiwillige Vereinbarung schließt neben leistungsfähigen Glasfaseranschlüssen auch entsprechende Mobilfunknetze ein. Weil die Grenzen zwischen mobiler und standortgebundener Konnektivität absehbar verschwimmen würden, seien alle Anbieter auf den Zugriff auf die jeweils andere Infrastruktur angewiesen. Und dies „zu diskriminierungsfreien, fairen und angemessenen Bedingungen“.
Auf fünf Punkte sollen Festnetzanbieter sich aus freien Stücken verständigen. Sie sollen...
- sich ein Verhandlungsgebot auferlegen, das sie zu Verhandlungen mit geeigneten Nachfragern über faire und angemessene Konditionen eines Layer-2- oder Layer-3-Bitstromzugangs sowie von Glasfaser-Anbindungen für Mobilfunkbasisstationen verpflichtet.
- diese Leistungen diskriminierungsfrei anbieten. Eine technische und ökonomische Nachbildbarkeit auch unter Einschluss des eigenen Vertriebs und anderer Vorleistungsnachfrager sei dabei zu gewährleisten.
- auf ordentliche Kündigungsrechte und kurze Kündigungsfristen ohne berechtigten Sachgrund verzichten. Dies schließe Sanktions- und Vergeltungskündigungen aus.
- den Nachfragern den Weiterverkauf der Vorleistung erlauben, sofern er der Wettbewerbsförderung diene.
- sich verpflichten, die eigenen Anschlüsse über die standardisierte S/PRI-Schnittstelle direkt bzw. über eine geeignete Prozess-Plattform erreichbar zu machen.
Funktionieren kann die Übereinkunft ohne entsprechende Kooperation der Mobilfunknetzbetreiber nicht. Deswegen seien auch deren verbindliche Zusagen gegenüber der Bundesnetzagentur erforderlich. Die Behörde wiederum sei nun mit dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung gefragt, Gespräche zur Vereinbarung eines Fairplay-Agreements unter Einbeziehung des Bundeskartellamts zu initiieren. Die drei Verbände haben dafür ihre Unterstützung signalisiert.
(vs)
Montag, 10.08.2026, 16:37 Uhr
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