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Energie & Management > Politik - Jetzt profitieren auch kleinere Unternehmen
Quelle: Fotolia / Tom-Hanisch
Politik

Jetzt profitieren auch kleinere Unternehmen

Die Bundesregierung führt die Strompreiskompensation fort und weitet sie aus: Jetzt werden auch kleinere Unternehmen berücksichtigt.
Mit der jetzt in Kraft getretenen Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation werde auch der zweite Teil des Strompreispakets der Bundesregierung vom 9. November 2023 umgesetzt, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft mit. Die temporäre Absenkung der Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie die Land- und Forstwirtschaft war bereits zum 1. Januar 2024 vom Gesetzgeber beschlossen worden.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt startet als zuständige Vollzugsbehörde Anfang April mit dem Antragsverfahren. Die Anträge zur Strompreiskompensation müssen bis zum 30. Juni gestellt werden.

Ziel der Strompreiskompensation ist eine Entlastung des produzierenden Gewerbes, vor allem der energieintensiven Industrie. Von der Strompreiskompensation profitieren nach Ministeriumsangaben aktuell rund 340 stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Sie werden dadurch indirekt von den Kosten des CO2-Emissionshandels entlastet, die bei der Stromproduktion anfallen.

Mit den Neuerungen sollen die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Strompreiskompensation verbessert werden. Konkret geht es um zwei Punkte:
  • Der sogenannte Selbstbehalt in Höhe von 1 Million kWh wird abgeschafft. Das vergrößere, wie es heißt, die Entlastungswirkung und privilegiere vor allem kleinere Unternehmen, die bisher keine Strompreiskompensation erhalten haben. 
  • Die ergänzende Beihilfe („Super-Cap“) unter Aufhebung des Sockelbetrags wird um fünf Jahre verlängert. Diese Regelung entlastet besonders stromintensive Unternehmen.
Die neuen Regeln gelten für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030. Sie lösen die bisher geltende Förderrichtlinie ab. Die neue Förderung steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Erst danach, so das Wirtschaftsministerium, könne eine abschließende Bescheidung der Anträge erfolgen.

Mittwoch, 27.03.2024, 16:30 Uhr
Günter Drewnitzky
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Jetzt profitieren auch kleinere Unternehmen
Die Bundesregierung führt die Strompreiskompensation fort und weitet sie aus: Jetzt werden auch kleinere Unternehmen berücksichtigt.
Mit der jetzt in Kraft getretenen Förderrichtlinie zur Strompreiskompensation werde auch der zweite Teil des Strompreispakets der Bundesregierung vom 9. November 2023 umgesetzt, teilt das Bundesministerium für Wirtschaft mit. Die temporäre Absenkung der Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie die Land- und Forstwirtschaft war bereits zum 1. Januar 2024 vom Gesetzgeber beschlossen worden.

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt startet als zuständige Vollzugsbehörde Anfang April mit dem Antragsverfahren. Die Anträge zur Strompreiskompensation müssen bis zum 30. Juni gestellt werden.

Ziel der Strompreiskompensation ist eine Entlastung des produzierenden Gewerbes, vor allem der energieintensiven Industrie. Von der Strompreiskompensation profitieren nach Ministeriumsangaben aktuell rund 340 stromintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Sie werden dadurch indirekt von den Kosten des CO2-Emissionshandels entlastet, die bei der Stromproduktion anfallen.

Mit den Neuerungen sollen die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Strompreiskompensation verbessert werden. Konkret geht es um zwei Punkte:
  • Der sogenannte Selbstbehalt in Höhe von 1 Million kWh wird abgeschafft. Das vergrößere, wie es heißt, die Entlastungswirkung und privilegiere vor allem kleinere Unternehmen, die bisher keine Strompreiskompensation erhalten haben. 
  • Die ergänzende Beihilfe („Super-Cap“) unter Aufhebung des Sockelbetrags wird um fünf Jahre verlängert. Diese Regelung entlastet besonders stromintensive Unternehmen.
Die neuen Regeln gelten für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2030. Sie lösen die bisher geltende Förderrichtlinie ab. Die neue Förderung steht noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Erst danach, so das Wirtschaftsministerium, könne eine abschließende Bescheidung der Anträge erfolgen.

Mittwoch, 27.03.2024, 16:30 Uhr
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